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Thema: Sonderrechte

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  1. #1
    firealarm Gast

    Sonderrechte

    Was heißt, wenn ich einem Einsatz Sonderrechte vergebe.?

    Wo ist der Unterschied zwischen einem Einsatz mit und ohne Sonderrechten?

    Gruss

  2. #2
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    Auf was bezogen meinst du das jetzt?

    Was meinst du mit: "wenn ich Sonderrechte vergebe"?

    mfg

  3. #3
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    Denke mal wenn die EZ sagt "mit Sonder" is in etwa das gleiche wie bei uns im RD "im Notfall".

    Das is halt dann das von der Leitstelle das Anfahren unter Verwendng von Sonder und Wegerecht angeordnet wird.....also so würde ich das bezeichnen und interpretieren....

  4. #4
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    Zitat Zitat von firealarm
    Was heißt, wenn ich einem Einsatz Sonderrechte vergebe.?
    Ob Sonderrechte nach StVO in Anspruch genommen werden dürfen, oder nicht. Wird i.d.R. aber nicht durch die Leitstelle oder sonstwen vorgegeben, nur mancherorts die Wegerechte.

  5. #5
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    Bei uns heisst das....je nach Disponent...."mit Alarm"...."mit Werbung"....."mit Sondersignal"....."mit Sonder- und Wegerechten".....wie es beliebt ;-))

  6. #6
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    ich hab eben im rs-kurs was ganz krasses "beigebracht" bekommen:

    "mitm privat pkw von zuhaus zum GH hat man sonderrechte, dazu gehört u.a. über rote ampeln fahren, keine geschwindigkeitsbegrenzung, in einbahnstraßen fahren .... ( das selbe gilt für den RD )

    - für sonderrechte braucht man kein blaulicht und martinshorn -

    mitm rtw DÜRFTE ich ohne blaulicht und martinshorn über rote ampeln fahren"

    ---->vereinbarung der stadt aachen

  7. #7
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    Zitat Zitat von hänschenklein
    ich hab eben im rs-kurs was ganz krasses "beigebracht" bekommen:

    "mitm privat pkw von zuhaus zum GH hat man sonderrechte, dazu gehört u.a. über rote ampeln fahren, keine geschwindigkeitsbegrenzung, in einbahnstraßen fahren .... ( das selbe gilt für den RD )

    - für sonderrechte braucht man kein blaulicht und martinshorn -

    mitm rtw DÜRFTE ich ohne blaulicht und martinshorn über rote ampeln fahren"

    ---->vereinbarung der stadt aachen
    @ hänschenklein:

    Welcher "gefährlich Nichtswissende" hat sich denn da profilieren wollen? Dem sollte man die Befähigung zu allem absprechen!

  8. #8
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    lehrgangsstoff aus einer präsentation bzw. aus einem curriculum.

  9. #9
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    2.186
    Zitat Zitat von hänschenklein
    ich hab eben im rs-kurs was ganz krasses "beigebracht" bekommen:

    "mitm privat pkw von zuhaus zum GH hat man sonderrechte, dazu gehört u.a. über rote ampeln fahren, keine geschwindigkeitsbegrenzung, in einbahnstraßen fahren .... ( das selbe gilt für den RD )

    - für sonderrechte braucht man kein blaulicht und martinshorn -

    mitm rtw DÜRFTE ich ohne blaulicht und martinshorn über rote ampeln fahren"

    ---->vereinbarung der stadt aachen
    Moment Leute!
    Das mit der Vereinbarung ist Blödsinn! Aber der Rest? So einfach als Mist kann man das nicht abtun.

    Für die Sonderrechte braucht man kein Blaulicht!
    Die überwiegende Meinung, auch die des Bundesverkehrsministeriums geht davon aus das FW´ler, Polizisten und KatS´ler PERSONENGEBUNDEN Sonderrechte haben können. Diese können bei Bedarf in jedem Fahrzeug, mit Fahrrad oder auch zu Fuss "in Anspruch genommen" werden. (Nicht geltend gemacht... Das währe Wegerecht)
    Es gibt aber auch vereinzelt eine anderslautende Rechtssprechung einiger Gerichte! Allerdings entpuppen sich viele dieser Urteile bei genauer Betrachtung auch als nicht generell Sonderrechts-Verneinend, sonder es wird eher von einer falschen Güterabwägung ausgegangen...

    Nehme ich die Sonderrechte aber in Anspruch, so bin ich von ALLEN Vorschriften der STVO befreit, solange ich die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausreichend berücksichtige.
    Also auch ersteinmal von Roten Ampeln usw. !

    Allerdings kann ich nicht Anzeigen, das ich Sonderrechte in Anspruch nehme.
    Daher wissen es die anderen Verkehrsteilnehmer nicht und denken ich währe ein "normaler" Verkehrsteilnehmer. Dieses MUSS ich unbedingt bei meinem Verhalten berücksichtigen.

    Daher scheidet ein zu großes Überschreiten der STVO i.d.R. aus!
    Aber im Einzelfall ist es ebend doch möglich...

    Nehmen wir mal die rote Ampel:
    Es ist sicherlich unverantwortlich ohne SoSi in eine befahrene Ampelkreuzung einzufahren, wenn die mir gerade rot zeigt!
    Aber der Grund dafür ist einfach, das dieses andere Verkehrsteilnehmer gefährden würde und ich ebend dieses ausdrücklich nicht darf. Dafür würde ich dann auch vorm Kadi stehen (wenn etwas passiert), und nicht wegen dem roten Licht!!!

