Zitat Zitat von marka Beitrag anzeigen
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Einzige Möglichkeit:
Es gibt bestimmte Mindestabstände, die für die Aufstellung einer Geschwindigkeitsmessanlage gelten. Es ist z.B. nicht zulässig, 2 Meter hinter einem "Zone 30" Beginn eine Messung vorzunehmen....
Wo steht das denn? Es heisst höchstens
Kontrollen sollen nicht kurz vor oder hinter geschwindigkeitsregelnden Verkehrszeichen durchgeführt werden. Der Abstand bis zur Meßstelle soll mindestens xx m betragen. Er kann in begründeten Fällen unterschritten werden (z. B. Gefahrenstellen, Gefahrzeichen, Geschwindigkeitstrichter).
Der Beginn einer Baustelle IST ein besonderere Gefahrenpunkt.


Zitat Zitat von catch Beitrag anzeigen
...Ausserdem gilt im Bereich der Ordnungswidrigkeiten immer noch das Opportunitätsprinzip, was besagt, dass die Erhebung eines Verwarngeldes bei Einsicht des Betroffenen nicht erforderlich ist. Die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit gilt auch nach mündlicher Verwarnung als erledigt. Meiner Erfahrung nach führt eine deutliche, aber höfliche Ermahnung zu einem Fehlverhalten zu einer höheren Akzeptanz und Einsicht, als das unmittelbare Abkassieren eines Verwarngeldes...
Na den Polizisten möchte ich (besonders mal in meiner Nachbarstadt - dort ist "Berufs-Punkte-Sammel-Rehabilitations-vor-Entfernung-aus-dem-Beamtenverhältnis-Straf-Revier") mal sehen, der wenn er ein Verwarngeld kassieren kann, nur eine mündliche Verwarnung ausspricht. Die Polizeibeamten sind übrigens (idr) LANDESbeamte und nicht städtisch und führen diese Gelder daher ans Land ab....