Den Erlass kannte ich, den Passus der hier zum Thema passt hatte ich aber so nicht in Erinnerung, danke.

Zitat Zitat von Erlass
Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge dürfen nur durch zuverlässige Kraftfahrzeugführer geführt werden. Die Kraftfahrzeugführer sind Jährlich mindestens einmal im Rahmen der Kraftfahrerfortbildung über die Voraussetzungen und das Verhalten beim Fahren von Einsatz- und Kommando- Kraftfahrzeugen unter Verwendung von blauem Blinklicht und Einsatzhorn - Insbesondere über die Bedeutung der §§ 35 und 38 StVO - ausreichend zu belehren. Die Kraftfahrzeugführer sollen nach Abschluss des Unterrichts durch Unterschrift bestätigen. dass sie belehrt wurden. Die Träger des Feuerschutzes, des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes, die freiwilligen Hilfsorganisationen und die Träger von Einrichtungen des Blutspendedienstes führen hierüber einen Nachweis. Die freiwilligen Hilfsorganisationen und die Träger von Einrichtungen des Blutspendedienstes haben jährlich einmal den Nachweis den zuständigen Hauptverwaltungsbeamten vorzulegen.
Ich kann mich nicht erinnern, in Gesprächen mit NRW'lern irgendwann mal was von diesen Kraftfahrerfortbildungen/-belehrungen gehört zu haben. Wird das wirklich so durchgezogen (inkl. Nachweis)? Was ist mit Fahrern, die diesen Nachweis nicht erbringen können? Und warum sind die Nachweise der freiwilligen HiOrgs und der Träger von Einrichtungen des Blutspendedienste dem HVB vorzulegen, die der anderen aber nicht?