Hier ging es mir nicht primär um die Beschriftung des Fahrzeugs sondern um ggf. Begünstigungen.

Zitat Zitat von Poli
Betrug kann es nicht sein, denn wo ist der rechtswidrige Vermögensvorteil den man sich alleine durch das Bekleben des Fahrzeuges verschaffen will?

Guckt Du hier:
263 StGB

Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
z.B. sich mit Hilfe des Fahrzeugs Zutritt/Zufahrt zu eintrittspflichtigen Veranstaltungen zu verschaffen.

Zitat Zitat von Poli
Eine arglistige Täuschung kann es auch nicht sein, denn zu welcher Willenserklärung will ich wen auch immer durch die Beklebung des Autos bewegen?

Guckst Du hier:

Eine arglistige Täuschung ist gegeben, wenn der Täuschende weiß und will, dass der Getäuschte durch die Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst wird, die er nicht so abgegeben hätte, wenn er die Täuschung durchschaut hätte.
z.B. Täuschung der Strafverfolgungsbehörden (z.B. beim Überfahren einer roten LZA, halten/parken in Fußgängerzone etc.)

Zitat Zitat von Poli
Was meiner Meinung nach viel eher in Betracht kommen könnte, wäre der Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen gemäß § 132a StGB.

Geschütztes Rechtsgut ist der Schutz der Allgemeinheit vor dem Auftreten von Personen, die sich durch den unbefugten, d.h. nicht „verdienten“ Gebrauch von Bezeichnungen den Schein besonderer Funktionen, Fähigkeiten und Vertrauenswürdigkeit geben (BGH 31, 62; 36, 277). Der Täter gibt Garantien in die Qualität, Lauterkeit und Vorhersehbarkeit von Verhalten oder Leistungen in bestimmten sozialen Funktionen vor, die er nicht besitzt. Strafrechtlich handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt im Vorfeld insbesondere von Täuschungsdelikten, wobei es auch Elemente des Ehren- und Staatsschutzes enthält.
Kommt nicht in Betracht, da der Begriff "Feuerwehr" ein nicht geschützter Begriff ist.
Wird nur dann zum tragen kommen wenn zusätzlich noch Wappen/Embleme verwendet werden welche geschützt sind.