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Thema: Alarmfahrten / Einsatzfahrten

  1. #16
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    Mit dem Hintergrund macht das ganze Sinn, danke.

  2. #17
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    Vielen Dank für die ganzen Antowrten.
    Also ist das was man uns auf Lehrgang erzählen wollte nicht ganz so richtig wie es hier zu erlesen ist. Ich darf persönlich nur FF-Fahrzeuge bis 3,5t fahren, was bedeutet das ich zur Zeit unser TSW 1500 nicht bewegen darf. War halt nur so eine neugier Frage.
    Danke nochmals für die schnellen Antworten

  3. #18
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    Zitat Zitat von überhose Beitrag anzeigen
    Ich kann mich nicht erinnern, in Gesprächen mit NRW'lern irgendwann mal was von diesen Kraftfahrerfortbildungen/-belehrungen gehört zu haben. Wird das wirklich so durchgezogen (inkl. Nachweis)? Was ist mit Fahrern, die diesen Nachweis nicht erbringen können? Und warum sind die Nachweise der freiwilligen HiOrgs und der Träger von Einrichtungen des Blutspendedienste dem HVB vorzulegen, die der anderen aber nicht?
    Bei uns JA. Jedes Jahr das gleiche Spiel. Im Zweifel darf der, der nicht bei der Belehrung war, im Einsatzfall nicht fahren. Sinn oder Unsinn - Ich habe da so meine ganz eigene Meinung dazu. :-)

    Gruß
    CubeBall

  4. #19
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    Zitat Zitat von überhose Beitrag anzeigen
    Mit dem Hintergrund macht das ganze Sinn, danke.
    Gern geschehen, du hast mich ja erst auf die Fragestellung aufmerksam gemacht, also eine typische Win-Win-Situation...
    MfG

    brause

  5. #20
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    Zitat Zitat von Elton9891 Beitrag anzeigen
    TSW 1500
    Was ist das denn (TSF-W meine ich erkennen zu können, aber was bedeutet die 1500)?

  6. #21
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    wird wohl die wassermenge sein...nach kurzer google suche findet man zb sowas:


    http://www.feuerwehr-salzgitter-bruc...echnik/FL0.htm (1200 l wasser)


    http://www.ff-gitter.de/fahrzeug.html (1500l wasser)

  7. #22
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    TSF-W mit solchen Tankinhalten sind mir noch nicht begegnet.

    Oh Mann, der Wahnsinn nimmt kein Ende...

  8. #23
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    das kam mir auch in den sinn..

    ich bin ja selbst erstaunt über was im feuerwehr forum immer gemeckert wird...

    kleine abweichungen von der norm finde ich nicht schlimm....wenn halt noch platz is kann man auch mehr wasser drauf machen...


    doch das is ja nun ein wenig übertrieben...

    meine frage:

    das is ja quasi ein lf 8 mit staffel besatzung und erweiterten tank..?!

    beladung müsste doch relativ gleich sein oder? (da die beladung des tsf ja für eine gruppe ausgelegt ist)

  9. #24
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    In einer alten StVO stand in der Tat dies mal so drin.
    Das Blaulicht und Horn nur gemeinsam benutzt werden dürfen.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  10. #25
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    Blaulicht mit Horn oder ohne ? welch eine Frage ???

