Sorry Fabsi, aber dann sollte er vielleicht nochmal nachlesen.Zitat von Fabpicard
Um den Tatbestand der Amtsanmaßung zu erfüllen muß 1. der Täter sich als Amtsperson ausgeben und 2. auch eine Amtstätigkeit vollziehen vgl StGB § 132.
ggf. würde hier Vorspiegelung falscher Tatsachen (Betrug) bzw. arglistige Täuschung zum tragen kommen wenn dadurch eine andere Tat verschleiert werden soll oder er sich einen Vorteil dadurch verschaffen will.
Überlegt doch mal genau...
Betriebsfeuerwehren sind auch nicht als Feuerwehren anerkannt, also Privatfahrzeuge.
Damit meine ich jetzt keine LF o.ä. sonden z.B. Kleintransporter in RAL 3000 mit der Aufschrift Feuerwehr die dort als MZF/Versorgungsfahrzeug laufen.
Die würden dann ja auch eine Amtsanmaßung begehen und/oder nicht zugelassen werden.