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Thema: mit grünlicht zum gerätehaus!!!

  1. #106
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    ließt du hier
    §35 Sonderrechte

    (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

    Da steht nichts von teilweise oder bestimmten Paragraphen.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  2. #107
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    Komplette Befreiung KANN es nicht geben, da sich der § dann selbst auflösen würde :-| oder so ähnlich. (Wortklauberei)

    Ausserdem sagt der § 35 ja nur das man von den übrigen § abweichen darf sofern das zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist.

    Genausowenig darf ein §35 Nutzer jmd. so stark "übergehen", so das dieser, sich eigentlich richtig Verhaltende, geschädigt wird (im medizinischen Sinne).
    Dann bewegen wir uns nämlich bereits im Bereich Körperverletzung ! somit ausserhalb der STVO.
    Eine Sachwert Beschädigung kann u.U. nämlich gerechtfertigt bzw. finanziell Ausgeglichen werden.

    Desweiteren wir es keine Alarmfahrt in Deutschland geben bei der du alle § GLEICHZEITIG übergehen musst. ;-)

    Ein rechtlich GANZ anderes Blatt ist der rechtfertigende Notstand.
    Welcher jedem Menschen alles erlaubt, solange es einen Notstand gibt der nur durch diese Aktion verhindert bzw. gemildert werden konnte.
    Das ist aber ein derart heisses Eisen bei dem man sich so weit aus dem Fenster lehnt, das man direkt vor sich seinen eigenen A... wieder sieht *g*

    Also nochmal: der §35 setzt nicht alle § ausser Kraft, sondern gibt einem das Recht sich (einzeln, mit äußerster Sorgfalt) über jeden anderen § der STVO hinweg zu setzen sofern es erforderlich ist. Berechtigte Personen für den § 35 sind in ihm selbst aufgeführt.

  3. #108
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    Gesetze/Verordnungen und auch einzelne Paragraphen immer schön bis zum Schluß /letzten Absatz lesen !!!!!! :-)

    Denn.........§ 35 Absatz 8 sagt: "(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden."

    Und siehe da.......schon gibt es kein schrankenloses (und auch hirnloses!!!!!!!) Hinwegsetzen mehr !

    Hinzu kommt der Rechtskundige auch (nach eigenem Überlegen !!!) selbst zu dem Schluß, dass mit dem § 35 der StVO ja keinesfalls die einschlägigen Paragraphen des StGB (!!) außer Kraft gesetzt werden (Beispielsweise: Straßenverkehrsgefährdung, Körperverletzung, Nötigung etc.) die ich alle durch hirnloses Rasen unter Inanspruchnahme des § 35 ja erfüllen könnte ?!?!
    Schonmal darüber nachgedacht????????

    Gruß

  4. #109
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    Zitat Zitat von WernerG

    Schonmal darüber nachgedacht????????
    Ich schon .. ich hab ja nur gesagt das man von der StVO befreit ist ... hab nie behauptet das es dann ein rechtsfreier Raum ist.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  5. #110
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    grünlicht

    So etwas gibt es nicht. Das Blaulicht ohne Martinshorn hat keine Sonderrechte.
    Sonderrechte dürfen nur von bestimmten Personen in anspruch genommen werden in Niedersachsen Stadt- und Gemeindebrandmeister aufwärts.

  6. #111
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    Zitat Zitat von Stefan Hartmann
    So etwas gibt es nicht. Das Blaulicht ohne Martinshorn hat keine Sonderrechte.
    Sonderrechte dürfen nur von bestimmten Personen in anspruch genommen werden in Niedersachsen Stadt- und Gemeindebrandmeister aufwärts.
    Bitte das wurde doch schon in diversen Beiträgen ausführlichst diskutiert. Sonderrechte haben mit Blaulicht und Einsatzhorn einfach mal überhaupt nix zu tun.

  7. #112
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    Zitat Zitat von Stefan Hartmann
    So etwas gibt es nicht. Das Blaulicht ohne Martinshorn hat keine Sonderrechte.
    Moin moin,

    da bist Du leider falsch informiert. Wie loxi schon sagte, haben Sonderrechte nichts mit Blaulicht und Einsatzhorn zu tun.
    Was Du meinst, wird landläufig als Wegerechte bezeichnet. Da hast Du allerdings recht. Die dürfen nur in Kombination verwendet werden. Was widerum nicht heiß, dass man beide auch in Kombination verbinden MUSS. Einsatzfahrten NUR mit Blaulicht sind auch gestattet. Wenn das Auto vor mir auch ohne Krach Platz macht, warum nicht?
    Lies hierzu die §§ 35, 38 der StVO durch. Eine sehr ausführliche Übersicht findest Du, wenn Du die entsprechenden Stichworte in die Suche dieses Forums eingibst.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  8. #113
    Registriert seit
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    467

    Blauuuuuuuliccccccccht

    witzmodus ein

    darf man mit Blaulicht und Martinshorn/Pressluft auch das "im Weg sein Recht inanspruchnemen"

    Witzmodus aus

    Sonder- und Wegerechte grüße Michael
    Der Herr hat die Zeit erschaffen, wir nehmen sie uns ;-)

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