Stimmt.Zitat von alarma
Mit den erfüllten Voraussetzungen des §35 STVO ist man aber über den §70 Abs. 4 StVZO von den dortigen Bestimmungen befreit.
Nicht deswegen.Somit muss das Fahrzeug das der "Befreite" benutzt noch immer der STVZO entsprechen. --> keine Belechtung im Dachaufsetzer
Abweichungen bei Beleuchtungseinrichtungen sind im §70 StVZO ausdrücklich ausgenommen.
Was im Endeffekt also auf dasselbe hinausläuft.
MfG
Frank