    Aber was ist wenn es eine sehr übersichtliche Ampelkreuzung drei Uhr nachts ist! Ich evtl kommende Autos sehr weit sehen kann und mit Schrittempo die Kreuzung überquere und es dabei Blitzt?
    Eine Gefährdung währe dann zu verneinen, das Verkehrszeichen DARF ich Missachten, also Legal! (Wenn die Vorraussetzungen für §35 STVO vorlagen!)
    Das Verfahren wird eingestellt!

    Das es aber wie in der Aussage pauschal dargestellt einfach so in die Welt posaunt wird, halte ich aber auch für gefährlich! Denn es fehlt mir einfach der Hinweis auf die Güterabwägung!
    Denn es kann ebend nicht so sein, das man den Leuten beibringt:
    Bei Alarm fahrt mal wie die Henker, Das passt schon!

    Gruß
    Carsten
    ***Wichtig***
    Zur Zeit bitte mir keine Mails über die Mailfunktion des Forums schicken, da die hinterlegte Mailadresse zur Zeit spinnt. Mails kommen NICHT, oder mit TAGEN Verspätung an !!!
    Ersatz: *MEINUSERNAME* @Yahoo.de

  10. #10
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    die güterabwägung usw. wurde auch besprochen

  11. #11
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    Zitat Zitat von hänschenklein
    "mitm privat pkw von zuhaus zum GH hat man sonderrechte, dazu gehört u.a. über rote ampeln fahren, keine geschwindigkeitsbegrenzung, in einbahnstraßen fahren .... ( das selbe gilt für den RD )

    Das es für den RD gilt ist leider absolut falsch.
    Wenn zB die Rufbereitschaft alarmiert wird und diese dann mit dem Privat PKW zur Wache fahren um nen RTW zu besetzen haben diese KEINE Sonderrechte.
    Also streiche den Satz.
    Zitat: ( das selbe gilt für den RD )
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  12. #12
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    Zitat Zitat von überhose
    Ob Sonderrechte nach StVO in Anspruch genommen werden dürfen, oder nicht. Wird i.d.R. aber nicht durch die Leitstelle oder sonstwen vorgegeben, nur mancherorts die Wegerechte.
    Da muss ich dich jetzt auch mal korrigieren :)

    Ob Sonderrechte nach StVO in Anspruch genommen werden dürfen, wird ganz klar in der StVO geregelt. Da meist aber der Disponent mehr weis, als der Bunnywagen-Driver *g* gibt er auch eigentlich vor, ob die Vorraussetzung für Sonderrechte vorliegen oder nicht.

    Und die Wegerechte werden schonmal von garkeinem "vergeben" ^^

    Die darfst du eh nur in Anspruch nehmen, wenn du Sonderrechte "genießt". Und dann musst du diese auch nicht in Anspruch nehmen, aber darfst rein rechtlich jeder zeit, wärend der Sonderrechtsfahrt natürlich ;)

    Wär ja auch absoluter Blötsinn, wenn die Leitstelle sagt:
    Bewusstlose Person, somit habt ihr ja nach StVO Sonderrechte aber die Wegerechte nach StVO dürft ich NICHT in Anspruch nehmen...


    MfG Fabsi

  13. #13
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    620
    @DG3YCS

    Jap sehr gut und verständlich erklärt, hätte ich nicht besser gekonnt.
    Vollkommen richtige Sicht der Dinge. Man muss seine Sonderrechte eben in Maßen einsetzen,dann beschwert sich auch keiner. Ebenso dürfen keine anderen Personen gefährdet werden.
    Krümel

    ___________________

  14. #14
    Registriert seit
    07.06.2002
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    Zitat Zitat von Fabpicard
    Wär ja auch absoluter Blötsinn, wenn die Leitstelle sagt:
    Bewusstlose Person, somit habt ihr ja nach StVO Sonderrechte aber die Wegerechte nach StVO dürft ich NICHT in Anspruch nehmen...


    MfG Fabsi
    So sehr Blödsinn ist das nicht !
    Bzw. die Pauschalisierung stimmt so nicht!

    Ich kenn einige Fälle (selbst bis vor wenigen Wochen auf solch einem Disponentensessel gesessen) und auch vom (streng dienstlichen) Verfolgen des Polizeifunks :-) , wo man dem Wagen mitteilte, dass die Bedingungen zur Nutzung der Sonderrechte vorliegen, Wegerechte aber nicht gestattet sind....bestes Beispiel: "Suizidgefährdete Person, droht zu springen" .....wenn die Einsatz-Kfz da mit "Werbung" anfahren kann es durchaus zu Kurzschlußhandlungen beim Suizidenden kommen...also lassen wir das mal schön weg.....oder: Geiselnahmen/Banküberfälle, im nahen Umfeld des Täters, wo man diesen nun nicht noch mit der Nase drauf stoßen will, dass "Grün/Blau-weiss" vor der Tür steht...esgibt also durchaus Ausnahmen von der hier diskutierten Regel!

    Aber die Regel ist es schon...zumindest bei den damit ausgerüsteten Kfz :-)

  15. #15
    firealarm Gast
    ok, danke für die Antworten. Ich versuch das mal zusammen zufassen, ob ich es auch verstanden habe:

    Sonderrechte heißt, die eingesetzten Einsatzkräfte dürfen z.B. Rote Ampeln überfahren, keine Gewindigkeitsbegrenzung solange es die Verkehrslage zu lässt.

    Ihre redet von Wegerechte, was ist das?
    Gibt es die Kombinationen: Sonderrechte mit Wegerechte, Sonderrechte ohne Wegerechte, nur Wegerechte??

    Wäre für eure Antworten dankbar!
    Gruss und schönes WE (solange kein Unwetter stattfinden, wie im Raum FL)

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