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Thema: Alarmfahrten / Einsatzfahrten

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Zitat Zitat von überhose Beitrag anzeigen
    Was ist denn eine "jährliche Blaulichteinweisung"? Auch so ein Blödsinn wie eine jährliche UVV-Einweisung, nur StVO-bezogen? Abgesehen davon, muss jeder der mit Blaulicht und Martinshorn auf den Rest der Menschheit losgelassen wird, wissen was er da tut, tun darf und nicht tun darf.
    Du kannst es auch Blaulichtbelehrung nennen. Aber bei uns wird die Jedes Jahr gemacht. Egal ob FF oder BRK. Wenn es bei nicht gemacht wird ok, aber bei uns wird es halt gemacht. und ich halte es keinesfalls für Blödsinn.

    Wenn ich jetzt nach deiner Meinung gehe dann dürften an die 50-80% der Leute nicht mehr mit Blaulicht fahren. Weil wenn jeder Wüßte was er tut dann kämen solche Fragen wie oben nicht auf. Aber es kann nicht jeder alles wissen und dewegen wird halt nach gefragt.

    Oder mach was gutes und setz dich dafür ein das jeder jeder Fahrer die entsprechende Blaulichtbelehrung bekommt und auch versteht.

  2. #2
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    Zitat Zitat von Snipero Beitrag anzeigen
    Du kannst es auch Blaulichtbelehrung nennen. Aber bei uns wird die Jedes Jahr gemacht. Egal ob FF oder BRK. Wenn es bei nicht gemacht wird ok, aber bei uns wird es halt gemacht. und ich halte es keinesfalls für Blödsinn.
    Ich halte solche regelmäßigen Belehrungen, deren Inhalt sich nicht verändert, im jährlichen Rhytmus für sinnbefreit, wenn es um elementare Dinge geht wie UVV oder das Verhalten auf Einsatzfahrten. Der Lerneffekt solcher Veranstaltungen ist mehr als fragwürdig. Setz die Leute im Halbkreis um ein Aquarium, der Effekt wird der gleiche sein.
    Du hast selbst weiter oben geschrieben:
    Zitat Zitat von Snipero Beitrag anzeigen
    Es sollte zumindest eine Person geben die im Rahmen der jährlichen "Blaulichteinweißung" Ahnung davon hat.
    Wieso nur "eine Person"? Hat nur eine Person diese "Blaulichtbelehrung" mitgemacht, oder hat nur die eine Person etwas davon behalten, weil sie selbst die Belehrung durchgeführt hat?

    Zitat Zitat von Snipero Beitrag anzeigen
    Wenn ich jetzt nach deiner Meinung gehe dann dürften an die 50-80% der Leute nicht mehr mit Blaulicht fahren. Weil wenn jeder Wüßte was er tut dann kämen solche Fragen wie oben nicht auf. Aber es kann nicht jeder alles wissen und dewegen wird halt nach gefragt.
    "Alles Wissen" wird im HiOrg-Bereich zu schnell mit "absolut notwendigen Grundlagen" durcheinandergeworfen. Einsätze ohne Einsatzfahrten dürfte es relativ wenige geben, Unfälle/Urteile gibt es so ziemlich jede Woche (vgl. z.B. http://www.funkmeldesystem.de/foren/...ad.php?t=44216), in den paar Minuten auf dem Weg zum Einsatz verunglücken mehr Leute folgenschwer als in den zig Einsatzstunden die von den diversen Organisationen danach abgeleistet werden, und da soll man sich damit zufrieden geben, dass halt "nicht jeder alles wissen" kann?
    Das traurige ist ja, dass die Ausgangsfrage entstanden ist, weil auf einem Maschinistenlehrgang ganz offensichtlich Blödsinn erzählt wurde. Die "50-80%" sind wahrscheinlich ein trauriger, aber leider auch realistischer Ansatz - nicht weil die Leute selber unfähig sind (jedenfalls nicht alle), sondern weil unfähige Führungskräfte/Ausbilder auf sie losgelassen werden.

