Zitat Zitat von hs112 Beitrag anzeigen
Bin ich mit Hoheitlichen Aufgaben unterwegs und es ist höchste Eile geboten um Menschenleben und/oder Sachwerte zu retten- gibt es keine Frage- nur mit beiden zu fahren.
Nehme ich nur blau ohne Horn, muß ich mir auch dessen bewußt sein, das ein anderer Verkehrsteilnemer den besseren Anwalt hat- ich habe keine Sonderrechte mehr nach §35- maximal noch nach dem 38.
Jeder, der denkt er bekommt einen Orden, weil kein Tatü die Ruhe gestört hat, ist auf dem Holzweg- Orden ist nicht- aber scharfe Fragen vom Staatsanwalt, da kein Tatü zu hören war !!
Bei uns wird nach einigem Streit die RLS gefragt ob mit oder ohne Wegerecht- und es ist auf dem Band aufgezeichnet- im nachhinein muß dann die RLS auf die Dringlichkeit bei Anruf verweisen.
Wer ohne fährt- ist an die StvO gebunden- in jeder hinsicht-Sonderrechte sind äußerlich nicht erkennbar!- wenn nicht Sicht- und hörbare Singnalgebung erfolgt!
Bei Fragen- es gibt zwei Urteile dazu !
Horst
Setzen 6.
Und die beiden Urteile hätte ich auch gern.
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