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Thema: Blaulicht an Privatfahrzeug

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Na, hier werden ja teilweise gefährliche Äusserungen getan.

    Andreas 53/01 hat Recht:

    _ § 35 StVO befreit den Berechtigten nicht von der Beachtung von Zeichen und Weisungen eines Polizeibeamten i.s.d. § 36 StVO.
    ............

    Es gibt da viele höchstrichterliche Urteile zu.

    mfg
    Ebi
    **Rede nicht zuviel.
    Und nie von Dingen, wovon Du nichts weißt.**

    Adolph von Knigge

  2. #2
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    Original geschrieben von Ebi
    Na, hier werden ja teilweise gefährliche Äusserungen getan.

    Andreas 53/01 hat Recht:

    _ § 35 StVO befreit den Berechtigten nicht von der Beachtung von Zeichen und Weisungen eines Polizeibeamten i.s.d. § 36 StVO.
    ............

    Es gibt da viele höchstrichterliche Urteile zu.

    mfg
    Ebi
    Nennst mir mal bitte ein paar?
    am besten gleich mit AZ bitte.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  3. #3
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    Jetzt muss ich auch noch ein kleines Wörtchen dazugeben.
    Als Empfehlung an alle die meinen, § 35 StVO befreit auch vom 36er StVO.

    - Wenn die Polizei sagt anhalten, dann meint die auch anhalten und nicht weiterfahren. Das gilt auch für die Herren mit Dachaufsetzer auf dem Dach. Wer nicht anhält und weiterfährt, risikiert die Anwendung von unmittelbarem Zwang (also quasi Gewalt) und das ist rechtlich zulässig.
    Und da zieht auch die Dachaufsetzerfraktion den Kürzeren.

    Also anhalten und freundlichen miteinander reden. Und wenn der Kollege meint, dass der kleine Grisu fünf Minuten später zum Einsatz kommt, weil erst ein Knöllchen ausgestellt wird, dann ist das halt so. Punkt. Zeichen und Weisungen eines
    Polizeibeamten sind zu befolgen.

    Und zu der nicht enden wollenden Sonder/Wegerechtsdebatte hier ein Beitrag aus einem anderen Thema von mir, der schon etwas älter ist, aber immer noch aktuell.

    ------------------------

    zitat:Original geschrieben von telemanne
    Tag!

    Sonderrecht Wegerecht sind zwei ganz unterschiedliche Dinge und strikt voneinander zu unterscheiden.

    Das Sonderrecht (§ 35 StVO) gibt D I R als Fahrer das Recht Dich über die Vorschriften der StVO hinwegzusetzen, wenn das zur Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe drigend geboten ist.

    Das Wegerecht (§ 38 StVO) verpflichtet A N D E R E Verkehrsteilnehmer einem bevorrechtigten Fahrzeug sofort freie Bahn zu schaffen, wenn höchste Eile geboten ist um
    - Menschenleben zu retten,
    - schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden,
    - eine Gefahr für die öS od öO abzuwehren,
    - bedeutende Sachwerte zu erhalten oder
    - flüchtige Personen zu verfolgen.
    Bevorrechtigt ist ein Fahrzeug im Sinne dieser Vorschrift nur, wenn es Blaues Binklicht UND Einsatzhorn eingeschaltet hat.

    Wegerecht scheidet für Dich als Feuerwehrmann im Privat PKW aus, weil dein PKW nicht mit Blaulicht und Einsatzhorn ausgerüstet sein darf. :-(
    Machst du doch ein Blaulicht unerlaubt aufs Dach -> Erlöschen Betriebserlaubnis kein Versicherungsschutz. Also sein lassen.