    Zitat Zitat von Snipero Beitrag anzeigen
    Oder mach was gutes und setz dich dafür ein das jeder jeder Fahrer die entsprechende Blaulichtbelehrung bekommt und auch versteht.
    Ich soll mich dafür einsetzen, dass seit Jahrzehnten real existierende, frei zugängliche, allgemein gültige Lerninhalte oder Rechtsvorgaben wie die StVO unter den HiOrg-Fahrern bekannt und verstanden werden - und dass sie richtig ausgebildet werden?

  3. #3
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    Zusammenfassend:
    Eine bundeseinheitliche/bundesverbindliche Verordnung/Dienstvorschrift, das die Einsatzfahrt endet, wenn das Horn ausgemacht wird gibt es nicht.
    Es gibt einen Paragraphen in einer Ausführungsverordnung zu einem Gesetz dazu. Dieser ist der genannte §38 StVO (Strassenverkehrsordnung - die Ausführungsvorschrift zum StVG-Strassenverkehrsgesetz). Dort heisst es:
    Zitat Zitat von StVO §38
    (1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

    Es ordnet an:

    "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".

    (2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.

    (3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.
    Aus Abs.2 ergibt sich, das die Fahrzeuge auch ohne Horn fahren dürfen.
    Mit freundlichem Gruß
    AkkonHaLand, Moderator

  4. #4
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    Zitat Zitat von AkkonHaLand Beitrag anzeigen
    Aus Abs.2 ergibt sich, das die Fahrzeuge auch ohne Horn fahren dürfen.
    Ergänzend: Aus Abs. 1 ergibt sich, dass sie bei vielen Einsatzfahrten (= Fahrten anlässlich von Einsätzen) gar nicht mit Horn fahren dürfen, weil die dort genannten Voraussetzungen nicht (mehr) vorliegen.

    edit: Außerdem gibt es noch die Verwaltungsvorschrift zur StVO, dort heißt es zum §35 Sonderrechte:
    Bei Fahrten, bei denen nicht alle Vorschriften eingehalten werden können, sollte, wenn möglich und zulässig, die Inanspruchnahme von Sonderrechten durch blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn angezeigt werden.
    Hervorhebung durch mich.

  5. #5
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    Eigentlich hast du Recht,

    dass man Sonder-, und Wegerechte nur mit Blaulicht, und Martinshorn in Anspruch nehmen darf, bzw., es besser wäre wenn man es nur mit nutzt. Allerdings gibt es auch Ausnahmen.
    Wenn jemand von einer Brücke springen möchte oder, sich jemand erhängen möchte, könnten die sich etwas unter Druck gesetzt fühlen, wenn aus allen Richtungen tatü tata zu hören ist. Bei uns gibt es dann ne Weisung von der Leitstelle,
    -Sonder-, Wege-rechte frei, Anfahrt ohne Musik, erhöhte Aufmerksamkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern, fahrn se Vorsichtig!(ich weis, klingt lustig).

    Und wenn man Nachts durch nen Ort fährt, muss man ja nun nicht unbedingt das Horn ziehen, und alle wach machen. Interessant wird es dann eh nur, wenn ein Unfall passieren sollte!

    Die jährliche Fahrerunterweisung, lassen wir jedesmal von einem anderen Referenten machen der weisungsberechtigt ist. Wir hatten mal nen Fahrsicherheitsausbilder der Polizei, mal nen Richter, nen Fahrschullehrer, Fahrschullehrer Bundeswehr, Anwalt.

