Komplette Befreiung KANN es nicht geben, da sich der § dann selbst auflösen würde :-| oder so ähnlich. (Wortklauberei)
Ausserdem sagt der § 35 ja nur das man von den übrigen § abweichen darf sofern das zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist.
Genausowenig darf ein §35 Nutzer jmd. so stark "übergehen", so das dieser, sich eigentlich richtig Verhaltende, geschädigt wird (im medizinischen Sinne).
Dann bewegen wir uns nämlich bereits im Bereich Körperverletzung ! somit ausserhalb der STVO.
Eine Sachwert Beschädigung kann u.U. nämlich gerechtfertigt bzw. finanziell Ausgeglichen werden.
Desweiteren wir es keine Alarmfahrt in Deutschland geben bei der du alle § GLEICHZEITIG übergehen musst. ;-)
Ein rechtlich GANZ anderes Blatt ist der rechtfertigende Notstand.
Welcher jedem Menschen alles erlaubt, solange es einen Notstand gibt der nur durch diese Aktion verhindert bzw. gemildert werden konnte.
Das ist aber ein derart heisses Eisen bei dem man sich so weit aus dem Fenster lehnt, das man direkt vor sich seinen eigenen A... wieder sieht *g*
Also nochmal: der §35 setzt nicht alle § ausser Kraft, sondern gibt einem das Recht sich (einzeln, mit äußerster Sorgfalt) über jeden anderen § der STVO hinweg zu setzen sofern es erforderlich ist. Berechtigte Personen für den § 35 sind in ihm selbst aufgeführt.