AZ: 2 C 1934/04
URTEIL
vom 23.11.2005
IM NAMEN DES VOLKES
Das Amtsgericht Schweinfurt erläßt durch Richterin am Amtsgericht Dr. Schweiger
in dem Rechtsstreit
x - Kläger -
Prozessbevollmächtigte
gegen
1) y - Beklagter -
2) z - Beklagte -
Prozessbevollmächtigte: RAe Weß, Würzburg -
wegen Schadensersatz
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2005 folgendes
Endurteil:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Beträge abgewendet werden, falls nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet wird.
Tatbestand:
Am 12.4.2004 kam es in Schweinfurt im Bereich der Kreuzung Paul-Rummert-Ring / Alte Bahnhofstraße zu einem Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit seinem Pkw Toyota, amtliches Kennzeichen XXX1 und der Beklagte zu 1 mit dem Rettungswagen des y, amtliches Kennzeichen xxx2, der bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert ist, beteiligt waren. Der Kläger fuhr von der alten Bahnhofstraße kommend auf den Paul-Rummert-Ring stadteinwärts Richtung Rusterberg bei grünem Ampellicht ein. Der Beklagte zu 1 fuhr mit dem Rettungswagen bei Rotlicht mit Sondersignal Blaulicht und Martinshorn in den Kreuzungsbereich ein. Am klägerischen Fahrzeug entstand bei dem Zusammenstoß wirtschaftlicher Totalschaden.
Mit der Klage begehrt der Kläger 2.587,27 € Schadensersatz. Wegen der Einzelbeträge wird auf die Klageschrift verwiesen. Er trägt vor, der Rettungswagen sei mit unverminderter Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich eingefahren und habe nach Passieren des eigentlichen Kreuzungsbereichs versucht, von seiner rechten Fahrbahn auf die linke Fahrbahn zum abbiegen über die Ludwigsbrücke zu wechseln, obwohl sich der Kläger auf dieser Fahrspur befunden habe. Der Kläger habe wegen der baulichen Gegebenheiten den Rettungswagen erst erkennen können, als er bereits auf dem Paul-Rummert-Ring eingebogen gewesen sei. Wäre der Beklagte vzu 1 geradeaus weiter gefahren, wäre es zu keinem Unfall gekommen. Erst durch das nach links Ziehen des Beklagten zu 1 sei der Unfall verursacht worden. Er sei für den Kläger unvermeidbar gewesen. Der Rettungswagen sei gegen das klägerische Fahrzeug gefahren. Er habe den Willen gehabt, sein Fahrzeug zu nutzen.
Der Kläger beantragt: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.587,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 1.6.2004 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Sie tragen vor, der Kläger habe den Unfall allein verschuldet. Der Beklagte zu 1 habe seine Geschwindigkeit auf mindestens 30 km/h verringert. Nachdem sich der Beklagte zu 1 davon überzeugt habe, daß kein anderes Fahrzeug den Einmündungsbereich kreuzte, habe er seine Fahrt fortgesetzt. Als der Beklagte zu 1 den Einmündungsbereich bereits passiert hatte, sei es zum Aufprall des klägerischen Fahrzeugs gekommen. Der Kläger habe aufgrund seiner zu hohen Geschwindigkeit versucht, einen Fahrspurwechsel vorzunehmen. Bei Aufprall des Fahrzeugs des Klägers habe sich das Fahrzeug des Beklagten zu 1 noch auf der rechten der beiden Fahrspuren befunden. Der Unfall sei für den Beklagten zu 1 unvermeidbar gewesen. Nutzungsausfall stehe dem Kläger nicht zu, da ein Nutzungswille nicht dargetan sei.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholen eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen H.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, daß der Kläger den Unfall verschuldet hat. Nach dem Gutachten des Sachverständigen H. ist der Kläger mit 66 bis 68 km/h in den Krezungsbereich des Paul-Rummert-Ringes eingefahren, obwohl - unabhängig von der innerhalb geschlossener Ortschaften ohnehin nur zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h - wegen des Kurvenverlaufs lediglich eine Geschwindigkeit von 40 km/h angemessen war. Bei Einhaltung dieser angemessenen Geschwindigkeit hätte der Kläger den Unfall problemlos vermeiden können. Der herannahende Rettungswagen war für den Kläger wegen der großzügigen Gestaltung des Kreuzungsbereichs auch rechtzeitig erkennbar.
Zwar hätte auch der Beklagte zu 1 bei entsprechender Aufmerksamkeit und einer Geschwindigkeit von 30 km/h und mittiger Fahrweise den Unfall vermeiden können. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Beklagte ein Rettungsfahrzeug im Einsatz mit Sondersignalen fuhr, war er jedoch nicht gehalten, im Kreuzungsbereich leidiglich 30 km/h zu fahren (§ 35 Abs. 5a StVO). Sein Verursachungsbeitrag tritt hinter dem erheblichen Verschulden des Klägers zurück. Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
gez. Dr. Schweiger Richterin am Amtsgericht
Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift Schweinfurt, den 25. November 2005 Amtsgericht (Baier)Justizangestellte als Urkundsbeamter (in) der Geschäftsstelle
Landgericht Schweinfurt
32 S 149/05 2 C 1934/04 AG Schweinfurt
Beschluss
der 3. Zivilkammer des Landgerichts Schweinfurt vom 17. Februar 2006
in Sachen
x Kläger / Berufungskläger
- Prozessbevollmächtigte -
gegen
1) y Beklagter zu 1 / Berufungsbeklagter
2) z Beklagte zu 2 / Berufungsbeklagte
- Prozessbevollmächtigte: RAe Weß, Würzburg -
wegen Schadensersatzes
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 23.11.2005 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO
z u r ü c k g e w i e s e n.
Auf die Gründe der angegriffenen Entscheidung und des Hinweisbeschlusses der Berufungskammer vom 09.01.2006 wird Bezug genommen.
Zum schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers vom 26.01.2006 bleibt lediglich ergänzend anzumerken:
Nach nochmaliger Sachüberprüfung hält die Berufungskammer unter Bezugnahme auf die angegriffene Entscheidung und den Hinweisbeschluss vom 09.01.2006 daran fest, dass die Berufung des Klägers ohne Erfolg bleiben muss. Mit dem Erstgericht geht die Kammer dabei davon aus, dass das Unfallereignis durch ein Fehlverhalten sowohl des Klägers als auch des Beklagten zu 1) ausgelöst (mit-) verursacht worden ist. Die danach gebotene Abwägung (§§ 7 Abs. 1, 17 StVG) sieht jedoch ein erhebliches Verschulden beim Kläger, der mit überhöhter (§ 3 Abs. 3 Ziff. 1 StVO) und im Übrigen der Straßenführung nicht angepasster (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVO) Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich eingefahren ist. Der Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1) tritt hinter dem Verschulden des Klägers zurück.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Der Wert des Streitgegenstandes im Berufungsverfahren beträgt
2.587,27 Euro.
Hofmann, Präsident des Landgerichts Dotterweich, Richter am Amtsgericht Bühl, Richterin am
Bei der Freiwilligen Feuerwehr sind doch alles Kranke ! Was ist, wenn die mit einem Schlag alle Gesund werden ??