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Thema: Alarmfahrten / Einsatzfahrten

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Zitat Zitat von jumbo Beitrag anzeigen
    dass man Sonder-, und Wegerechte nur mit Blaulicht, und Martinshorn in Anspruch nehmen darf, bzw., es besser wäre wenn man es nur mit nutzt. Allerdings gibt es auch Ausnahmen. Wenn jemand von einer Brücke springen möchte oder, sich jemand erhängen möchte, könnten die sich etwas unter Druck gesetzt fühlen, wenn aus allen Richtungen tatü tata zu hören ist. Bei uns gibt es dann ne Weisung von der Leitstelle, -Sonder-, Wege-rechte frei, Anfahrt ohne Musik, erhöhte Aufmerksamkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern, fahrn se Vorsichtig!(ich weis, klingt lustig).
    Ich weiß, dass das gängige Praxis ist, und ich weiß, dass es in bestimmten Einzelfällen Sinn macht (wie z.B. Suizid). Rechtlich ist es demnoch falsch. Dann muss man halt konsequenterweise auf das Wegerecht verzichten, und sich auch beim angedrohten Suizid auf die Sonderrechtsebene zurückfallen lassen. Die Freigabe von Wegerechten erkennt der andere Verkehrsteilnehmer nunmal nicht an Drehgeschwindigkeit oder Blitzfrequenz des blauen Lichtleins, sondern am Horn. Kein Horn, kein Wegerecht.

    Zitat Zitat von jumbo Beitrag anzeigen
    Und wenn man Nachts durch nen Ort fährt, muss man ja nun nicht unbedingt das Horn ziehen, und alle wach machen. Interessant wird es dann eh nur, wenn ein Unfall passieren sollte!
    "Eh nur"? Hört sich nach dem alten rheinländischen Grundsatz an "Es ist noch immer gut gegangen". Wenn ich nachts innerorts Wegerecht beanspruchen will, dann mit Horn. Wer sich dadurch gestört oder belästigt fühlt, muss sich damit zufrieden geben, dass der Hornfahrer i.d.R. später wieder weiterschlafen kann als er, oder er zieht in den Wald. Da ist die Chance auf Nachtruhe größer.

    Zitat Zitat von jumbo Beitrag anzeigen
    Die jährliche Fahrerunterweisung, lassen wir jedesmal von einem anderen Referenten machen der weisungsberechtigt ist. Wir hatten mal nen Fahrsicherheitsausbilder der Polizei, mal nen Richter, nen Fahrschullehrer, Fahrschullehrer Bundeswehr, Anwalt.
    Wir teilen die Unterweisung.
    Erst den Pflichtteil, dann reden wir mal über Urteile,und wie diese verschiedenen Ausbilder, die Urteile sehen.
    Hast du mal irgendeine Quelle, wo die Weisungsberechtigung herkommt und was der Pflichtinhalt ist? Ich habe meinen letzten Urlaubstag schon halb mit googlen verbracht, viele bayrische BRK-, FF- und DLRG-Ausbildungspläne gefunden, aber keine Vorgabe, keine Inhalte etc.

    Zitat Zitat von jumbo Beitrag anzeigen
    Interessant war Richter-Anwalt. Der Richter sagte, man hat nur Sonder-,Wege-,rechte mit Martinshorn/Blaulicht hat, und der Anwalt, das dass Schwachsinn ist, und jeder, Sonderrechte in Anspruch nehmen darf, wenn ein Sachwert, oder Menschenleben in Gefahr ist, und er als Anwalt sich nicht erst nen Blaulicht, Martinshorn aufs Auto bauen wird, wenn seine Frau aufem Beifahrersitz zusammen klappt, und das Krankenhaus um die Ecke ist
    Schon erschreckend, beide Sichtweisen sind völlig am Gesetzestext vorbei, trotzdem scheinen beide Personen "blaulichweisungsberechtigt" zu sein. Das bestätigt mich irgendwie in meinen Ansichten über eine solche Unterweisung, wobei ich euer Modell mit wechselnden Referenten und aktuellem Urteilsbezug an sich gar nicht so schlecht sehe. Man sollte nur aufpassen, dass man die Zuhörerschaft nicht noch mehr verunsichert, wenn sie solch unterschiedliche Sichtweisen präsentiert bekommen.

