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Thema: mit grünlicht zum gerätehaus!!!

  1. #61
    76440 Gast
    ... und somit dann auch wieder beim eigentlichen thema. darf man sich nun grüne RKL's auf's dach schrauben, 'nen martinhorn auf CD brennen, das lautstark im autoradio abspielen (fenster runter versteht sich), und somit dann quasi mit sonder- und wegerechten zum gerätehaus fahren ?!? wobei ... wenn man martinshorn nutzen dürfte, dann ja auch blaues licht. hier geht's aber um grünes ... vllt muss man dann von ACDC "highway to hell" spielen ... *lol*

    in unserem ELW is 'ne RTK6-SL, da kann man ja auch wunderbar das radio aufschalten während die RKL's laufen ... ich wollte schon immer mal mit "highway to hell" anstatt horn zum einsatz fahren ... ;-)

    man man man ... grünes licht macht bescheuert, schon beim gedanken dran *g* nix für ungut für das derbe OT :-)

  2. #62
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    10.12.2001
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    Hallo!

    Also ich setze jetztz mal die vier wichtigsten Verordnungen bezüglich Sonderrechte, Balues Blinklicht und Einsatzhorn.

    Das oftmals zitierte " Wegerecht " existiert nämlich in keiner Verordnung mehr, Sinngemäß wird aber dann von Blaulicht und Einsatzhorn gesprochen ( Volksmund )

    Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
    I. Allgemeine Verkehrsregeln

    §35 Sonderrechte

    (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

    (1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind.

    (2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,

    wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen,

    im übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Abs. 3 Satz 2.

    (3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu übermäßiger Straßenbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen getroffen sind.

    (4) Die Beschränkung der Sonderrechte durch die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anläßlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Abs. 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.

    (5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen.

    (5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

    (6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn das zulässige Gesamtgewicht bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, daß keine Beschädigung der Gehwege und der darunterliegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.

    (7) Messfahrzeuge der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (§ 66 des Telekommunikationsgesetzes) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert.

    (8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

    §38 StVO Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht

    (1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

    Es ordnet an:

    "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".

    (2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.

    (3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.

    StraßenVerkehrs-ZulassungsverOrdnung
    §52 StVZO Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten

    (3) Mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein

    Kraftfahrzeuge, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der Militärpolizei, des Bundesgrenzschutzes oder des Zolldienstes dienen, insbesondere Kommando-, Streifen-, Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-, Mordkommissionsfahrzeuge,

    Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes,

    Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen, einschließlich Oberleitungsomnibussen, anerkannt sind,

    Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind.

    Kennleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne sind an Kraftfahrzeugen nach Satz 1 zulässig, jedoch bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen nur in Verbindung mit Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht).

    §55 StVZO Einrichtungen für Schallzeichen
    (3) Kraftfahrzeuge, die auf Grund des § 52 Abs. 3 Kennleuchten für blaues Blinklicht führen, müssen mit mindestens einer Warneinrichtung mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) ausgerüstet sein. Ist mehr als ein Einsatzhorn angebracht, so muß sichergestellt sein, daß jeweils nur eines betätigt werden kann. Andere als die in Satz 1 genannten Kraftfahrzeuge dürfen mit dem Einsatzhorn nicht ausgerüstet sein.

    (4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 beschriebenen Einrichtungen für Schallzeichen sowie Sirenen dürfen an Kraftfahrzeugen nicht angebracht sein.


    So, jetzt dürften eigentlich ( eigentlich ) keine Fragen mehr offen sein?

    MfG
    I believe on Digitalfunk

  3. #63
    Aircell Gast
    ich hab mir das jetzt durchgelesen hier um mein grinsen wurde immer breiter je weiter ich gekommen bin. das soll jetzt nixx negatives sein aber wieso zieht ihr (manche) euch an so einem kram dermassen hoch? jeder hat zu solchen themen eh seine eigene Meinnung die ihm auch zusteht.

