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Thema: mit grünlicht zum gerätehaus!!!

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Zitat Zitat von Matze81
    Ok, danke. Ist also vermutlich genauso offiziell und einheitlich wie X Führungskräftefunktionskennzeichnungskonzepte in D... :o(
    Und genauso offziell wie die rote bisher war
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  2. #2
    Matze81 Gast
    Zitat Zitat von Alex22
    Und genauso offziell wie die rote bisher war
    Exakt! ;o)

  3. #3
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    Grüne RKL kenne ich eigentlich zur Kennzeichnung der Atemschutzüberwachung.

    MfG

    Frank

  4. #4
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    Gelbe Rundumleuchten dürften doch aber erlaubt sein, oder?
    hallo :E

    Erkläre mir, und ich vergesse.
    Zeige mir, und ich erinnere.
    Lass es mich tun, und ich verstehe.

  5. #5
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    Zitat Zitat von Max K.
    Gelbe Rundumleuchten dürften doch aber erlaubt sein, oder?
    Für was?
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  6. #6
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    Zitat Zitat von Alex22
    Für was?
    Zum Aufsetzen auf das Autodach und dessen Betrieb während der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr.

    Oder muss das FZ spezielle Auflagen erfüllen, damit so eine Warnleuchte eingeschaltet werden darf? (Überbreite/..?)

    Im Falle eines Alarmes ist der FA doch sowieso von der StVO soweit "befreit", als dass er z.B. rote Ampeln passieren dürfte, ohne dabei anderen Verkehrsteilnehmer zu gefährden oder auch mit erhöhter Geschwindigkeit fahren darf. Würde diese "Befreiung von der StVO" nicht auch z.B. die Benutzung von beleuchteten Dachaufsetzern, welche unter "normalen" Bedingungen verboten sind, wieder z.T. legalisieren? (Über den Sinns solcher Sachen will ich nix sagen, mir gehts halt um die rechtliche Seite..)
    Geändert von Max K. (15.05.2006 um 15:29 Uhr)
    hallo :E

    Erkläre mir, und ich vergesse.
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    Lass es mich tun, und ich verstehe.

  7. #7
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    Die Frage ist was die grüne Kennleuchte im öffentlichen Verkehr signalisieren soll und für welchen Zweck sie damit dienen/zugelassen sein soll.
    MfG
    Daniel
    __________________________________________________ __________________________________________

    ööhhhhm,.....
    Spiele

  8. #8
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    Zitat Zitat von Max K.
    ...
    Im Falle eines Alarmes ist der FA doch sowieso von der StVO soweit "befreit", als dass er z.B. rote Ampeln passieren dürfte, ohne dabei anderen Verkehrsteilnehmer zu gefährden oder auch mit erhöhter Geschwindigkeit fahren darf. Würde diese "Befreiung von der StVO" nicht auch z.B. die Benutzung von beleuchteten Dachaufsetzern, welche unter "normalen" Bedingungen verboten sind, wieder z.T. legalisieren? (Über den Sinns solcher Sachen will ich nix sagen, mir gehts halt um die rechtliche Seite..)
    Da Du ja schon Sinn oder Unsinn nicht als Diskusionsgegenstand nennst verzichten wir mal auf diese Ausführungen ;-)

    Aber mit dem §35 wird der Nutzer (wie richtig geschrieben) teilweise von der STVO befreit. Nicht jedoch von der STVZO !
    Somit muss das Fahrzeug das der "Befreite" benutzt noch immer der STVZO entsprechen. --> keine Belechtung im Dachaufsetzer

    MfG
    Andi

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