    Sonderrecht darfst du in Anspruch nehmen, um nach einem Alarm zum Gerätehaus zu gelangen oder zur Einsatzstelle. Wenn du dann diese Sonderrechte in Anspruch nimmst, obliegt dir als Sonderrechtsfahrer eine ganz besondere Sorgfaltspflicht um Unfälle zu verhindern.
    Mein Tipp: Sonderrechte nur ganz sparsam einsetzen. Ich würde auf gar keinen Fall einem anderen VT die Vorfahrt nehmen oder überholen, wenn von vorne herein klar ist, dass der Entgegenkommende voll bremsen muss (dann evtl. Gefährdung im Straßenverkehr § 315 c StGB).
    Wenn du schneller fährst als du darfst oder nachts um drei über eine rote Ampel fährst, wenn sonst nichts anderes in der Nähe ist, dürftest Du keine Probleme bekommen.

    Wenn es trotzdem zum Unfall kommt, weil Du sich über die StVO hinweggesetzt hast (augrund § 35 StVO Sonderrecht), hast Du deine besondere Sorfaltspflicht ausser Acht gelassen und DU bist der Depp dabei.
    Seid also alle tausendmal vorsichtiger als sonst.
    Lieber später und sicher am Einsatzort ankommen, wie gar nicht!

    Hoffe konnte Dir ein wenig helfen.
    Gruß
    ------------------------
    UND
    ------------------------

    Tag!
    @ andreas 53/01

    zitat:Original geschrieben von Andreas 53/01

    Blaulicht alleine, das ist klar, darf nicht sein!



    Stimmt so nicht ganz. § 38 (2) StVO sagt aus:

    Blaues Blinkleicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder Einsatzstellen bei EINSATZFAHRTEN oder bei Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden. (O-Ton)

    Also die rechtliche Möglichkeit, nur mit Blaulicht zu fahren, gibts.
    Das soll den Einsatzfahrern die Möglichkeit geben nachts bei wenig Verkehr nur mit Blaulicht ohne Martinhorn zu fahren. Allerdings können die Fahrer dann in dem Fall kein Wegerecht wahrnehmen. Das heißt, andere VT müssen nicht freie Bahn schaffen, sondern sind lediglich zur besonderen Vorsicht gegenüber dem Einsatzfahrzeug verpflichtet. (Das Kind nennt sich dann "Warnrecht")
    Das muss den Einsatzfahrern dann aber auch bewusst sein, dass keiner Platz machen muss, wenn sie nur mit Blaulicht ankommen!!
    Zum Beispiel mach ich das so, wenn ich zu einem Einsatz fahre und dabei eigentlich kein Wegerecht nötig ist. Dann mach ich nur das Blaulicht an (darf ich ja, weil Einsatzfahrt) und fahre fast gemäß der StVO. Der eine oder andere verzichtet dann freiwillig auf sein Vorrecht.

    Gruß!
    ------------------------
    Bei Fragen, bitte fragen! ;-)

  4. #4
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    Original geschrieben von telemanne
    - Wenn die Polizei sagt anhalten, dann meint die auch anhalten und nicht weiterfahren.
    Das gilt auch für die Herren mit Dachaufsetzer auf dem Dach. Wer nicht anhält und weiterfährt, risikiert die Anwendung von unmittelbarem Zwang (also quasi Gewalt) und das ist rechtlich zulässig.
    Und da zieht auch die Dachaufsetzerfraktion den Kürzeren.
    Genau so ist es. Geht ja auch eindeutig aus dem Gesetzestext des § 36 StVO hervor.

    @Alex22,
    hab keine Lust jetzt google zu quälen und die Urteile rauszusuchen, es ist aber so.
    mfg
    Ebi
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    Adolph von Knigge

  5. #5
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    Es tut mir leid, dass ich meine Bemerkung hier so einfach geäußert habe, ohne nochmal großartig darüber nachzudenken! Ich wollte hier auf keinen Fall nen Streit vom Zaum brechen!!
    Das war auf keinen Fall meine Absicht!
    MFG Flo

  6. #6
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    Keine Sorge, hier streitet doch niemand...

    mfg
    Ebi
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    Adolph von Knigge

  7. #7
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    Moin moin,

    mit etwas Glück wird man nach dem Anhalten durch die Polizei und einer kurzen Erklärung sogar noch zum Gerätehaus etc geleitet. Habe ich schon mal von einem Kollegen im Rufdienst gehört, dem das passiert ist.

