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Thema: mit grünlicht zum gerätehaus!!!

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Zitat Zitat von Alex22
    Für was?
    Zum Aufsetzen auf das Autodach und dessen Betrieb während der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr.

    Oder muss das FZ spezielle Auflagen erfüllen, damit so eine Warnleuchte eingeschaltet werden darf? (Überbreite/..?)

    Im Falle eines Alarmes ist der FA doch sowieso von der StVO soweit "befreit", als dass er z.B. rote Ampeln passieren dürfte, ohne dabei anderen Verkehrsteilnehmer zu gefährden oder auch mit erhöhter Geschwindigkeit fahren darf. Würde diese "Befreiung von der StVO" nicht auch z.B. die Benutzung von beleuchteten Dachaufsetzern, welche unter "normalen" Bedingungen verboten sind, wieder z.T. legalisieren? (Über den Sinns solcher Sachen will ich nix sagen, mir gehts halt um die rechtliche Seite..)
    Geändert von Max K. (15.05.2006 um 15:29 Uhr)
    hallo :E

    Erkläre mir, und ich vergesse.
    Zeige mir, und ich erinnere.
    Lass es mich tun, und ich verstehe.

  2. #2
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    Die Frage ist was die grüne Kennleuchte im öffentlichen Verkehr signalisieren soll und für welchen Zweck sie damit dienen/zugelassen sein soll.
    MfG
    Daniel
    __________________________________________________ __________________________________________

    ööhhhhm,.....
    Spiele

  3. #3
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    Hi!

    Bei großen Fahrradrennen die über keinen schon Lange abgesperrten Rundkurs gehen (z.B. Deutschlandtour) wird die Straße immer erst kurz vorher durch eine große Menge an Polizeimotorrädern und PKWs geräumt. Dann folgt eine Polizeiauto, das zusätzlich eine rote RKL hat, und den Beginn des geschützten Bereichs aus Teamfahrzeugen und Rennfahrern signalisiert und am Ende der gesamten Kollonne fährt dann ein Polizei-PKW mit der grünen RKL, die signalisiert, dass die Straße jetzt wieder frei befahrbar ist.

    Grüße

  4. #4
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    Zitat Zitat von Max K.
    ...
    Im Falle eines Alarmes ist der FA doch sowieso von der StVO soweit "befreit", als dass er z.B. rote Ampeln passieren dürfte, ohne dabei anderen Verkehrsteilnehmer zu gefährden oder auch mit erhöhter Geschwindigkeit fahren darf. Würde diese "Befreiung von der StVO" nicht auch z.B. die Benutzung von beleuchteten Dachaufsetzern, welche unter "normalen" Bedingungen verboten sind, wieder z.T. legalisieren? (Über den Sinns solcher Sachen will ich nix sagen, mir gehts halt um die rechtliche Seite..)
    Da Du ja schon Sinn oder Unsinn nicht als Diskusionsgegenstand nennst verzichten wir mal auf diese Ausführungen ;-)

    Aber mit dem §35 wird der Nutzer (wie richtig geschrieben) teilweise von der STVO befreit. Nicht jedoch von der STVZO !
    Somit muss das Fahrzeug das der "Befreite" benutzt noch immer der STVZO entsprechen. --> keine Belechtung im Dachaufsetzer

    MfG
    Andi

  5. #5
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    Zitat Zitat von alarma
    Aber mit dem §35 wird der Nutzer (wie richtig geschrieben) teilweise von der STVO befreit. Nicht jedoch von der STVZO !
    Stimmt.
    Mit den erfüllten Voraussetzungen des §35 STVO ist man aber über den §70 Abs. 4 StVZO von den dortigen Bestimmungen befreit.

    Somit muss das Fahrzeug das der "Befreite" benutzt noch immer der STVZO entsprechen. --> keine Belechtung im Dachaufsetzer
    Nicht deswegen.
    Abweichungen bei Beleuchtungseinrichtungen sind im §70 StVZO ausdrücklich ausgenommen.

