Zitat Zitat von alarma
Aber mit dem §35 wird der Nutzer (wie richtig geschrieben) teilweise von der STVO befreit. Nicht jedoch von der STVZO !
Stimmt.
Mit den erfüllten Voraussetzungen des §35 STVO ist man aber über den §70 Abs. 4 StVZO von den dortigen Bestimmungen befreit.

Somit muss das Fahrzeug das der "Befreite" benutzt noch immer der STVZO entsprechen. --> keine Belechtung im Dachaufsetzer
Nicht deswegen.
Abweichungen bei Beleuchtungseinrichtungen sind im §70 StVZO ausdrücklich ausgenommen.

Was im Endeffekt also auf dasselbe hinausläuft.

MfG

Frank