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Thema: Alarmfahrten / Einsatzfahrten

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Zitat Zitat von überhose Beitrag anzeigen
    Den Erlass kannte ich, den Passus der hier zum Thema passt hatte ich aber so nicht in Erinnerung, danke.

    Ich kann mich nicht erinnern, in Gesprächen mit NRW'lern irgendwann mal was von diesen Kraftfahrerfortbildungen/-belehrungen gehört zu haben. Wird das wirklich so durchgezogen (inkl. Nachweis)? Was ist mit Fahrern, die diesen Nachweis nicht erbringen können? Und warum sind die Nachweise der freiwilligen HiOrgs und der Träger von Einrichtungen des Blutspendedienste dem HVB vorzulegen, die der anderen aber nicht?
    Ich wage mal den Versuch einer Antwort auf deine letzte Frage:

    Die HiOrgs und der BSD sind privatrechtliche Orgs, der Rest ist öffentl. Verwaltung. Laut RDG NRW ist auch der HiOrg u. Privat-RD Verwaltungshelfer, die HiOrg als solche wohl nicht.

    Gesetz
    über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung
    und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG):

    Mitwirkung freiwilliger Hilfsorganisationen und anderer
    (1) Die Durchführung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 soll durch Vereinbarung
    auf freiwillige Hilfsorganisationen übertragen werden, wenn deren
    Leistungsfähigkeit gewährleistet ist und ein Bedarf besteht. Auf andere
    kann die Durchführung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 übertragen werden,
    soweit die Voraussetzungen nach Satz 1 gegeben sind. In der Vereinbarung
    ist die Zusammenarbeit mit den übrigen am Rettungsdienst Beteiligten zu
    regeln.
    (2) Die nach Absatz 1 am Rettungsdienst Beteiligten handeln als
    Verwaltungshelfer nach den Anweisungen der Träger rettungsdienstlicher
    Aufgaben.
    Diese sind berechtigt, deren Einrichtungen, soweit sie für den
    Rettungsdienst zur Verfügung stehen, in personeller und sachlicher
    Hinsicht auf Ordnungsmäßigkeit und Leistungsstand zu überprüfen.
    MfG

    brause

  2. #2
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    Mit dem Hintergrund macht das ganze Sinn, danke.

  3. #3
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    Vielen Dank für die ganzen Antowrten.
    Also ist das was man uns auf Lehrgang erzählen wollte nicht ganz so richtig wie es hier zu erlesen ist. Ich darf persönlich nur FF-Fahrzeuge bis 3,5t fahren, was bedeutet das ich zur Zeit unser TSW 1500 nicht bewegen darf. War halt nur so eine neugier Frage.
    Danke nochmals für die schnellen Antworten

  4. #4
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    Zitat Zitat von Elton9891 Beitrag anzeigen
    TSW 1500
    Was ist das denn (TSF-W meine ich erkennen zu können, aber was bedeutet die 1500)?

  5. #5
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    wird wohl die wassermenge sein...nach kurzer google suche findet man zb sowas:


    http://www.feuerwehr-salzgitter-bruc...echnik/FL0.htm (1200 l wasser)


    http://www.ff-gitter.de/fahrzeug.html (1500l wasser)

  6. #6
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    TSF-W mit solchen Tankinhalten sind mir noch nicht begegnet.

    Oh Mann, der Wahnsinn nimmt kein Ende...

  7. #7
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    das kam mir auch in den sinn..

    ich bin ja selbst erstaunt über was im feuerwehr forum immer gemeckert wird...

    kleine abweichungen von der norm finde ich nicht schlimm....wenn halt noch platz is kann man auch mehr wasser drauf machen...


    doch das is ja nun ein wenig übertrieben...

    meine frage:

    das is ja quasi ein lf 8 mit staffel besatzung und erweiterten tank..?!

    beladung müsste doch relativ gleich sein oder? (da die beladung des tsf ja für eine gruppe ausgelegt ist)

  8. #8
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    Zitat Zitat von überhose Beitrag anzeigen
    Mit dem Hintergrund macht das ganze Sinn, danke.
    Gern geschehen, du hast mich ja erst auf die Fragestellung aufmerksam gemacht, also eine typische Win-Win-Situation...
    MfG

    brause

  9. #9
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    Blaulicht mit Horn oder ohne ? welch eine Frage ???

