Zum Aufsetzen auf das Autodach und dessen Betrieb während der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr.Zitat von Alex22
Oder muss das FZ spezielle Auflagen erfüllen, damit so eine Warnleuchte eingeschaltet werden darf? (Überbreite/..?)
Im Falle eines Alarmes ist der FA doch sowieso von der StVO soweit "befreit", als dass er z.B. rote Ampeln passieren dürfte, ohne dabei anderen Verkehrsteilnehmer zu gefährden oder auch mit erhöhter Geschwindigkeit fahren darf. Würde diese "Befreiung von der StVO" nicht auch z.B. die Benutzung von beleuchteten Dachaufsetzern, welche unter "normalen" Bedingungen verboten sind, wieder z.T. legalisieren? (Über den Sinns solcher Sachen will ich nix sagen, mir gehts halt um die rechtliche Seite..)