Nun gut, das es bei der Pol in Ausnahmefällen nicht sinnvoll ist, das Horn ein zu schalten, geb ich ja zu :)Zitat von WernerG
(Bin jetzt von FW und RD ausgegangen :D )
Aber wirklich "Verbietet" könntest es dem Fahrer nicht. ;)
Rein rechtlich könntest ihm hinterher nur auf dem Disziplinarischen Weg einen "drücken" für Weisungen von Vorgesetzten missachtet
(Das es bei bestimmten Lagen keiner trotzdem einsetzen wird, ist ja irgendwo selbstverständlich denke ich ^^)
Wegerechte nach §38 der StVO bedeutet:Zitat von firealarm
(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an:
"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".
Ja.Zitat von firealarm
Ja. Wobei man vom Wegerecht einfach nur keinen Gebrauch macht.Zitat von firealarm
Nein, denn wie oben zu lesen setzen Wegerechte immer "Höchste Eile" vorraus, und wenn das gegeben ist, hast du automatsich auch immer Sonderrechte.Zitat von firealarm
Anders gesagt:
Sonderrechte (StVO §35) ist ein Recht was du erhälst, sobald bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Wegerechte (StVO §38) ist ein Recht was du in Anspruch nehmen darfst, sobald bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
MfG Fabsi