    Ich will auch mal meinen senf dazu geben: ;-)
    Manche reden hier von einen Dienstwagen. Vergleicht mal die Preise für ne SoSi und die für nen Dienstwagen. Dann an die leeren Kassen denken und sich das nochmal durch den Kopf gehen lassen. ;-)

    Stellt euch mal vor ihr liegt mit nem Infarkt am Boden z.B. und es kommt keiner weil keine Kohle da ist um dem HvO (oder First Responder) nen Dienstwagen zu verpassen. Der RTW sowie NEF ist bereits in nem Einsatz und es werden weiter entfernte alarmiert. dann möchte ich euch schreien hören.

    oder aus der Feuerwehrsicht: du bist in nem Haus eingeschlossen weil die halbe decke der schwerkraft nachgegeben hat, da die bude lichterloh brennt. es dauert aber ewig weil gerade feierabendverkehr ist und bis die FF dann kommt...................

    man muss solche dinge immer von beiden seiten aus sehen. die behören denken sich schon was dabei

    und am rande: ich glaube nicht, dass jetzt jeder Hansel aufs amt rennt und eine blaue RKL bekommt. Die werden das schon prüfen, wie ja auch schon erwähnt ist das mit aufwand und auflagen verbunden.

  4. #64
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    Hey Carsten!


    Deine Äußerung konnte ich jetzt nicht ganz nachvollziehen!

    Zum Thema Infarkt:
    Wenn kein Dienst-Kfz (kann auch eine ELW der Feuerwehr sein), dann müsste die komplette Ausrüstung ja 2mal komplett gekauft werden bei, sagen wir mal, 2 Helfer! Denn, was soll ein Helfer der HvO oder FirstRespondern ohne Hilfsmittel beim Infarkt? Na gut, er kann zum Beispiel die RettMittel einweisen, aber ohne Material kann er nix machen! Also spricht das doch dafür, mit einem Kfz (Feuerwehr-Fahrzeug oder ähnliches) zum Einsatzort zu fahren!
    Gruß Etienne

    Es gibt keine Probleme. Wir haben Tages-, Wochen- und Monatsprojekte

  5. #65
    Aircell Gast
    naja ich kenn mich mit first respondern nicht so doll aus da ich bin der RAL3000-Fraktion bin ;-) aber ich wäre jetzt davon ausgegangen, dass die wenn sie dienst haben zumindest mal nen Rettungrucksack mit einigen Utensilien haben. Ansonsten wäre es ja eigentlich unsinn weil sie nur etwas mehr machen könnten wie leute mit nem erste hilfe schein.

    dann allerdings halte ich Blaulicht auch für ein wenig übertrieben! Das sollte man dann lieber anderen, bei denen es mehr sinn macht geben.


    Sorry wenn ich hier jetzt irgendwas verdreht haben sollte.

  6. #66
    shorty Gast
    he he he..... echt lustig!!!

    wenn alarm ist, heizt doch sowieso alles wie blöd zum gerätehaus! ob mit blaulicht oder nicht... besser das kind in der fussgängerzone oder der pkw in einer schmalen strasse wird rechtzeitig gewarnt, ehe es dann zum crash mit verherenden folgen kommt.

    sind wir doch mal ehrlich: wenn die leitstelle mit bestimmten, haarigen alarmstichworten alarmiert (und besonders dann, wenn menschenleben in gefahr sind) hackt doch in voller aufregung eh alles wie wild durch die stadt, oder nicht??

    wär' doch am ende gar nicht schlecht, wenn gewisse helfer ab gewissem ausbildungsstand ein blaulicht genehmigt bekämen, wenn bestimmte gegebenheiten die fahrt zum gerätehaus hemmen oder stark behindern (z.b. mehr als eine ampelkreuzung, mehr als 1km anfahrtsweg durch stark befahrene strassen usw...)

    natürlich isses blödsinn, jedem ab grundlehrgang so ein teil zu verpassen und meiner meinung nach ist es auch blödsinn, es bei jedem alarmstichwort zu nutzen -

    - aber -

    wir brauchen wohl nicht zu philosophieren und irgendwelche vermutungen aufzustellen - blaulicht für feuerwehreinsatzkräfte mit privat-pkw wird es mit sicherheit nie geben! ob das gut oder schlecht ist - warum streiten über etwas, was nie realität wird!

