Auch auf meinem Maschinistenlehrgang ende des letzten Jahrhunderts wurde uns geraten, blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn für die gesamte Alarmfahrt einzuschalten.
In der Praxis sollte der Maschinist sich jedoch neben den §§ 35 und 38 auch über die §§ 1 und 3 der StVO gedanken machen.
Nachts mit Einsatzhorn auf der Vorfahrtstraße im Wohngebiet ist meist genauso Unverhältnismäßig wie mit 70 km/h durch eine Spielstraße oder alarmmäßig zu einer Ölspur zu fahren.
Als Maschinist trägt man die Verantwortung für die Alarmfahrt. Sowohl, dass das Fahrzeug und die Mannschaft ankommen, als auch dafür, dass die Bevölkerung nur so wenig wie nötig (zusätzlich) gefährdet und/oder belästigt wird.
Wenn es zu einem Unfall auf der Alarmfahrt kommt, wird durch den zuständigen Richter genauestens geprüft ob die Fahrweise und die Inanspruchnahme von Wegerechten der Situation angemessen waren.