    Bin ich mit Hoheitlichen Aufgaben unterwegs und es ist höchste Eile geboten um Menschenleben und/oder Sachwerte zu retten- gibt es keine Frage- nur mit beiden zu fahren.
    Nehme ich nur blau ohne Horn, muß ich mir auch dessen bewußt sein, das ein anderer Verkehrsteilnemer den besseren Anwalt hat- ich habe keine Sonderrechte mehr nach §35- maximal noch nach dem 38.
    Jeder, der denkt er bekommt einen Orden, weil kein Tatü die Ruhe gestört hat, ist auf dem Holzweg- Orden ist nicht- aber scharfe Fragen vom Staatsanwalt, da kein Tatü zu hören war !!
    Bei uns wird nach einigem Streit die RLS gefragt ob mit oder ohne Wegerecht- und es ist auf dem Band aufgezeichnet- im nachhinein muß dann die RLS auf die Dringlichkeit bei Anruf verweisen.
    Wer ohne fährt- ist an die StvO gebunden- in jeder hinsicht-Sonderrechte sind äußerlich nicht erkennbar!- wenn nicht Sicht- und hörbare Singnalgebung erfolgt!
    Bei Fragen- es gibt zwei Urteile dazu !
    Horst
    Bei der Freiwilligen Feuerwehr sind doch alles Kranke ! Was ist, wenn die mit einem Schlag alle Gesund werden ??

  10. #10
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    Zitat Zitat von hs112 Beitrag anzeigen
    Bin ich mit Hoheitlichen Aufgaben unterwegs und es ist höchste Eile geboten um Menschenleben und/oder Sachwerte zu retten- gibt es keine Frage- nur mit beiden zu fahren.
    Nehme ich nur blau ohne Horn, muß ich mir auch dessen bewußt sein, das ein anderer Verkehrsteilnemer den besseren Anwalt hat- ich habe keine Sonderrechte mehr nach §35- maximal noch nach dem 38.
    Jeder, der denkt er bekommt einen Orden, weil kein Tatü die Ruhe gestört hat, ist auf dem Holzweg- Orden ist nicht- aber scharfe Fragen vom Staatsanwalt, da kein Tatü zu hören war !!
    Bei uns wird nach einigem Streit die RLS gefragt ob mit oder ohne Wegerecht- und es ist auf dem Band aufgezeichnet- im nachhinein muß dann die RLS auf die Dringlichkeit bei Anruf verweisen.
    Wer ohne fährt- ist an die StvO gebunden- in jeder hinsicht-Sonderrechte sind äußerlich nicht erkennbar!- wenn nicht Sicht- und hörbare Singnalgebung erfolgt!
    Bei Fragen- es gibt zwei Urteile dazu !
    Horst
    Setzen 6.
    Und die beiden Urteile hätte ich auch gern.
    Wenn du wissen willst wieso benutz die Suchfunktion.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  11. #11
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    Zitat Zitat von hs112 Beitrag anzeigen
    Bin ich mit Hoheitlichen Aufgaben unterwegs und es ist höchste Eile geboten um Menschenleben und/oder Sachwerte zu retten- gibt es keine Frage- nur mit beiden zu fahren.
    Nehme ich nur blau ohne Horn, muß ich mir auch dessen bewußt sein, das ein anderer Verkehrsteilnemer den besseren Anwalt hat- ich habe keine Sonderrechte mehr nach §35- maximal noch nach dem 38.