  2. #2
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    Hallo Überhose,

    ich hätte da was aus NRW, aber ich befürchte auch dort werden deine Fragen nicht wirklich beantwortet...
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    MfG

    brause

  3. #3
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    Den Erlass kannte ich, den Passus der hier zum Thema passt hatte ich aber so nicht in Erinnerung, danke.

    Zitat Zitat von Erlass
    Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge dürfen nur durch zuverlässige Kraftfahrzeugführer geführt werden. Die Kraftfahrzeugführer sind Jährlich mindestens einmal im Rahmen der Kraftfahrerfortbildung über die Voraussetzungen und das Verhalten beim Fahren von Einsatz- und Kommando- Kraftfahrzeugen unter Verwendung von blauem Blinklicht und Einsatzhorn - Insbesondere über die Bedeutung der §§ 35 und 38 StVO - ausreichend zu belehren. Die Kraftfahrzeugführer sollen nach Abschluss des Unterrichts durch Unterschrift bestätigen. dass sie belehrt wurden. Die Träger des Feuerschutzes, des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes, die freiwilligen Hilfsorganisationen und die Träger von Einrichtungen des Blutspendedienstes führen hierüber einen Nachweis. Die freiwilligen Hilfsorganisationen und die Träger von Einrichtungen des Blutspendedienstes haben jährlich einmal den Nachweis den zuständigen Hauptverwaltungsbeamten vorzulegen.
    Ich kann mich nicht erinnern, in Gesprächen mit NRW'lern irgendwann mal was von diesen Kraftfahrerfortbildungen/-belehrungen gehört zu haben. Wird das wirklich so durchgezogen (inkl. Nachweis)? Was ist mit Fahrern, die diesen Nachweis nicht erbringen können? Und warum sind die Nachweise der freiwilligen HiOrgs und der Träger von Einrichtungen des Blutspendedienste dem HVB vorzulegen, die der anderen aber nicht?

  4. #4
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    Zitat Zitat von überhose Beitrag anzeigen
    Den Erlass kannte ich, den Passus der hier zum Thema passt hatte ich aber so nicht in Erinnerung, danke.

    Ich kann mich nicht erinnern, in Gesprächen mit NRW'lern irgendwann mal was von diesen Kraftfahrerfortbildungen/-belehrungen gehört zu haben. Wird das wirklich so durchgezogen (inkl. Nachweis)? Was ist mit Fahrern, die diesen Nachweis nicht erbringen können? Und warum sind die Nachweise der freiwilligen HiOrgs und der Träger von Einrichtungen des Blutspendedienste dem HVB vorzulegen, die der anderen aber nicht?
    Ich wage mal den Versuch einer Antwort auf deine letzte Frage:

    Die HiOrgs und der BSD sind privatrechtliche Orgs, der Rest ist öffentl. Verwaltung. Laut RDG NRW ist auch der HiOrg u. Privat-RD Verwaltungshelfer, die HiOrg als solche wohl nicht.

