Moin zusammen!
Mein momentaner Kenntnisstand in dieser Angelegeheit ist folgender:
- Originäre Zuständigkeit liegt gem. § 44 StVO eindeutig beim zuständigen Straßenbaulastträger. Kann Kreis, Stadt, Gemeinde sein.
- Ist dieser nicht erreichbar tritt die sog. subsidiäre Zuständigkeit ein und somit kommt die Polizei auf den Plan.
- Diese ist nicht in der Lage ( rein materiell gesehen ) die Verkehrssicherheit wieder herzustellen und fordert ( so jedenfalls bei uns im Bereich ) in Amtshilfe die Feuerwehr an. Im Nachbarkreis läuft es etwas anders. Da haben die Straßenbaulastträger einen Vertrag mit einem externen Unternehmen.
Es mag ja nun von Landesrecht zu Landesrecht ( aus FF - Sicht gesehen ) Unterschiede geben, aber eine grundsätzliche Zuständigkeit der Feuerwehr i.S. Ölspurbeseitigung oder Wiederherstellung des verkehrssicheren Zustandes einer Straße, sehe ich eigentlich nicht.
Was das Aufstellen von Beschilderungen angeht, so kann ich Zweifel an der Rechtmäßigkeit nicht nachvollziehen. So denn die FF seitens des Straßenbaulastträgers oder der Polizei in Amtshilfe angefordert wird, Schilder zur Verfügung hat und zum Aufstellen dieser Schilder aufgefordert wird, so geschieht dies in Amtshilfe und sollte damit auch rechtmäßig sein.
MfG




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