  7. #67
    Registriert seit
    05.10.2003
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    4.289
    Moin moin,

    um nochmal auf das GRÜNLicht zurückzukommen: Ich habe bei uns am Faschingsumzug ein Fahrzeug der Stadtwerke gesehen (als Teil des Umzuges!!!), wo die gelben Lichter durch grüne ersetzt worden sind, wie gesagt: nur für diesen Umzug!!! Erstens sieht man dieses Blinklicht selbst bei Dämmerung kaum, geschweige dem am Tag. Und Zweitens sieht´s doch ein bisschen seltsam aus, so nach dem Motto: Mensch, sind das hier tolle Farben, wo kommen die denn her?!? ;-)

    Ne, dann lieber gar kein Sondersignal...

  8. #68
    5.01.MaD Gast
    die argumente "dann würden hunderte durch die stadt heizen" sind ganz toll. das tun sie auch ohne sosi, denn sonderrechte haben sie auch ohne. eine komplette sosi-anlage ist für otto-normalfeuerwehrmann wohl meistens nicht notwendig, aber ich bin der meinung ein magnetfußblaulicht sollte erlaubt sein, um anderen verkehrsteilnehmern die inanspruchnahme dieser sonderrechte zu signalisieren, denn was bringen unauffällige dachaufsetzer -vor allem unbeleuchtet nachts- ??? nichts!!!

    ist sowieso unsinn dass nichtmal dachaufsetzer beleuchtet sein dürfen, aber darum geht es hier nicht.

    "(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

    Es ordnet an:

    "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".

    (2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden."

    zu 1): auf der fahrt zum gerätehaus liegt ja je nach alarmierung auch der erste fall vor, laut stvo wäre also sosi erlaubt, nur nach stvZo nicht, da sie nicht für das fahrzeug zugelassen ist.

    zu 2): blaulicht für privatwagen würde ich gemäß diesem absatz gern erlaubt sehen, denn es sind ja Einsatzfahrten.

    es gibt ja auch öfters den fall, dass mehr personen da sind als in die fahrzeuge passen, da fahren dann alle mit warnblinker hinter dem feuerwehrauto durch die stadt. was würde dagegen sprechen in solchen fällen ein blaulicht aufs dach zu setzen???
    denn es ist 1. eine einsatzfahrt, 2. eine begleitung eines (feuerwehr)fahrzeugs und 3. ein geschlossener verband



    mein fazit:
    blaulicht zur kenntlichmachung von sonderrechten: absolutes JA!!
    horn (daraus resultierend wegerechte): in begründeten einzelfällen


    außerdem sind alle gesetze auslegungssache, denn es ist überall von "blaues blinklicht oder rundumlicht" die rede, niemals von BLITZlicht!
    also fielen stroboskopleuchten nicht unter diese gesetze, denn die blinken nicht sondern blitzen ;-)
    ne martinshorn-cd im autoradio kann mir auch keiner verbieten, es steht nirgends geschrieben was ich für musik zu hören habe, höchstens wegen ruhestörung könnte man dich drankriegen.

  9. #69
    Registriert seit
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    5.256
    Original geschrieben von 5.01.MaD
    ne martinshorn-cd im autoradio kann mir auch keiner verbieten, es steht nirgends geschrieben was ich für musik zu hören habe, höchstens wegen ruhestörung könnte man dich drankriegen.
    es gibt auch sowas wie grober unfug ... dieser ist veboten und einen gefährlichen eingriff in den strassenverkehr was du ja machst wenn du ne sosi anlage vortäuscht und andere dadurch nötigst auf die seite zu fahren.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  10. #70
    Matze81 Gast
    Hallo,


    Andreas 53/01 schrieb:
    Das oftmals zitierte " Wegerecht " existiert nämlich in keiner Verordnung mehr, Sinngemäß wird aber dann von Blaulicht und Einsatzhorn gesprochen ( Volksmund )

    (...)