    Gesetz
    über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung
    und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG):

    Mitwirkung freiwilliger Hilfsorganisationen und anderer
    (1) Die Durchführung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 soll durch Vereinbarung
    auf freiwillige Hilfsorganisationen übertragen werden, wenn deren
    Leistungsfähigkeit gewährleistet ist und ein Bedarf besteht. Auf andere
    kann die Durchführung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 übertragen werden,
    soweit die Voraussetzungen nach Satz 1 gegeben sind. In der Vereinbarung
    ist die Zusammenarbeit mit den übrigen am Rettungsdienst Beteiligten zu
    regeln.
    (2) Die nach Absatz 1 am Rettungsdienst Beteiligten handeln als
    Verwaltungshelfer nach den Anweisungen der Träger rettungsdienstlicher
    Aufgaben.
    Diese sind berechtigt, deren Einrichtungen, soweit sie für den
    Rettungsdienst zur Verfügung stehen, in personeller und sachlicher
    Hinsicht auf Ordnungsmäßigkeit und Leistungsstand zu überprüfen.
    MfG

    brause

  5. #5
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    Mit dem Hintergrund macht das ganze Sinn, danke.

  6. #6
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    Vielen Dank für die ganzen Antowrten.
    Also ist das was man uns auf Lehrgang erzählen wollte nicht ganz so richtig wie es hier zu erlesen ist. Ich darf persönlich nur FF-Fahrzeuge bis 3,5t fahren, was bedeutet das ich zur Zeit unser TSW 1500 nicht bewegen darf. War halt nur so eine neugier Frage.
    Danke nochmals für die schnellen Antworten

  7. #7
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    Zitat Zitat von Elton9891 Beitrag anzeigen
    TSW 1500
    Was ist das denn (TSF-W meine ich erkennen zu können, aber was bedeutet die 1500)?

  8. #8
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    Zitat Zitat von überhose Beitrag anzeigen
    Mit dem Hintergrund macht das ganze Sinn, danke.
    Gern geschehen, du hast mich ja erst auf die Fragestellung aufmerksam gemacht, also eine typische Win-Win-Situation...
    MfG

    brause

  9. #9
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    Blaulicht mit Horn oder ohne ? welch eine Frage ???

    Bin ich mit Hoheitlichen Aufgaben unterwegs und es ist höchste Eile geboten um Menschenleben und/oder Sachwerte zu retten- gibt es keine Frage- nur mit beiden zu fahren.
    Nehme ich nur blau ohne Horn, muß ich mir auch dessen bewußt sein, das ein anderer Verkehrsteilnemer den besseren Anwalt hat- ich habe keine Sonderrechte mehr nach §35- maximal noch nach dem 38.
    Jeder, der denkt er bekommt einen Orden, weil kein Tatü die Ruhe gestört hat, ist auf dem Holzweg- Orden ist nicht- aber scharfe Fragen vom Staatsanwalt, da kein Tatü zu hören war !!
    Bei uns wird nach einigem Streit die RLS gefragt ob mit oder ohne Wegerecht- und es ist auf dem Band aufgezeichnet- im nachhinein muß dann die RLS auf die Dringlichkeit bei Anruf verweisen.
    Wer ohne fährt- ist an die StvO gebunden- in jeder hinsicht-Sonderrechte sind äußerlich nicht erkennbar!- wenn nicht Sicht- und hörbare Singnalgebung erfolgt!
    Bei Fragen- es gibt zwei Urteile dazu !
    Horst
    Bei der Freiwilligen Feuerwehr sind doch alles Kranke ! Was ist, wenn die mit einem Schlag alle Gesund werden ??