    Was im Endeffekt also auf dasselbe hinausläuft.

    MfG

    Frank

  6. #6
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    Zitat Zitat von alarma
    Aber mit dem §35 wird der Nutzer (wie richtig geschrieben) teilweise von der STVO befreit. Nicht jedoch von der STVZO !
    Somit muss das Fahrzeug das der "Befreite" benutzt noch immer der STVZO entsprechen. --> keine Belechtung im Dachaufsetzer
    Wenn du das teilweise wegläßt stimmts komplett :-)
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  7. #7
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    Hi,

    Zitat Zitat von Alex22
    Wenn du das teilweise wegläßt stimmts komplett :-)
    steht in der StVo nicht auch, wer in welcher Situation Vorfahrt hat, etc.?
    Sollte sich im Einsatzfall ein Unfall ereignen, der daraus resultiert, dass man z.B. die Vorfahrt von nem anderen Auto missachtet hat, wird man immernoch nach der StVO bestraft, also wird man nicht komplett von ihr entbunden, oder?
    hallo :E

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  8. #8
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    ließt du hier
    §35 Sonderrechte

    (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

    Da steht nichts von teilweise oder bestimmten Paragraphen.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  9. #9
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    Komplette Befreiung KANN es nicht geben, da sich der § dann selbst auflösen würde :-| oder so ähnlich. (Wortklauberei)

    Ausserdem sagt der § 35 ja nur das man von den übrigen § abweichen darf sofern das zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist.

    Genausowenig darf ein §35 Nutzer jmd. so stark "übergehen", so das dieser, sich eigentlich richtig Verhaltende, geschädigt wird (im medizinischen Sinne).
    Dann bewegen wir uns nämlich bereits im Bereich Körperverletzung ! somit ausserhalb der STVO.
    Eine Sachwert Beschädigung kann u.U. nämlich gerechtfertigt bzw. finanziell Ausgeglichen werden.

    Desweiteren wir es keine Alarmfahrt in Deutschland geben bei der du alle § GLEICHZEITIG übergehen musst. ;-)

    Ein rechtlich GANZ anderes Blatt ist der rechtfertigende Notstand.
    Welcher jedem Menschen alles erlaubt, solange es einen Notstand gibt der nur durch diese Aktion verhindert bzw. gemildert werden konnte.
    Das ist aber ein derart heisses Eisen bei dem man sich so weit aus dem Fenster lehnt, das man direkt vor sich seinen eigenen A... wieder sieht *g*

    Also nochmal: der §35 setzt nicht alle § ausser Kraft, sondern gibt einem das Recht sich (einzeln, mit äußerster Sorgfalt) über jeden anderen § der STVO hinweg zu setzen sofern es erforderlich ist. Berechtigte Personen für den § 35 sind in ihm selbst aufgeführt.

  10. #10
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    Gesetze/Verordnungen und auch einzelne Paragraphen immer schön bis zum Schluß /letzten Absatz lesen !!!!!! :-)

    Denn.........§ 35 Absatz 8 sagt: "(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden."

    Und siehe da.......schon gibt es kein schrankenloses (und auch hirnloses!!!!!!!) Hinwegsetzen mehr !

    Hinzu kommt der Rechtskundige auch (nach eigenem Überlegen !!!) selbst zu dem Schluß, dass mit dem § 35 der StVO ja keinesfalls die einschlägigen Paragraphen des StGB (!!) außer Kraft gesetzt werden (Beispielsweise: Straßenverkehrsgefährdung, Körperverletzung, Nötigung etc.) die ich alle durch hirnloses Rasen unter Inanspruchnahme des § 35 ja erfüllen könnte ?!?!
    Schonmal darüber nachgedacht????????

    Gruß

  11. #11
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    Zitat Zitat von WernerG

    Schonmal darüber nachgedacht????????
    Ich schon .. ich hab ja nur gesagt das man von der StVO befreit ist ... hab nie behauptet das es dann ein rechtsfreier Raum ist.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

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