    Jeder, der denkt er bekommt einen Orden, weil kein Tatü die Ruhe gestört hat, ist auf dem Holzweg- Orden ist nicht- aber scharfe Fragen vom Staatsanwalt, da kein Tatü zu hören war !!
    Bei uns wird nach einigem Streit die RLS gefragt ob mit oder ohne Wegerecht- und es ist auf dem Band aufgezeichnet- im nachhinein muß dann die RLS auf die Dringlichkeit bei Anruf verweisen.
    Wer ohne fährt- ist an die StvO gebunden- in jeder hinsicht-Sonderrechte sind äußerlich nicht erkennbar!- wenn nicht Sicht- und hörbare Singnalgebung erfolgt!
    Bei Fragen- es gibt zwei Urteile dazu !
    Horst
    Und du bist dir wirklich sicher, dass du deine Aussagen mit Quellen belegen kannst?

    Wenn ja, dann her damit!
    MfG

    brause

  12. #12
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    na da mal den ganzen text

    Voraussetzungen und rechtliche Regelung

    Die Verwendung von Sondersignal ist in Deutschland in § 38 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Demnach ist das Einsetzen des Sondersignals auf wenige Ausnahmesituationen beschränkt, um Missbrauch vorzubeugen. Es darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um

    * Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden,
    * eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden,
    * flüchtige Personen zu verfolgen oder
    * bedeutende Sachwerte zu erhalten.

    Folgen

    Sondersignal ordnet an: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“ (siehe § 38 Abs. 1 StVO). „Freie Bahn zu schaffen“ bedeutet für die anderen Verkehrsteilnehmer (auch für den Gegenverkehr) nach Möglichkeit rechts zu fahren, ihre Fahrt zu verlangsamen und gegebenenfalls anzuhalten, um dieser Anordnung zu folgen. Ist die Straße nicht breit genug, um einem Fahrzeug mit Sondersignal das Überholen zu ermöglichen, kann es auch erforderlich sein, mit normaler Geschwindigkeit weiter zu fahren, bis eine Stelle erreicht ist, an der das Einsatzfahrzeug überholen kann. Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen ist die Gasse für Einsatzfahrzeuge im Falle eines Staus immer zwischen der ganz linken Spur und der zweiten Spur von links zu bilden.

    Der Einsatz des Sondersignals erfordert grundsätzlich keine Sonderrechte nach § 35 StVO. Sind die Voraussetzungen für Sondersignal gegeben, haben aber z. B. Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst auch Sonderrechte (siehe § 35 Abs. 1 und 5a StVO). Andere Fahrzeuge, z. B. die Unfallhilfsfahrzeuge der DB Notfallmanager, haben keine Sonderrechte, sondern nur das obige Wegerecht. Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung sind dann aber durch Notstand (§ 16 OwiG) gerechtfertigt, wenn die Voraussetzung des § 16 OwiG vorliegen und die Verhältnismäßigkeitsprüfung dieses zulässt. Das Wegerecht schließt zwar das Überfahren von Haltesignalen in der Regel mit ein; die Rechtsprechung und Meinung zu diesem Punkt ist jedoch uneinheitlich.

    Blaulicht alleine ohne Einsatzhorn (Martinshorn) „darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden“ (siehe § 38 Abs. 2 StVO). Eine Einsatzfahrt ohne Einsatzhorn ist also zulässig, erfordert aber vom Fahrer eine noch höhere Aufmerksamkeit, weil die übrigen Verkehrsteilnehmer das rein optische Signal wesentlich schlechter wahrnehmen können. Sie sind außerdem nicht verpflichtet, freie Bahn zu schaffen.

    Wenn die Voraussetzungen laut StVO gegeben sind, trifft die Entscheidung, ob mit oder ohne Einsatzhorn gefahren wird, der Fahrer des Einsatzfahrzeuges.
    Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes

    Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.

    Das Verwenden von Fernlicht, der Lichthupe und des Nebellichts gehört nicht zu den Sondersignalen nach der StVO. Auch während einer Einsatzfahrt darf das Fernlicht und das Nebellicht nur gemäß § 17 StVO verwendet werden. Die Lichthupe darf nur verwenden, wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt oder wer sich oder andere gefährdet sieht.[
    Bei der Freiwilligen Feuerwehr sind doch alles Kranke ! Was ist, wenn die mit einem Schlag alle Gesund werden ??