    Bin ich mit Hoheitlichen Aufgaben unterwegs und es ist höchste Eile geboten um Menschenleben und/oder Sachwerte zu retten- gibt es keine Frage- nur mit beiden zu fahren.
    Nehme ich nur blau ohne Horn, muß ich mir auch dessen bewußt sein, das ein anderer Verkehrsteilnemer den besseren Anwalt hat- ich habe keine Sonderrechte mehr nach §35- maximal noch nach dem 38.
    Jeder, der denkt er bekommt einen Orden, weil kein Tatü die Ruhe gestört hat, ist auf dem Holzweg- Orden ist nicht- aber scharfe Fragen vom Staatsanwalt, da kein Tatü zu hören war !!
    Bei uns wird nach einigem Streit die RLS gefragt ob mit oder ohne Wegerecht- und es ist auf dem Band aufgezeichnet- im nachhinein muß dann die RLS auf die Dringlichkeit bei Anruf verweisen.
    Wer ohne fährt- ist an die StvO gebunden- in jeder hinsicht-Sonderrechte sind äußerlich nicht erkennbar!- wenn nicht Sicht- und hörbare Singnalgebung erfolgt!
    Bei Fragen- es gibt zwei Urteile dazu !
    Horst
    Bei der Freiwilligen Feuerwehr sind doch alles Kranke ! Was ist, wenn die mit einem Schlag alle Gesund werden ??

  11. #26
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    Zitat Zitat von hs112 Beitrag anzeigen
    Bin ich mit Hoheitlichen Aufgaben unterwegs und es ist höchste Eile geboten um Menschenleben und/oder Sachwerte zu retten- gibt es keine Frage- nur mit beiden zu fahren.
    Nehme ich nur blau ohne Horn, muß ich mir auch dessen bewußt sein, das ein anderer Verkehrsteilnemer den besseren Anwalt hat- ich habe keine Sonderrechte mehr nach §35- maximal noch nach dem 38.
    Jeder, der denkt er bekommt einen Orden, weil kein Tatü die Ruhe gestört hat, ist auf dem Holzweg- Orden ist nicht- aber scharfe Fragen vom Staatsanwalt, da kein Tatü zu hören war !!
    Bei uns wird nach einigem Streit die RLS gefragt ob mit oder ohne Wegerecht- und es ist auf dem Band aufgezeichnet- im nachhinein muß dann die RLS auf die Dringlichkeit bei Anruf verweisen.
    Wer ohne fährt- ist an die StvO gebunden- in jeder hinsicht-Sonderrechte sind äußerlich nicht erkennbar!- wenn nicht Sicht- und hörbare Singnalgebung erfolgt!
    Bei Fragen- es gibt zwei Urteile dazu !
    Horst
    Setzen 6.
    Und die beiden Urteile hätte ich auch gern.
    Wenn du wissen willst wieso benutz die Suchfunktion.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  12. #27
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    Zitat Zitat von hs112 Beitrag anzeigen
    Bin ich mit Hoheitlichen Aufgaben unterwegs und es ist höchste Eile geboten um Menschenleben und/oder Sachwerte zu retten- gibt es keine Frage- nur mit beiden zu fahren.
    Nehme ich nur blau ohne Horn, muß ich mir auch dessen bewußt sein, das ein anderer Verkehrsteilnemer den besseren Anwalt hat- ich habe keine Sonderrechte mehr nach §35- maximal noch nach dem 38.

    Jeder, der denkt er bekommt einen Orden, weil kein Tatü die Ruhe gestört hat, ist auf dem Holzweg- Orden ist nicht- aber scharfe Fragen vom Staatsanwalt, da kein Tatü zu hören war !!
    Bei uns wird nach einigem Streit die RLS gefragt ob mit oder ohne Wegerecht- und es ist auf dem Band aufgezeichnet- im nachhinein muß dann die RLS auf die Dringlichkeit bei Anruf verweisen.
    Wer ohne fährt- ist an die StvO gebunden- in jeder hinsicht-Sonderrechte sind äußerlich nicht erkennbar!- wenn nicht Sicht- und hörbare Singnalgebung erfolgt!
    Bei Fragen- es gibt zwei Urteile dazu !
    Horst
    Und du bist dir wirklich sicher, dass du deine Aussagen mit Quellen belegen kannst?

