Die akute Gefahrenabwehr muss nicht in der Entfernung bestehen, dafür reicht auch eine Absicherung, Beschilderung und gegebenenfalls Verhindern einer Ausbreitung.
Sobald da eine entsprechende Absicherungsmaßnahme getroffen wurde, besteht die Gefahr eines Folgeunfalls ja nicht mehr.
Eine klare Regelung wie "Für Ölspuren zuständig ist XY" gibt es nicht. Die Straßenreinigungspflicht bzw. Verkehrssicherungspflicht ergibt sich aus dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und dem jeweiligen Landesstraßengesetz. Dazu wird man dann das jeweilige Feuerwehrgesetz anschauen müssen, garniert mit ein paar Gerichtsentscheidungen, und als Krönung ein bisschen GMV obendrauf ;-)
Klare Aussage der Unfallkasse RLP dazu, letzter Absatz auf der 2. Seite: http://www.ukrlp.de/download/20_2008_FFW_Oelspur.pdf
Natürlich sieht das 2km Luftlinie von mir hier schon wieder ganz anders aus, und es ist immer wieder lustig, wenn sich jemand mit seiner Ölspur nicht an die Landesgrenze RLP-NRW hält.