Anmerkung zum §1 HPG:
Zu § 1:
Unter "berufs- bzw. gewerbsmäßiger" Ausübung der Heilkunde versteht man die Tatsache, die Heilkunde wiederholt auszuüben und sie zu einer immer wiederkehrenden oder sogar dauerhaften Beschäftigung zu machen. "Berufsmäßig" ist die Heilkunde auch dann, wenn sie unentgeltlich vorgenommen wird (BGH Urteil vom 16.12.1954). Selbstlose Hilfeleistung - z.B. in Notfällen - oder Pflege von Menschen - z.B. Mutter mit krankem Kind stellt keine Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes dar.
Hoffe damit zur Klärung der Sachlage beigetragen zu haben.
Quelle im Internet:
http://www.heilpraktikerverband.de/recht/hpg.php