Da mich das Thema "Versicherung an Eides statt", sowohl persönich als auch dienstlich interessiert, habe ich mich da mal schlau gemacht. Was aber nicht heißen soll, dass es dazu nicht auch noch andere rechtliche Ansichten gibt.

Lt. meinen Informationen gibt es die "Versicherung an Eides statt" nur im Zusammenhang mit dem Wirtschafts-/Finanz-, Erb- und Familienrecht in den folgen §§ geregelt.

Die Regelungen über die Versicherung an Eides Statt enthalten:

* § 294 Abs. 1 ZPO (Glaubhaftmachung auch durch Versicherung an Eides Statt)
* § 836 Abs. 3 Satz 2 ZPO (Auskunft über eine Forderung)
* § 883 Abs. 2 ZPO (Versicherung des Vollstreckungsschuldners, eine bestimmte Sache nicht zu besitzen)
* § 259 Abs. 2 und 3 BGB (Umfang der Rechenschaftspflicht)
* § 1600 BGB (Vaterschaftsanfechtung)
* § 2006 Abs. 2 bis 4 BGB (Angabe der Nachlassgegenstände durch den Erben gegenüber den Nachlassgläubigern)
* § 2057 S. 2 BGB (Miterben)
* § 2356 Abs. 2 BGB (Erbscheinsantrag)
* § 284 AO (Eidesstattliche Versicherung)
* § 156 StGB
* § 163 StGB

Die "Versicherung an Eides statt" kann nur auf richterlichen Beschluß erfolgen alle anderen Formen ist es lediglich eine Selbstauskunft ohne rechtlichen Rahmen in diesem Zusammenhang vgl. auch § 55 StPO (Auskunftsverweigerungsrecht).