    Wenn ja, dann her damit!
    MfG

    brause

  13. #28
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    na da mal den ganzen text

    Voraussetzungen und rechtliche Regelung

    Die Verwendung von Sondersignal ist in Deutschland in § 38 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Demnach ist das Einsetzen des Sondersignals auf wenige Ausnahmesituationen beschränkt, um Missbrauch vorzubeugen. Es darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um

    * Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden,
    * eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden,
    * flüchtige Personen zu verfolgen oder
    * bedeutende Sachwerte zu erhalten.

    Folgen

    Sondersignal ordnet an: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“ (siehe § 38 Abs. 1 StVO). „Freie Bahn zu schaffen“ bedeutet für die anderen Verkehrsteilnehmer (auch für den Gegenverkehr) nach Möglichkeit rechts zu fahren, ihre Fahrt zu verlangsamen und gegebenenfalls anzuhalten, um dieser Anordnung zu folgen. Ist die Straße nicht breit genug, um einem Fahrzeug mit Sondersignal das Überholen zu ermöglichen, kann es auch erforderlich sein, mit normaler Geschwindigkeit weiter zu fahren, bis eine Stelle erreicht ist, an der das Einsatzfahrzeug überholen kann. Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen ist die Gasse für Einsatzfahrzeuge im Falle eines Staus immer zwischen der ganz linken Spur und der zweiten Spur von links zu bilden.

    Der Einsatz des Sondersignals erfordert grundsätzlich keine Sonderrechte nach § 35 StVO. Sind die Voraussetzungen für Sondersignal gegeben, haben aber z. B. Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst auch Sonderrechte (siehe § 35 Abs. 1 und 5a StVO). Andere Fahrzeuge, z. B. die Unfallhilfsfahrzeuge der DB Notfallmanager, haben keine Sonderrechte, sondern nur das obige Wegerecht. Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung sind dann aber durch Notstand (§ 16 OwiG) gerechtfertigt, wenn die Voraussetzung des § 16 OwiG vorliegen und die Verhältnismäßigkeitsprüfung dieses zulässt. Das Wegerecht schließt zwar das Überfahren von Haltesignalen in der Regel mit ein; die Rechtsprechung und Meinung zu diesem Punkt ist jedoch uneinheitlich.

    Blaulicht alleine ohne Einsatzhorn (Martinshorn) „darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden“ (siehe § 38 Abs. 2 StVO). Eine Einsatzfahrt ohne Einsatzhorn ist also zulässig, erfordert aber vom Fahrer eine noch höhere Aufmerksamkeit, weil die übrigen Verkehrsteilnehmer das rein optische Signal wesentlich schlechter wahrnehmen können. Sie sind außerdem nicht verpflichtet, freie Bahn zu schaffen.

    Wenn die Voraussetzungen laut StVO gegeben sind, trifft die Entscheidung, ob mit oder ohne Einsatzhorn gefahren wird, der Fahrer des Einsatzfahrzeuges.
    Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes

    Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.

    Das Verwenden von Fernlicht, der Lichthupe und des Nebellichts gehört nicht zu den Sondersignalen nach der StVO. Auch während einer Einsatzfahrt darf das Fernlicht und das Nebellicht nur gemäß § 17 StVO verwendet werden. Die Lichthupe darf nur verwenden, wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt oder wer sich oder andere gefährdet sieht.[
    Bei der Freiwilligen Feuerwehr sind doch alles Kranke ! Was ist, wenn die mit einem Schlag alle Gesund werden ??

  14. #29
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    die Statistik besagt bei drei Fahrten mit Folgen, werden 2 mal der Fahrer des SoSi Fahrzeugs und nur einmal der Bürger zur Rechenschaft gezogen. Der Fahrer mit SoSi hat sich in jedem Fall davon zu überzeugen, das er wahrgenommen wurde!
    Horst
    Bei der Freiwilligen Feuerwehr sind doch alles Kranke ! Was ist, wenn die mit einem Schlag alle Gesund werden ??

  15. #30
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    Bei der Freiwilligen Feuerwehr sind doch alles Kranke ! Was ist, wenn die mit einem Schlag alle Gesund werden ??

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