Ergebnis 1 bis 15 von 35

Thema: Rechtliche Folgen bei Garantenstellung

Hybrid-Darstellung

Vorheriger Beitrag Vorheriger Beitrag   Nächster Beitrag Nächster Beitrag
  1. #1
    Registriert seit
    11.09.2005
    Beiträge
    3.360
    Zitat Zitat von rexbay
    Hallo zusammen,

    soweit ich verstanden habe, geht es doch ursprünglich um das Thema: "Bin ich in Dienstbekleidung stärker haftbar, als in zivil?".
    ja..

    Zitat Zitat von rexbay
    Also werde ich rechtlich in Uniform anders ver-/beurteil, auch wenn ich nicht aktuell im Dienst bin.
    So ich in Uniform rumrenne (fahre) unterliege ich eben den Dienstvorschriften...

    Gruss
    Holger
    Werd ich nämlich nicht... wenn ich privat unterwegs bin dann hafte ich egal ob ich Dienstkleidung, OP Kittel, Shorts und Latschen oder Highheels und Minirock anhabe
    "Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"

    Scharnhorst

    www.fwnetz.de

  2. #2
    Registriert seit
    21.12.2002
    Beiträge
    3.127
    Zitat Zitat von hannibal
    ja..
    Werd ich nämlich nicht...
    Wirst Du doch!!!!

    weil spätestens das:
    Highheels und Minirock anhabe
    fällt eindeutig unter die Haager Landkriegsordnung.
    Und da ist Schluß mit lustig!

    HTH

    Frank

  3. #3
    Registriert seit
    15.04.2002
    Beiträge
    331
    Zur Unterlassenen Hilfeleistung: Hieraus ergibt sich eine Hilfeleistungspflicht für JEDERMANN. Also jeden Bürger.

    Garantenstellung bedeutet letztlich, dass du als Inhaber einer Garantenstellung dafür einzustehen hast, dass eine gewisse Gefahr nicht eintritt. Tritt diese doch ein, kann es zu einer Bestrafung gleich einem aktiven Täter kommen. Sprich man wird fürs Nichtstun so bestraft, wie einer der irgendwas macht. Hier ein kleines Fallbeispiel dazu.
    Ein Bademeister hat Aufsicht im Freibad. Dazu sitz er auf seinem Türmchen am Beckenrand und wacht nicht, sonder schläft. Während seines Schläfchens ertrinkt ein Kind. Andere Badegäste bekommen davon nichts mit. Später wird das Kind gefunden.
    Hier hat der Bademeister eine Garantenstellung inne. Seine Aufgabe ist, für die Sicherheit der Badegäste zu sorgen und Badeunfälle zu verhindern. Dieser Aufgabe kam er nicht nach, da er schlief. Durch das Schlafen hat er seine Garantenpflicht verletzt. Er hätte die Wasseroberfläche beobachten müssen und hätte die Gefahr für das Kind früh genug erkannt und abwehren können. Das (Ein-)Schlafen stellt eine Fahrlässigkeit dar. Somit wäre der Bademeister wegen fahrlässiger Tötung zu bestrafen. (Angenommen (Vorsatzkonstrukt) der Bademeister würde angeben, dass ihm "scheißegal" ist was mit den Badegästen passiert und ihm egal ist, ob einer ertrinkt oder nicht, würde zumindest der indirekte Vorsatz vorliegen (er nimmt den Tod billigend in Kauf). Daraus würde sich dann zumindest der Verdacht des Totschlags ergeben. Realitätsfremd, aber wunderbar zum Erklären.)
    ---------
    Ich sehe auch eine Garantenpflichtverletzung gegeben, wenn qualifizierte Einsatzkräfte, aus welchen Gründen auch immer, bei offensichtlichen Dingen falsch Handeln. Zum Beispiel, VU, Person eingeklemmt mit diagonstizierter Wirbensäulenverletzung. Feuerwehr kommt, erkennt die Lage und rettet die Person falsch (zieht sie einfach aus dem Auto raus) -> Querschnittslähmung der Person. Hier sehe ich zumindest den Tatbestand der fahrl. KV erfüllt.
    Hilfe! Ich weiß nicht was ich hier reinschreiben soll!?...

Aktive Benutzer

Aktive Benutzer

Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1)

Berechtigungen

  • Neue Themen erstellen: Nein
  • Themen beantworten: Nein
  • Anhänge hochladen: Nein
  • Beiträge bearbeiten: Nein
  •