Ich bezog mich da jetzt auch eher auf RTW-Fahrten, die auch welche sind. Im Übrigen kenne ich einen Staatsanwalt, der die Meinung vertritt, dass sich alle anderen Fahrten im Sinne der schnellen Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft durchaus auch rechtfertigen ließen. Das mag aber durchaus die juristische Mindermeinung sein.
Gruß
Sebastian
sollte man mal in Vorschlagen das alle Einsatzfahrzeuge nach dem Einsatz mit Sondersignal zum AP zurück fahren.
Und alle RTW und KTW fahrten mit Sondersignal durchzuführen sind.
Hi,
da es wie du selbst schreibst überhaupt keinen dienstlichen Grund gab, welcher die (geringe) Überschreitung rechtfertigte, gibt es auch keine gültige Entschuldigung dafür.
Natürlich könntest du ganz frech einfach was schreiben von wegen... Patienten... Keine abprupte Bremsung... Bla Bla...
Je nach Sachbearbeiter kommt man damit durch - oder es wird nachgefragt! Und wenn dann nachgefragt wird, dann kommt es doppelt zurück!
Daher: bei 21KM/h, insbesondere wenn keine Probezeit mehr vorhanden ist, einfach bezahlen.
Hast du noch Probezeit UND eine Restsschutzversicherung würde ich damit zu einem Anwalt gehen und versuchen das dieser geschickt etwas aushandeln kann...
(Evtl. mit überprüfung der Abstände usw. erhöhte Toleranz, prüfung des geamten Filmes aus Fehlauslösungen usw. -EIne Fehlauslösung: GANZER FILM WERTLOS!)
Gerade wenn es um einen einzigen KM/h geht bekommt man den dadurch schon mal weg, wodurch es dann keine Probezeitverlängerung und NAchschulung (immerhin recht teuer) mehr gibt!
Ach ja: Es gibt Richtlinien und Verordnungen zu Mindestabständen vom Beginn der Tempobeschränkung bis zur Messstelle. Trotzdem gelten die Geschwindigkeiten IMMER ab dem Schild. Somit ist auch eine Messung direkt hinter dem Schild zwar ein Verstoss gegen die Richtlinie, aber noch lange nicht Unwirksam! DIese Richtlinien sollen nur Vermeiden dass zu viele MEssungen angefochten werden weil es dem Autofahrer unmöglich war rechtzeitig zu reagieren...
Denn wenn zum Beispiel auf einer Autobahn mit unbeschränkter Geschwindigkeit das Schild für 120 direkt hinter einer Kurve steht so dass man erst wenige Meter (in Bezug auf die Geschwindigkeit) vor der Beschränkung dieses Schild wahrnehmen kann würde es selbst dem Autofahrer der gewillt ist die Regeln 100% Einzuhalten nicht ohne Gefährdung von sich selbst und anderen gelingen ab dem Schild die 120 einzuhalten.
In so einem Fall würde die Messung dann nach Gutachten Anuliert werden!
ISt dagegen die Beschränkung schon von weitem erkennbar klappt das nicht.
Durch den Mindestabstand wird nun gewährleistet das es erst gar nicht zu diesen Fragen kommen soll, die dann ja auch den Staat recht teuer kommen!
Gruß
Carsten
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