    Gruß, Mr. Blaulicht

    PS: Hat eigentlich schon mal einmal einer von Euch erlebt, dass man trotz Sonderrechte von der Polizei angehalten wurde?

  8. #8
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    Meinen Kollegen vom Rettungsdienst ist es schon mal passiert, daß sie zu nem HI gerufen worden sind und haben mit blau direkt vorm Haus (ist ja logisch) im Halteverbot gestanden. Waren dann beim Patient drin (RTW immer noch mit blau im Halteverbot), kamen raus und hatten nen Strafzettel an der Windschutzscheibe wegen Falsch parken......

    Mußte natürlich nach klärung mit der RLS und der Pol nicht bezahlt werden....

    Aber da kann man mal sehen wie die Polizisten oder Politessen (kam nicht raus was es war) da drauf waren....


    Tschuldigung, gehört zwar vielleicht nicht hier rein, aber wollte das mal erzählen, vonwegen Sonderrecht...

  9. #9
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    Manche glauben sie wäre nur weil sie der organisierten Hilfeleistungszunft angehören Götter...

    Wie krank sind hier manche?

    wenn der Piepser geht setze ich ich in mein auto und fahre unter Verhältnissmäsigkeit der Mittel zum GH, das heißt bei einer Ölspur am hellichten Tage fahre ich genau 30 und genau 50

    bei einem Wohnungbrand wirds halt auch mal schneller

    KEINER ist hier sowichtig als das er auch nur im Ansatz die berechtigung hat sich wie ein Ralleyfahrer durch den Verkehr zu schlängeln. JEDER ist ERSETZBAR!

    Wen es zu einem Unfall kommt und Menschen kommen um (Schulkinder etc) kommt keiner und klopft dir auf die Schulter und sagt. "du bist der geilst alles halb so wild", nein du hast jemanden UMGEBRACHT weil du dich in deinem Hobby profilieren wolltest.

    Ich bin schon der Auffassung das man im Falle einer Alarmierung schneller fahren sollte, verkehrt in den Kreisel fahren sollte oder auch mal eine Rote Ampel überfahren kann, aber als erstes den VERSTAND, sofern der nicht schon nur noch Blaulicht sieht, einschalten.

    Komme gerade von einer 24 h RTW Schicht, hatte es gestern nur mit Verrückten zu tun die mit Masse unberechenbar waren und ich hatte Blaulicht und so ein großes gut sichtbares Auto und da will mir jemand erzählen er will mit seinem PrivatPKW die selben rechte... ich lache

    Und die Paragraphen sollte man im Hinterkopf haben aber man sollte DENKEN und wie es der gesunde Menschenverstand gebietet fahren.

    Witzig fand ich weiter oben den gedanken was passiert wenn alle FW leute mit Ihrem Blaulicht an die Kreuzung kommen... Mein Vorschlag wäre es nach Alter und Dienstgrad zu sortiertieren

    Denkt nach bevor ihr was macht
    "Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"

    Scharnhorst

    www.fwnetz.de

  10. #10
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    Original geschrieben von hannibal

