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Thema: Privatfahrzeug mit Aufschrift "FEUERWEHR"

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
    ballalaika Gast
    Zitat Zitat von Firefighterlb11
    Servus zusammen,

    ich habe vor kurzem mit nem Bekannten über folgendes Thema diskutiert, und wollte nun mal eure Meinung dazu wissen:

    Ist es erlaubt, an seinem neuen roten Kleinwagen einen weißen Schriftzug "Feuerwehr" an den Türen und am Heck anzubringen, oder nicht?!
    Wird hierdurch sugeriert, dass es sich um ein Feuerwehreinsatzfahrzeug handelt, auch wenn kein Blaulicht angebaut ist, oder ist das erlaubt, genau wie die Aufkleber über dem Rückspiegel an der Windschutzscheibe oder auf der Heckscheibe?

    Danke,

    Gruß,
    Tom :-)
    Kannst du ja dann ein Schild mit "Feuerwehr im Einsatz" aufs Dach machen und immer gleich zum Einsatz fahren. Vielleicht noch ein bisschen Material zur Verkehrsabsicherung, ein paar C Schlaüche rein und die Sache passt ;)

  2. #2
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    Also ich kann dem Thema beisteuern, dass das Fahrzeug nicht in RAL 3000 lackiert sein darf. Das ist nämlich der Feuerwehr vorbehalten.
    Bist du da sicher?
    Ich meine, dass RAL 3024 geschützt ist (Tagesleuchtrot, viele Berufsfeuerwehren, z.B. die NRW-RTW ...), das RAL 3000 jedoch nicht.
    Haribo macht Markus froh!

  3. #3
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    Auch RAL 3024 ist nicht geschützt, sondern wird ab einer gewissen Prozentualfläche des Fahrzeugs als Beleuchtungseinrichtung, lt. StVZO, angesehen und bedarf daher einer Zulassung und Eintragung in den Fahrzeugschein.
    Gruß Carsten
    __________________

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  4. #4
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    Zitat Zitat von Pille112
    Auch RAL 3024 ist nicht geschützt, sondern wird ab einer gewissen Prozentualfläche des Fahrzeugs als Beleuchtungseinrichtung, lt. StVZO, angesehen.
    Da die fluoreszierenden Farben bei Tageslicht grundsätzlich mehr sichtbares Licht abstrahlen, als durch normale Reflektion, gelten sie grundsätzlich als lichttechnische Einrichtung. Von einer prozentualen Beschränkung habe ich noch nie was gehört.

    Daß die Zulassungsbehörden diese Sache nicht sonderlich beachten, steht auf einem anderen Blatt. Außerdem hatten wir uns darüber schonmal in einem anderen Thread geärgert ;-)

    MfG

    Frank

  5. #5
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    Ohne jetz konkret nach §§§ gefragt zu haben, hab ich das Anliegen mal einem befreundeten Anwalt vorgetragen.
    Der Schriftverkehr enthält folgendes:

    Anfrag:
    Gegen welche Gesetze verstößt:
    1. Man klebt sich den Schriftzug "Feuerwehr" groß und breit aus Auto
    2. Gleiches mit "Polizei"
    3. Man lässt das auto auch noch so aussehen wie eins von diesen beiden *g*

    Antwort:
    ist in jedem bundesland anders. hier in rheinland-pfalz gegen das POG (Polizei- und Ordnungswidrigkeitengesetz). evtl vielleicht noch versuchte amtsanmaßung


    Genaueres könnt ihr ja jetz für euer BL selbst raussuchen :)

    MfG Fabsi

  6. #6
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    Zitat Zitat von Fabpicard
    [...]evtl vielleicht noch versuchte amtsanmaßung
    Sorry Fabsi, aber dann sollte er vielleicht nochmal nachlesen.

    Um den Tatbestand der Amtsanmaßung zu erfüllen muß 1. der Täter sich als Amtsperson ausgeben und 2. auch eine Amtstätigkeit vollziehen vgl StGB § 132.

    ggf. würde hier Vorspiegelung falscher Tatsachen (Betrug) bzw. arglistige Täuschung zum tragen kommen wenn dadurch eine andere Tat verschleiert werden soll oder er sich einen Vorteil dadurch verschaffen will.

    Überlegt doch mal genau...
    Betriebsfeuerwehren sind auch nicht als Feuerwehren anerkannt, also Privatfahrzeuge.
    Damit meine ich jetzt keine LF o.ä. sonden z.B. Kleintransporter in RAL 3000 mit der Aufschrift Feuerwehr die dort als MZF/Versorgungsfahrzeug laufen.
    Die würden dann ja auch eine Amtsanmaßung begehen und/oder nicht zugelassen werden.
    Geändert von Pille112 (12.08.2007 um 11:51 Uhr)
    Gruß Carsten
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  7. #7
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    Zitat Zitat von Pille112
    Sorry Fabsi, aber dann sollte er vielleicht nochmal nachlesen.
    Das "evtl" von ihm war wohl nicht auf die Lackierung und Beklebung selbst bezogen, sondern eher auf das Verhalten des Fahrers ;)

    MfG Fabsi

  8. #8
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    Zitat Zitat von Pille112
    ggf. würde hier Vorspiegelung falscher Tatsachen (Betrug) bzw. arglistige Täuschung zum tragen kommen wenn dadurch eine andere Tat verschleiert werden soll oder er sich einen Vorteil dadurch verschaffen will.
    Betrug kann es nicht sein, denn wo ist der rechtswidrige Vermögensvorteil den man sich alleine durch das Bekleben des Fahrzeuges verschaffen will?

    Guckt Du hier:
    263 StGB

    Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


    Eine arglistige Täuschung kann es auch nicht sein, denn zu welcher Willenserklärung will ich wen auch immer durch die Beklebung des Autos bewegen?

    Guckst Du hier:

    Eine arglistige Täuschung ist gegeben, wenn der Täuschende weiß und will, dass der Getäuschte durch die Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst wird, die er nicht so abgegeben hätte, wenn er die Täuschung durchschaut hätte.


    Was meiner Meinung nach viel eher in Betracht kommen könnte, wäre der Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen gemäß § 132a StGB.

    Geschütztes Rechtsgut ist der Schutz der Allgemeinheit vor dem Auftreten von Personen, die sich durch den unbefugten, d.h. nicht „verdienten“ Gebrauch von Bezeichnungen den Schein besonderer Funktionen, Fähigkeiten und Vertrauenswürdigkeit geben (BGH 31, 62; 36, 277). Der Täter gibt Garantien in die Qualität, Lauterkeit und Vorhersehbarkeit von Verhalten oder Leistungen in bestimmten sozialen Funktionen vor, die er nicht besitzt. Strafrechtlich handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt im Vorfeld insbesondere von Täuschungsdelikten, wobei es auch Elemente des Ehren- und Staatsschutzes enthält.

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