Zitat Zitat von WernerG
So sehr Blödsinn ist das nicht !
Nun gut, das es bei der Pol in Ausnahmefällen nicht sinnvoll ist, das Horn ein zu schalten, geb ich ja zu :)
(Bin jetzt von FW und RD ausgegangen :D )

Aber wirklich "Verbietet" könntest es dem Fahrer nicht. ;)
Rein rechtlich könntest ihm hinterher nur auf dem Disziplinarischen Weg einen "drücken" für Weisungen von Vorgesetzten missachtet
(Das es bei bestimmten Lagen keiner trotzdem einsetzen wird, ist ja irgendwo selbstverständlich denke ich ^^)

Zitat Zitat von firealarm
Ihre redet von Wegerechte, was ist das?
Wegerechte nach §38 der StVO bedeutet:

(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

Es ordnet an:

"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".


Zitat Zitat von firealarm
Gibt es die Kombinationen: Sonderrechte mit Wegerechte
Ja.

Zitat Zitat von firealarm
Sonderrechte ohne Wegerechte
Ja. Wobei man vom Wegerecht einfach nur keinen Gebrauch macht.

Zitat Zitat von firealarm
nur Wegerechte??
Nein, denn wie oben zu lesen setzen Wegerechte immer "Höchste Eile" vorraus, und wenn das gegeben ist, hast du automatsich auch immer Sonderrechte.



Anders gesagt:

Sonderrechte (StVO §35) ist ein Recht was du erhälst, sobald bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Wegerechte (StVO §38) ist ein Recht was du in Anspruch nehmen darfst, sobald bestimmte Bedingungen erfüllt sind.


MfG Fabsi