    Wir teilen die Unterweisung.
    Erst den Pflichtteil, dann reden wir mal über Urteile,und wie diese verschiedenen Ausbilder, die Urteile sehen.
    Interessant war Richter-Anwalt. Der Richter sagte, man hat nur Sonder-,Wege-,rechte mit Martinshorn/Blaulicht hat, und der Anwalt, das dass Schwachsinn ist, und jeder, Sonderrechte in Anspruch nehmen darf, wenn ein Sachwert, oder Menschenleben in Gefahr ist, und er als Anwalt sich nicht erst nen Blaulicht, Martinshorn aufs Auto bauen wird, wenn seine Frau aufem Beifahrersitz zusammen klappt, und das Krankenhaus um die Ecke ist

  6. #6
    thomas.poggendorf Gast

    Die Wahrheit liegt irgendwo beim Richter

    Auch auf meinem Maschinistenlehrgang ende des letzten Jahrhunderts wurde uns geraten, blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn für die gesamte Alarmfahrt einzuschalten.

    In der Praxis sollte der Maschinist sich jedoch neben den §§ 35 und 38 auch über die §§ 1 und 3 der StVO gedanken machen.

    Nachts mit Einsatzhorn auf der Vorfahrtstraße im Wohngebiet ist meist genauso Unverhältnismäßig wie mit 70 km/h durch eine Spielstraße oder alarmmäßig zu einer Ölspur zu fahren.
    Als Maschinist trägt man die Verantwortung für die Alarmfahrt. Sowohl, dass das Fahrzeug und die Mannschaft ankommen, als auch dafür, dass die Bevölkerung nur so wenig wie nötig (zusätzlich) gefährdet und/oder belästigt wird.

    Wenn es zu einem Unfall auf der Alarmfahrt kommt, wird durch den zuständigen Richter genauestens geprüft ob die Fahrweise und die Inanspruchnahme von Wegerechten der Situation angemessen waren.
    Geändert von thomas.poggendorf (28.12.2009 um 14:20 Uhr)

  7. #7
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    Zitat Zitat von jumbo Beitrag anzeigen
    dass man Sonder-, und Wegerechte nur mit Blaulicht, und Martinshorn in Anspruch nehmen darf, bzw., es besser wäre wenn man es nur mit nutzt. Allerdings gibt es auch Ausnahmen. Wenn jemand von einer Brücke springen möchte oder, sich jemand erhängen möchte, könnten die sich etwas unter Druck gesetzt fühlen, wenn aus allen Richtungen tatü tata zu hören ist. Bei uns gibt es dann ne Weisung von der Leitstelle, -Sonder-, Wege-rechte frei, Anfahrt ohne Musik, erhöhte Aufmerksamkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern, fahrn se Vorsichtig!(ich weis, klingt lustig).
    Ich weiß, dass das gängige Praxis ist, und ich weiß, dass es in bestimmten Einzelfällen Sinn macht (wie z.B. Suizid). Rechtlich ist es demnoch falsch. Dann muss man halt konsequenterweise auf das Wegerecht verzichten, und sich auch beim angedrohten Suizid auf die Sonderrechtsebene zurückfallen lassen. Die Freigabe von Wegerechten erkennt der andere Verkehrsteilnehmer nunmal nicht an Drehgeschwindigkeit oder Blitzfrequenz des blauen Lichtleins, sondern am Horn. Kein Horn, kein Wegerecht.

    Zitat Zitat von jumbo Beitrag anzeigen
    Und wenn man Nachts durch nen Ort fährt, muss man ja nun nicht unbedingt das Horn ziehen, und alle wach machen. Interessant wird es dann eh nur, wenn ein Unfall passieren sollte!
    "Eh nur"? Hört sich nach dem alten rheinländischen Grundsatz an "Es ist noch immer gut gegangen". Wenn ich nachts innerorts Wegerecht beanspruchen will, dann mit Horn. Wer sich dadurch gestört oder belästigt fühlt, muss sich damit zufrieden geben, dass der Hornfahrer i.d.R. später wieder weiterschlafen kann als er, oder er zieht in den Wald. Da ist die Chance auf Nachtruhe größer.