    Komme gerade von einer 24 h RTW Schicht, hatte es gestern nur mit Verrückten zu tun die mit Masse unberechenbar waren und ich hatte Blaulicht und so ein großes gut sichtbares Auto und da will mir jemand erzählen er will mit seinem PrivatPKW die selben rechte... ich lache
    Da kannst du gerne lachen ... ist aber trotzdem so .. der FM der im Einsatzfall zum GH fährt hat die gleichen Rechte im Strassenverkehr wie du mit SoSi .. auch wenns dir nicht paßt.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  11. #11
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    Ich bin selber freiwilligier FWM und bin mir der Rechtslage bewusst, wollte in diesem Fall darauf hinaus das diese Rechte für mich als freiwilliger FWM i.d.R. nicht zu realisieren sind. Ich kann nicht schneller fahren weil die Oma vor mir nicht weiß was ich will ich kann sie nicht überholen, weil der Gegenverkehr nicht weiß was ich will... ICh sage lediglich das man es halt akzeptieren muss das zum Wohnungsbrand etc auch mal nur mit 30 Fahren kann, das man sich an der SChalnge vor der belebten Kreuzung halt einfach nur ranstallen kann, weil niemand weiß was für tolle rechte ich habe
    "Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"

    Scharnhorst

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  12. #12
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    Moin moin,
    Original geschrieben von Alex22
    Da kannst du gerne lachen ... ist aber trotzdem so .. der FM der im Einsatzfall zum GH fährt hat die gleichen Rechte im Strassenverkehr wie du mit SoSi .. auch wenns dir nicht paßt.
    NEIN! HAT ER NICHT!!! Der Feuerwehrler hat nur Sonderrechte nach § 35; der RTW mit SoSi hat Sonder- und Wegerechte! Dem RTW MUSS man Platz machen UND er darf bei rot über die Kreuzung fahren (unterBreücksichtigung des übrigen Verkehrs). DerFeuerwehrler im Privat-PKW darf nur bei rot in die Kreuzung einfahren, darf aber nicht verlangen, dassim andere Platz machen.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  13. #13
    Registriert seit
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    Original geschrieben von Mr. Blaulicht
    Moin moin,


    NEIN! HAT ER NICHT!!! Der Feuerwehrler hat nur Sonderrechte nach § 35; der RTW mit SoSi hat Sonder- und Wegerechte! Dem RTW MUSS man Platz machen UND er darf bei rot über die Kreuzung fahren (unterBreücksichtigung des übrigen Verkehrs). DerFeuerwehrler im Privat-PKW darf nur bei rot in die Kreuzung einfahren, darf aber nicht verlangen, dassim andere Platz machen.

    Gruß, Mr. Blaulicht
    Siehst du
    genau das ist das Problem ...
    Es gibt Sonderrechte ... diese haben nur Wirkungen auf den Fahrer ...
    Das Wegerecht wurde genau deswegen auch rausgenommen weils immer zu verwechslungen kommt ..
    Das Einsatzhorn mit blauen Blinklicht hat keine Auswirkungen auf den Fahrer oder das Fahrzeug ... dieser Pasus trifft nur auf andere Verkehrsteilnehmer das sie freie Bahn zu schaffen haben...
    Dies ist aber NICHT DEIN RECHT, sondern deren anderen Pflicht.
    Nicht umsonst steht in der StVO .... Blaues Blinklicht mit Einsatzhorn ORDNET an und es heißt nicht Blaues Blinklicht mit Horn gibt dir das Recht andere wegzudrängen.
    Geändert von Alex22 (26.11.2005 um 14:21 Uhr)
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  14. #14
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    Egal ob der § 35/38 anordnet, dir das recht gibt oder was auch immer fakt ist das ich mit meinem privat PKW ohne Kennzeichnung im ungünstigsten Fall genau so zum Einsatz zu fahren habe wie es am Straßenrand steht
    "Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"

    Scharnhorst

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  15. #15
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    Original geschrieben von hannibal
    Egal ob der § 35/38 anordnet, dir das recht gibt oder was auch immer fakt ist das ich mit meinem privat PKW ohne Kennzeichnung im ungünstigsten Fall genau so zum Einsatz zu fahren habe wie es am Straßenrand steht
    Ich kann mich da nur hannibal anschließen!

    Immer an §1 StVo denken ! Gilt auch auf Einsatzfahrten ...

    § 1 Grundregeln

    (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

    (2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
    At a cardiac arrest, the first procedure is to take your own pulse.

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