Hallo,
ich muß Dich leider entäuschen aber es ist nicht gestattet.
Gelbes Blinklicht : dient nur zur Sicherung von Arbeits- und Gefahrenstellen sowie vor Fahrzeugen mit ungewöhnlich
hoher und / oder breiter Ladung.
Gelbes Blinklich darf von privaten Fahrzeugen nur im Stand zur Absicherung einer Pannen oder Unfallstelle sowie beim An- oder
Abschleppen verwendet werden. Dazu muß eine geeignete Leuchte mit E-Prüfzeichen verwendet werden. (Quelle ADAC)
Blaues Bilnklicht (allein): dient nur zur Sicherung von Einsatz- und Gefahrenstellen.
Gelbes Blinklicht darf nur an Fahrzeugen die Ihrem Zweck nach
für bestimmte Arbeiten im Verkehrsraum vorgesehen sind (z.B. Abschleppwagen, Kehrmaschinen, Schhwertransport- Begleitfahrzeuge , etc) montiert werden. Der Anbau muß der STVZO entsprechen (Leuchten mit Prüfzeichen, Kontrolleinrichtungen, Eintrag in die Fahrzeugpapiere).
Die Ausrüstung mit blauem Bilnklicht und Einsatzhorn darf nur an Einsatzfahrzeugen der Polizei etc. erfolgen. Der Anbau muß der DIN 14120/14130/14140/14150 entsprechen was heißt das ein Blaulicht alleine nicht statthaft ist. Der Anbau muß in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden.
Ich könnte da jetzt noch eine ganze Litanei zu schreiben verweise aber auf die entsprechenden Gesetze §§ 35 38 StVO,
StVZO und StVG sowie StGB und das OWiG.
Übrigens bekommst Du deine Sonderrechte nicht durch den Dachaufsetzter sondern hast sie im Einsatzfall sowieso.
(Mitgliedschaft Feuerwehr, hohheitliche Aufgabe, dringende Eile geboten). In wie weit Du sie in Anspruch nehmen kannst ist Dir überlassen, da Du entscheiden mußt ob und wie Du das verantworten kannst - ist auch im Einsatzfahrzeug so wenn Du Fahrer bist). Die Wegerechte sind an das Blaulicht und Einsatzhorn gebunden welches Du in deinem Fahrzeug aber nicht haben darfst - siehe oben.