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Thema: mit grünlicht zum gerätehaus!!!

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Zitat Zitat von alarma
    Aber mit dem §35 wird der Nutzer (wie richtig geschrieben) teilweise von der STVO befreit. Nicht jedoch von der STVZO !
    Somit muss das Fahrzeug das der "Befreite" benutzt noch immer der STVZO entsprechen. --> keine Belechtung im Dachaufsetzer
    Wenn du das teilweise wegläßt stimmts komplett :-)
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  2. #2
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    Hi,

    Zitat Zitat von Alex22
    Wenn du das teilweise wegläßt stimmts komplett :-)
    steht in der StVo nicht auch, wer in welcher Situation Vorfahrt hat, etc.?
    Sollte sich im Einsatzfall ein Unfall ereignen, der daraus resultiert, dass man z.B. die Vorfahrt von nem anderen Auto missachtet hat, wird man immernoch nach der StVO bestraft, also wird man nicht komplett von ihr entbunden, oder?
    hallo :E

    Erkläre mir, und ich vergesse.
    Zeige mir, und ich erinnere.
    Lass es mich tun, und ich verstehe.

  3. #3
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    ließt du hier
    §35 Sonderrechte

    (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

    Da steht nichts von teilweise oder bestimmten Paragraphen.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  4. #4
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    Komplette Befreiung KANN es nicht geben, da sich der § dann selbst auflösen würde :-| oder so ähnlich. (Wortklauberei)

    Ausserdem sagt der § 35 ja nur das man von den übrigen § abweichen darf sofern das zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist.

    Genausowenig darf ein §35 Nutzer jmd. so stark "übergehen", so das dieser, sich eigentlich richtig Verhaltende, geschädigt wird (im medizinischen Sinne).
    Dann bewegen wir uns nämlich bereits im Bereich Körperverletzung ! somit ausserhalb der STVO.
    Eine Sachwert Beschädigung kann u.U. nämlich gerechtfertigt bzw. finanziell Ausgeglichen werden.

    Desweiteren wir es keine Alarmfahrt in Deutschland geben bei der du alle § GLEICHZEITIG übergehen musst. ;-)

    Ein rechtlich GANZ anderes Blatt ist der rechtfertigende Notstand.
    Welcher jedem Menschen alles erlaubt, solange es einen Notstand gibt der nur durch diese Aktion verhindert bzw. gemildert werden konnte.
    Das ist aber ein derart heisses Eisen bei dem man sich so weit aus dem Fenster lehnt, das man direkt vor sich seinen eigenen A... wieder sieht *g*

    Also nochmal: der §35 setzt nicht alle § ausser Kraft, sondern gibt einem das Recht sich (einzeln, mit äußerster Sorgfalt) über jeden anderen § der STVO hinweg zu setzen sofern es erforderlich ist. Berechtigte Personen für den § 35 sind in ihm selbst aufgeführt.

  5. #5
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    Gesetze/Verordnungen und auch einzelne Paragraphen immer schön bis zum Schluß /letzten Absatz lesen !!!!!! :-)

    Denn.........§ 35 Absatz 8 sagt: "(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden."

    Und siehe da.......schon gibt es kein schrankenloses (und auch hirnloses!!!!!!!) Hinwegsetzen mehr !

    Hinzu kommt der Rechtskundige auch (nach eigenem Überlegen !!!) selbst zu dem Schluß, dass mit dem § 35 der StVO ja keinesfalls die einschlägigen Paragraphen des StGB (!!) außer Kraft gesetzt werden (Beispielsweise: Straßenverkehrsgefährdung, Körperverletzung, Nötigung etc.) die ich alle durch hirnloses Rasen unter Inanspruchnahme des § 35 ja erfüllen könnte ?!?!
    Schonmal darüber nachgedacht????????

    Gruß

  6. #6
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    Zitat Zitat von WernerG

    Schonmal darüber nachgedacht????????
    Ich schon .. ich hab ja nur gesagt das man von der StVO befreit ist ... hab nie behauptet das es dann ein rechtsfreier Raum ist.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

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