Zur Unterlassenen Hilfeleistung: Hieraus ergibt sich eine Hilfeleistungspflicht für JEDERMANN. Also jeden Bürger.

Garantenstellung bedeutet letztlich, dass du als Inhaber einer Garantenstellung dafür einzustehen hast, dass eine gewisse Gefahr nicht eintritt. Tritt diese doch ein, kann es zu einer Bestrafung gleich einem aktiven Täter kommen. Sprich man wird fürs Nichtstun so bestraft, wie einer der irgendwas macht. Hier ein kleines Fallbeispiel dazu.
Ein Bademeister hat Aufsicht im Freibad. Dazu sitz er auf seinem Türmchen am Beckenrand und wacht nicht, sonder schläft. Während seines Schläfchens ertrinkt ein Kind. Andere Badegäste bekommen davon nichts mit. Später wird das Kind gefunden.
Hier hat der Bademeister eine Garantenstellung inne. Seine Aufgabe ist, für die Sicherheit der Badegäste zu sorgen und Badeunfälle zu verhindern. Dieser Aufgabe kam er nicht nach, da er schlief. Durch das Schlafen hat er seine Garantenpflicht verletzt. Er hätte die Wasseroberfläche beobachten müssen und hätte die Gefahr für das Kind früh genug erkannt und abwehren können. Das (Ein-)Schlafen stellt eine Fahrlässigkeit dar. Somit wäre der Bademeister wegen fahrlässiger Tötung zu bestrafen. (Angenommen (Vorsatzkonstrukt) der Bademeister würde angeben, dass ihm "scheißegal" ist was mit den Badegästen passiert und ihm egal ist, ob einer ertrinkt oder nicht, würde zumindest der indirekte Vorsatz vorliegen (er nimmt den Tod billigend in Kauf). Daraus würde sich dann zumindest der Verdacht des Totschlags ergeben. Realitätsfremd, aber wunderbar zum Erklären.)
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Ich sehe auch eine Garantenpflichtverletzung gegeben, wenn qualifizierte Einsatzkräfte, aus welchen Gründen auch immer, bei offensichtlichen Dingen falsch Handeln. Zum Beispiel, VU, Person eingeklemmt mit diagonstizierter Wirbensäulenverletzung. Feuerwehr kommt, erkennt die Lage und rettet die Person falsch (zieht sie einfach aus dem Auto raus) -> Querschnittslähmung der Person. Hier sehe ich zumindest den Tatbestand der fahrl. KV erfüllt.