  13. #13
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    die Statistik besagt bei drei Fahrten mit Folgen, werden 2 mal der Fahrer des SoSi Fahrzeugs und nur einmal der Bürger zur Rechenschaft gezogen. Der Fahrer mit SoSi hat sich in jedem Fall davon zu überzeugen, das er wahrgenommen wurde!
    Horst
    Bei der Freiwilligen Feuerwehr sind doch alles Kranke ! Was ist, wenn die mit einem Schlag alle Gesund werden ??

  14. #14
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    Bei der Freiwilligen Feuerwehr sind doch alles Kranke ! Was ist, wenn die mit einem Schlag alle Gesund werden ??

  15. #15
    Registriert seit
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    AZ: 2 C 1934/04

    URTEIL

    vom 23.11.2005







    IM NAMEN DES VOLKES

    Das Amtsgericht Schweinfurt erläßt durch Richterin am Amtsgericht Dr. Schweiger

    in dem Rechtsstreit

    x - Kläger -

    Prozessbevollmächtigte

    gegen

    1) y - Beklagter -

    2) z - Beklagte -

    Prozessbevollmächtigte: RAe Weß, Würzburg -

    wegen Schadensersatz

    aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2005 folgendes

    Endurteil:

    1. Die Klage wird abgewiesen.

    2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Beträge abgewendet werden, falls nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet wird.

    Tatbestand:

    Am 12.4.2004 kam es in Schweinfurt im Bereich der Kreuzung Paul-Rummert-Ring / Alte Bahnhofstraße zu einem Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit seinem Pkw Toyota, amtliches Kennzeichen XXX1 und der Beklagte zu 1 mit dem Rettungswagen des y, amtliches Kennzeichen xxx2, der bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert ist, beteiligt waren. Der Kläger fuhr von der alten Bahnhofstraße kommend auf den Paul-Rummert-Ring stadteinwärts Richtung Rusterberg bei grünem Ampellicht ein. Der Beklagte zu 1 fuhr mit dem Rettungswagen bei Rotlicht mit Sondersignal Blaulicht und Martinshorn in den Kreuzungsbereich ein. Am klägerischen Fahrzeug entstand bei dem Zusammenstoß wirtschaftlicher Totalschaden.

    Mit der Klage begehrt der Kläger 2.587,27 € Schadensersatz. Wegen der Einzelbeträge wird auf die Klageschrift verwiesen. Er trägt vor, der Rettungswagen sei mit unverminderter Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich eingefahren und habe nach Passieren des eigentlichen Kreuzungsbereichs versucht, von seiner rechten Fahrbahn auf die linke Fahrbahn zum abbiegen über die Ludwigsbrücke zu wechseln, obwohl sich der Kläger auf dieser Fahrspur befunden habe. Der Kläger habe wegen der baulichen Gegebenheiten den Rettungswagen erst erkennen können, als er bereits auf dem Paul-Rummert-Ring eingebogen gewesen sei. Wäre der Beklagte vzu 1 geradeaus weiter gefahren, wäre es zu keinem Unfall gekommen. Erst durch das nach links Ziehen des Beklagten zu 1 sei der Unfall verursacht worden. Er sei für den Kläger unvermeidbar gewesen. Der Rettungswagen sei gegen das klägerische Fahrzeug gefahren. Er habe den Willen gehabt, sein Fahrzeug zu nutzen.

    Der Kläger beantragt: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.587,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 1.6.2004 zu zahlen.

    Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

    Sie tragen vor, der Kläger habe den Unfall allein verschuldet. Der Beklagte zu 1 habe seine Geschwindigkeit auf mindestens 30 km/h verringert. Nachdem sich der Beklagte zu 1 davon überzeugt habe, daß kein anderes Fahrzeug den Einmündungsbereich kreuzte, habe er seine Fahrt fortgesetzt. Als der Beklagte zu 1 den Einmündungsbereich bereits passiert hatte, sei es zum Aufprall des klägerischen Fahrzeugs gekommen. Der Kläger habe aufgrund seiner zu hohen Geschwindigkeit versucht, einen Fahrspurwechsel vorzunehmen. Bei Aufprall des Fahrzeugs des Klägers habe sich das Fahrzeug des Beklagten zu 1 noch auf der rechten der beiden Fahrspuren befunden. Der Unfall sei für den Beklagten zu 1 unvermeidbar gewesen. Nutzungsausfall stehe dem Kläger nicht zu, da ein Nutzungswille nicht dargetan sei.

    Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholen eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen H.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten verwiesen.

    Entscheidungsgründe:

    Die zulässige Klage ist begründet.

    Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, daß der Kläger den Unfall verschuldet hat. Nach dem Gutachten des Sachverständigen H. ist der Kläger mit 66 bis 68 km/h in den Krezungsbereich des Paul-Rummert-Ringes eingefahren, obwohl - unabhängig von der innerhalb geschlossener Ortschaften ohnehin nur zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h - wegen des Kurvenverlaufs lediglich eine Geschwindigkeit von 40 km/h angemessen war. Bei Einhaltung dieser angemessenen Geschwindigkeit hätte der Kläger den Unfall problemlos vermeiden können. Der herannahende Rettungswagen war für den Kläger wegen der großzügigen Gestaltung des Kreuzungsbereichs auch rechtzeitig erkennbar.

    Zwar hätte auch der Beklagte zu 1 bei entsprechender Aufmerksamkeit und einer Geschwindigkeit von 30 km/h und mittiger Fahrweise den Unfall vermeiden können. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Beklagte ein Rettungsfahrzeug im Einsatz mit Sondersignalen fuhr, war er jedoch nicht gehalten, im Kreuzungsbereich leidiglich 30 km/h zu fahren (§ 35 Abs. 5a StVO). Sein Verursachungsbeitrag tritt hinter dem erheblichen Verschulden des Klägers zurück. Die Klage war daher abzuweisen.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

    gez. Dr. Schweiger Richterin am Amtsgericht

    Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift Schweinfurt, den 25. November 2005 Amtsgericht (Baier)Justizangestellte als Urkundsbeamter (in) der Geschäftsstelle







    Landgericht Schweinfurt

    32 S 149/05 2 C 1934/04 AG Schweinfurt

    Beschluss

    der 3. Zivilkammer des Landgerichts Schweinfurt vom 17. Februar 2006

    in Sachen

    x Kläger / Berufungskläger

    - Prozessbevollmächtigte -

    gegen

    1) y Beklagter zu 1 / Berufungsbeklagter

    2) z Beklagte zu 2 / Berufungsbeklagte

    - Prozessbevollmächtigte: RAe Weß, Würzburg -

    wegen Schadensersatzes



    I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 23.11.2005 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO

    z u r ü c k g e w i e s e n.

    Auf die Gründe der angegriffenen Entscheidung und des Hinweisbeschlusses der Berufungskammer vom 09.01.2006 wird Bezug genommen.

    Zum schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers vom 26.01.2006 bleibt lediglich ergänzend anzumerken:

    Nach nochmaliger Sachüberprüfung hält die Berufungskammer unter Bezugnahme auf die angegriffene Entscheidung und den Hinweisbeschluss vom 09.01.2006 daran fest, dass die Berufung des Klägers ohne Erfolg bleiben muss. Mit dem Erstgericht geht die Kammer dabei davon aus, dass das Unfallereignis durch ein Fehlverhalten sowohl des Klägers als auch des Beklagten zu 1) ausgelöst (mit-) verursacht worden ist. Die danach gebotene Abwägung (§§ 7 Abs. 1, 17 StVG) sieht jedoch ein erhebliches Verschulden beim Kläger, der mit überhöhter (§ 3 Abs. 3 Ziff. 1 StVO) und im Übrigen der Straßenführung nicht angepasster (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVO) Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich eingefahren ist. Der Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1) tritt hinter dem Verschulden des Klägers zurück.

    II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

    III. Der Wert des Streitgegenstandes im Berufungsverfahren beträgt

    2.587,27 Euro.

    Hofmann, Präsident des Landgerichts Dotterweich, Richter am Amtsgericht Bühl, Richterin am
    Bei der Freiwilligen Feuerwehr sind doch alles Kranke ! Was ist, wenn die mit einem Schlag alle Gesund werden ??

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