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Thema: Sonderrechte

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
    Registriert seit
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    Zitat Zitat von grab3107
    Net falsch verstehen und danke für die Richtigstellung :-)
    Kein Problem :)

    @Werner: Auch wieder war, aber als ichs geschrieben hatte, wollt ichs nicht noch "schlimmer" machen und noch von "Wegerechten" zu "Dadurch andersleuts pflichten anfangen *g*
    (Ausserdem wars schon so genug schreiberei :D )

    MfG Fabsi

  2. #2
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    Zur Ergänzung:

    Sonderrechte können auch ohne Wegerechte bestehen, zum Beispiel bei der Müllabfuhr, Strassenreinigung etc.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  3. #3
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    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht
    Zur Ergänzung:

    Sonderrechte können auch ohne Wegerechte bestehen, zum Beispiel bei der Müllabfuhr, Strassenreinigung etc.

    Gruß, Mr. Blaulicht
    Wobei denen ihre Sonderrechte stark kastriert sind.
    Die dürfen nur alle Strassen und Fahrbahnseiten befahren und brauchen sich nicht an irgendwelche Sperrzeiten halten.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  4. #4
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    Zitat Zitat von Alex22
    Wobei denen ihre Sonderrechte stark kastriert sind.
    Die dürfen nur alle Strassen und Fahrbahnseiten befahren und brauchen sich nicht an irgendwelche Sperrzeiten halten.
    Ja, aber auch im Halteverbot halten, gegen Einbahnstrassen und in Fußgängerzonen fahren. Also alles, was der SOnderrechtsparagraph hergibt. Ausser zu schnell und über rote Ampeln fahren, aber das dürfte bei der Müllabfuhr ja auch nicht unbedingt notwendig sein... Verboten ist es mit Sicherheit nicht - nur halt NIE notwendig.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  5. #5
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    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht
    Ja, aber auch im Halteverbot halten, gegen Einbahnstrassen und in Fußgängerzonen fahren. Also alles, was der SOnderrechtsparagraph hergibt. Ausser zu schnell und über rote Ampeln fahren, aber das dürfte bei der Müllabfuhr ja auch nicht unbedingt notwendig sein... Verboten ist es mit Sicherheit nicht - nur halt NIE notwendig.

    Gruß, Mr. Blaulicht
    Falsch ...
    die haben ihren eigenen Absatz.
    (6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn das zulässige Gesamtgewicht bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, daß keine Beschädigung der Gehwege und der darunterliegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.

    Sie dürfen also auch nicht im Überholverbot überholen.
    Die dürfen nur das was expliziet im Absatz 6 drin steht.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  6. #6
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    1:0 für Dich! ;-)

  7. #7
    Registriert seit
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    Sonderrechte bestehen durch Verwendungszweck und permanenter Kenntlichmachung des Fahrzeugs ständig - Wegerechte müssen gesondert kenntlich gemacht werden und bedürfen der Erteilung bzw. Anmeldung.
    Gruß Carsten
    __________________

    Es ist keine Schande nichts zu wissen, wohl aber eine nichts lernen zu wollen!
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