  10. #10
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    Zitat Zitat von hs112 Beitrag anzeigen
    Bin ich mit Hoheitlichen Aufgaben unterwegs und es ist höchste Eile geboten um Menschenleben und/oder Sachwerte zu retten- gibt es keine Frage- nur mit beiden zu fahren.
    Nehme ich nur blau ohne Horn, muß ich mir auch dessen bewußt sein, das ein anderer Verkehrsteilnemer den besseren Anwalt hat- ich habe keine Sonderrechte mehr nach §35- maximal noch nach dem 38.
    Jeder, der denkt er bekommt einen Orden, weil kein Tatü die Ruhe gestört hat, ist auf dem Holzweg- Orden ist nicht- aber scharfe Fragen vom Staatsanwalt, da kein Tatü zu hören war !!
    Bei uns wird nach einigem Streit die RLS gefragt ob mit oder ohne Wegerecht- und es ist auf dem Band aufgezeichnet- im nachhinein muß dann die RLS auf die Dringlichkeit bei Anruf verweisen.
    Wer ohne fährt- ist an die StvO gebunden- in jeder hinsicht-Sonderrechte sind äußerlich nicht erkennbar!- wenn nicht Sicht- und hörbare Singnalgebung erfolgt!
    Bei Fragen- es gibt zwei Urteile dazu !
    Horst
    Setzen 6.
    Und die beiden Urteile hätte ich auch gern.
    Wenn du wissen willst wieso benutz die Suchfunktion.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  11. #11
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    Zitat Zitat von hs112 Beitrag anzeigen
    Bin ich mit Hoheitlichen Aufgaben unterwegs und es ist höchste Eile geboten um Menschenleben und/oder Sachwerte zu retten- gibt es keine Frage- nur mit beiden zu fahren.
    Nehme ich nur blau ohne Horn, muß ich mir auch dessen bewußt sein, das ein anderer Verkehrsteilnemer den besseren Anwalt hat- ich habe keine Sonderrechte mehr nach §35- maximal noch nach dem 38.

    Jeder, der denkt er bekommt einen Orden, weil kein Tatü die Ruhe gestört hat, ist auf dem Holzweg- Orden ist nicht- aber scharfe Fragen vom Staatsanwalt, da kein Tatü zu hören war !!
    Bei uns wird nach einigem Streit die RLS gefragt ob mit oder ohne Wegerecht- und es ist auf dem Band aufgezeichnet- im nachhinein muß dann die RLS auf die Dringlichkeit bei Anruf verweisen.
    Wer ohne fährt- ist an die StvO gebunden- in jeder hinsicht-Sonderrechte sind äußerlich nicht erkennbar!- wenn nicht Sicht- und hörbare Singnalgebung erfolgt!
    Bei Fragen- es gibt zwei Urteile dazu !
    Horst
    Und du bist dir wirklich sicher, dass du deine Aussagen mit Quellen belegen kannst?

    Wenn ja, dann her damit!
    MfG

    brause

  12. #12
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    na da mal den ganzen text

    Voraussetzungen und rechtliche Regelung

    Die Verwendung von Sondersignal ist in Deutschland in § 38 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Demnach ist das Einsetzen des Sondersignals auf wenige Ausnahmesituationen beschränkt, um Missbrauch vorzubeugen. Es darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um

    * Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden,
    * eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden,
    * flüchtige Personen zu verfolgen oder
    * bedeutende Sachwerte zu erhalten.

    Folgen

    Sondersignal ordnet an: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“ (siehe § 38 Abs. 1 StVO). „Freie Bahn zu schaffen“ bedeutet für die anderen Verkehrsteilnehmer (auch für den Gegenverkehr) nach Möglichkeit rechts zu fahren, ihre Fahrt zu verlangsamen und gegebenenfalls anzuhalten, um dieser Anordnung zu folgen. Ist die Straße nicht breit genug, um einem Fahrzeug mit Sondersignal das Überholen zu ermöglichen, kann es auch erforderlich sein, mit normaler Geschwindigkeit weiter zu fahren, bis eine Stelle erreicht ist, an der das Einsatzfahrzeug überholen kann. Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen ist die Gasse für Einsatzfahrzeuge im Falle eines Staus immer zwischen der ganz linken Spur und der zweiten Spur von links zu bilden.