    (1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

    Es ordnet an:

    "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".


    Toll, jetzt rate mal, wie man dieses spezielle der vielen Sonderrechte nennt! Hmmmmm? Wie wäre es mit "Wegerecht"?

    *kopfschüttel*

  11. #71
    Registriert seit
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    6.356
    @Matze81:

    Es wird aber definitiv nur das Zusammenspiel von blauem Blinklicht mit dem Einsatzhorn genannt. Dies wird in der StVO unter "Zeichen und Verkehrseinrichtungen" geführt! Es gibt den Begriff "Wegerecht" im Gesetzestext eben nicht!
    Zitat Zitat von Sir Quickly (Irgendwie und sowieso)
    Dahoam is do wos Gfui is.

  12. #72
    Registriert seit
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    Original geschrieben von Matze81

    Toll, jetzt rate mal, wie man dieses spezielle der vielen Sonderrechte nennt! Hmmmmm? Wie wäre es mit "Wegerecht"?

    *kopfschüttel* [/B]
    1. Es gibt kein Wegerecht mehr, wenn dus nicht glaubst leß den Paragraphen 38 der StVO durch.
    Andreas hat recht!!!
    Also erst lesen dann schreiben...

    2. Wegerecht ist in keinsterweise ein spezielles Sonderrecht ...
    wer hat dir denn den Unsinn erzählt
    und wieder "ERST" lesen und dann schreiben.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  13. #73
    Matze81 Gast
    1. Es gibt kein Wegerecht mehr, wenn dus nicht glaubst leß den Paragraphen 38 der StVO durch.
    Andreas hat recht!!!
    Also erst lesen dann schreiben...


    Oh Mann...ICH HABE MIR DEN §38 DURCHGELESEN.
    Wenn es kein Wegerecht (mehr?) gibt, wie nennt man das dann bitte Deiner Meinung nach dann, wenn "alle Verkehrsteilnehmer freie Bahn" zu schaffen haben ?!


    2. Wegerecht ist in keinsterweise ein spezielles Sonderrecht ...

    Bitte? Was soll es denn Deiner Meinung nach sein?


    wer hat dir denn den Unsinn erzählt

    Gegenfrage: wie kommst Du zu dieser haarsträubenden Auffassung?


    Du schreibst, es gebe "kein Wegerecht mehr". Das impliziert, daß es abgeschafft worden sei oder zumindest im Wortlaut aus dem Gesetzestext gestrichen wurde. Ich nehme daher an, daß Du mir freundlicherweise mitteilen wirst, was da "früher" stand, bevor das Wort "verschwunden" ist?

  14. #74
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    211
    Ist echt nett das alles so nachzuverfolgen!
    Vorallem die Sache mit dem grünen Rundumlicht...wer will sowas schon???
    Blaulicht auf Privat-KFZ halte ich für bescheuert und total überzogen. Wenn dem FR oder HvO ein Dienstwagen zur Verfügung steht, dann sollte dieser meiner Meinung nach selbstverständlich MIT Blaulicht fahren dürfen! Welchen Sinn hat denn ein HvO, wenn er im Stau stehen muss und somit selbst der RTW mit 20 Minuten Anfahrt vor ihm da ist?
    Also: dem Diensthabenden ein Fahrzeug MIT Sondersignal zur Verfügung stellen und den Personalstamm verantwortungsvoll auswählen. Dann klappts auch mit dem Nachbarn...äh mit dem geregelten Dienst!

  15. #75
    Registriert seit
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    Hallo!

    @Matze ... ich kann auch nur den Kopf schütteln :

    Wegerecht > ist das die Widmung öffentlicher Wege und Straßen betreffende Recht; zivilrechtl.: das Nutzungsrecht von Zugangswegen

    Man spricht daher besser von einem `Vorrecht `des Einsatzfahrers.

    So...nun zufrieden !? oder noch Fragen ?

    MfG

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