    Zitat Zitat von jumbo Beitrag anzeigen
    Die jährliche Fahrerunterweisung, lassen wir jedesmal von einem anderen Referenten machen der weisungsberechtigt ist. Wir hatten mal nen Fahrsicherheitsausbilder der Polizei, mal nen Richter, nen Fahrschullehrer, Fahrschullehrer Bundeswehr, Anwalt.
    Wir teilen die Unterweisung.
    Erst den Pflichtteil, dann reden wir mal über Urteile,und wie diese verschiedenen Ausbilder, die Urteile sehen.
    Hast du mal irgendeine Quelle, wo die Weisungsberechtigung herkommt und was der Pflichtinhalt ist? Ich habe meinen letzten Urlaubstag schon halb mit googlen verbracht, viele bayrische BRK-, FF- und DLRG-Ausbildungspläne gefunden, aber keine Vorgabe, keine Inhalte etc.

    Zitat Zitat von jumbo Beitrag anzeigen
    Interessant war Richter-Anwalt. Der Richter sagte, man hat nur Sonder-,Wege-,rechte mit Martinshorn/Blaulicht hat, und der Anwalt, das dass Schwachsinn ist, und jeder, Sonderrechte in Anspruch nehmen darf, wenn ein Sachwert, oder Menschenleben in Gefahr ist, und er als Anwalt sich nicht erst nen Blaulicht, Martinshorn aufs Auto bauen wird, wenn seine Frau aufem Beifahrersitz zusammen klappt, und das Krankenhaus um die Ecke ist
    Schon erschreckend, beide Sichtweisen sind völlig am Gesetzestext vorbei, trotzdem scheinen beide Personen "blaulichweisungsberechtigt" zu sein. Das bestätigt mich irgendwie in meinen Ansichten über eine solche Unterweisung, wobei ich euer Modell mit wechselnden Referenten und aktuellem Urteilsbezug an sich gar nicht so schlecht sehe. Man sollte nur aufpassen, dass man die Zuhörerschaft nicht noch mehr verunsichert, wenn sie solch unterschiedliche Sichtweisen präsentiert bekommen.

  8. #8
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    Hallo Überhose,

    ich hätte da was aus NRW, aber ich befürchte auch dort werden deine Fragen nicht wirklich beantwortet...
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    MfG

    brause

  9. #9
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    Den Erlass kannte ich, den Passus der hier zum Thema passt hatte ich aber so nicht in Erinnerung, danke.

    Zitat Zitat von Erlass
    Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge dürfen nur durch zuverlässige Kraftfahrzeugführer geführt werden. Die Kraftfahrzeugführer sind Jährlich mindestens einmal im Rahmen der Kraftfahrerfortbildung über die Voraussetzungen und das Verhalten beim Fahren von Einsatz- und Kommando- Kraftfahrzeugen unter Verwendung von blauem Blinklicht und Einsatzhorn - Insbesondere über die Bedeutung der §§ 35 und 38 StVO - ausreichend zu belehren. Die Kraftfahrzeugführer sollen nach Abschluss des Unterrichts durch Unterschrift bestätigen. dass sie belehrt wurden. Die Träger des Feuerschutzes, des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes, die freiwilligen Hilfsorganisationen und die Träger von Einrichtungen des Blutspendedienstes führen hierüber einen Nachweis. Die freiwilligen Hilfsorganisationen und die Träger von Einrichtungen des Blutspendedienstes haben jährlich einmal den Nachweis den zuständigen Hauptverwaltungsbeamten vorzulegen.
    Ich kann mich nicht erinnern, in Gesprächen mit NRW'lern irgendwann mal was von diesen Kraftfahrerfortbildungen/-belehrungen gehört zu haben. Wird das wirklich so durchgezogen (inkl. Nachweis)? Was ist mit Fahrern, die diesen Nachweis nicht erbringen können? Und warum sind die Nachweise der freiwilligen HiOrgs und der Träger von Einrichtungen des Blutspendedienste dem HVB vorzulegen, die der anderen aber nicht?

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