    Der Einsatz des Sondersignals erfordert grundsätzlich keine Sonderrechte nach § 35 StVO. Sind die Voraussetzungen für Sondersignal gegeben, haben aber z. B. Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst auch Sonderrechte (siehe § 35 Abs. 1 und 5a StVO). Andere Fahrzeuge, z. B. die Unfallhilfsfahrzeuge der DB Notfallmanager, haben keine Sonderrechte, sondern nur das obige Wegerecht. Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung sind dann aber durch Notstand (§ 16 OwiG) gerechtfertigt, wenn die Voraussetzung des § 16 OwiG vorliegen und die Verhältnismäßigkeitsprüfung dieses zulässt. Das Wegerecht schließt zwar das Überfahren von Haltesignalen in der Regel mit ein; die Rechtsprechung und Meinung zu diesem Punkt ist jedoch uneinheitlich.

    Blaulicht alleine ohne Einsatzhorn (Martinshorn) „darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden“ (siehe § 38 Abs. 2 StVO). Eine Einsatzfahrt ohne Einsatzhorn ist also zulässig, erfordert aber vom Fahrer eine noch höhere Aufmerksamkeit, weil die übrigen Verkehrsteilnehmer das rein optische Signal wesentlich schlechter wahrnehmen können. Sie sind außerdem nicht verpflichtet, freie Bahn zu schaffen.

    Wenn die Voraussetzungen laut StVO gegeben sind, trifft die Entscheidung, ob mit oder ohne Einsatzhorn gefahren wird, der Fahrer des Einsatzfahrzeuges.
    Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes

    Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.

    Das Verwenden von Fernlicht, der Lichthupe und des Nebellichts gehört nicht zu den Sondersignalen nach der StVO. Auch während einer Einsatzfahrt darf das Fernlicht und das Nebellicht nur gemäß § 17 StVO verwendet werden. Die Lichthupe darf nur verwenden, wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt oder wer sich oder andere gefährdet sieht.[
    Bei der Freiwilligen Feuerwehr sind doch alles Kranke ! Was ist, wenn die mit einem Schlag alle Gesund werden ??

  13. #13
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    Jährliche Belehrung der StVO §§ 35, 38

    Hallo!

    Also bei uns gibt es eine jährliche Belehrung der StVO §§ 35, 38. Dies erfolgt durch die eigenen Fahlehrer der Feuerwehr (teils Beamte, teils Angestellte). Wer an dieser Belehrung in einem Kalenderjahr nicht teilnimmt darf keine Einsatzfahrzeuge mehr führen, bis er diese nachgeholt hat.

    Es macht Sinn, dass das Martinshorn die ganze Zeit durchläuft. Es könnten Fahrzeuge aus dem ruhenden Verkehr in den laufenden Verkehr eingreifen, da sie vorher das Einsatzfahrzeug nicht bemerkt haben. Allerdings gibt es auch Einsatzszenarien, wo es einsatztaktisch von Nachteil ist mit Sonderechten anzurücken. Beispiel hierfür: Person droht zu springen oder sonstige Suizidandrohungen.

    Jeder sollte sich bewusst sein welche Verantwortung er für sich und die Kameraden hat und er sollte so fahren, wie er es selbst verantworten kann.
    Florian XYZ verstanden, Ente!

  14. #14
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    Zitat Zitat von El Diablo Beitrag anzeigen
    Es macht Sinn, dass das Martinshorn die ganze Zeit durchläuft. Es könnten Fahrzeuge aus dem ruhenden Verkehr in den laufenden Verkehr eingreifen, da sie vorher das Einsatzfahrzeug nicht bemerkt haben.
    Dabei nimmst Du aber kein Wegerecht in Anspruch (den Du hättest auch ohne Blau + Horn Vorfahrt, da derjenige welcher aus dem ruhenden Verkehr kommt, Vorfahrt achten muss).
    Mir hat mal ein Rechtsanwalt (zudem RA gesagt) Blau + Horn ist nur dort von Nöten wo Du keine Vorfahrt hast, aber Vorfahrt haben willst (mit entsprechendem Vorlauf).

    Gruß
    Simon

  15. #15
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    Und genau dieser "Vorlauf" macht die ganze Geschichte so interessant.

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