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Thema: Rechtliche Folgen bei Garantenstellung

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    gut melde mich mich jetzt zu wort war im stress.

    zitat allmächtiger

    "Also soweit ich weis hat man als Feuerwehrmann auch ne Garantenpflicht, da man ja en großen Erste-Hilfe-Lehrgang hat (OK den hat man als LKW-Fahrer auch) aber man hat da trotzdem irgendwie ne Sonderstellung. Kann euch leider keine Quelle nennen, aber ich mein das hätte ich bei uns in der Wehr mal gehört"

    das geht net gegen seine person, sondern gegen seine wehr.
    leider erlebe ich es bei manchen ff'lern, seg'lern und anderen ehrenamtlichen immer wieder das dort ein gefährliches halbwissen ausgetauscht wird.
    wann muss ich halt machen und wann nicht, ist ein beliebtes thema. ich hab halt die meinung wenn ich sowas in einer hiorg mache, dann ganz oder gar nicht.
    nicht das ich jetzt behaupte jeder der "weißen" seite solle einen halben nef samt aufblasbaren arzt dabei haben, oder jeder der "dunklen" einen halben vrw. nein das lehne ich sogar strikt ab!
    vielmehr halt machen, die basics durchführen und den qualifizierten notruf absetze. auch wenn ich dorthinkomme und der notruf ist abgesetzt ist ne erste lagemeldung für die lst gold wert.

    nur hab ich manchmal das gefühl das es viele gerade im ehrenamt gibt die sich in der gruppe, in uniform profilieren und sobald sie zivil unterwegs sind, mit der sache nix zu tun haben möchten.

    so packt die steine ein

  2. #2
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    Die Verpflichtung, bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe zu leisten, ergibt sich aus § 323 c StGB (Unterlassene Hilfeleistung). Eine Begrenzung der gebotenen Handlungspflicht kann sich aus der Erforderlichkeit und/oder der Zumutbarkeit ergeben. Aber: je größer die Gefahr, desto mehr mutet die Gesellschaft dem Verpflichteten zu! Minusmaßnahme: Hilfe herbeiholen (z.B. Polizei)

    Gruß Michael
    Der Herr hat die Zeit erschaffen, wir nehmen sie uns ;-)

  3. #3
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    32
    Hallo zusammen,

    soweit ich verstanden habe, geht es doch ursprünglich um das Thema: "Bin ich in Dienstbekleidung stärker haftbar, als in zivil?".

    Natürlich hat jeder im Rahmen seiner Möglichkeiten und Ausbildung entsprechend Hilfe zu leisten!!!

    Hier geht es doch aber um die juristische Haftung oder?

    Also werde ich rechtlich in Uniform anders ver-/beurteil, auch wenn ich nicht aktuell im Dienst bin.
    So ich in Uniform rumrenne (fahre) unterliege ich eben den Dienstvorschriften...

    Gruss
    Holger
    Man kann nicht erwarten, dass es den Leuten gutgeht und sie dann auch noch zufrieden sind.

    Karl Petronius

  4. #4
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    Zitat Zitat von rexbay
    Hallo zusammen,

    soweit ich verstanden habe, geht es doch ursprünglich um das Thema: "Bin ich in Dienstbekleidung stärker haftbar, als in zivil?".
    ja..

    Zitat Zitat von rexbay
    Also werde ich rechtlich in Uniform anders ver-/beurteil, auch wenn ich nicht aktuell im Dienst bin.
    So ich in Uniform rumrenne (fahre) unterliege ich eben den Dienstvorschriften...

    Gruss
    Holger
    Werd ich nämlich nicht... wenn ich privat unterwegs bin dann hafte ich egal ob ich Dienstkleidung, OP Kittel, Shorts und Latschen oder Highheels und Minirock anhabe
    "Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"

    Scharnhorst

    www.fwnetz.de

  5. #5
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    Zitat Zitat von hannibal
    ja..
    Werd ich nämlich nicht...
    Wirst Du doch!!!!

    weil spätestens das:
    Highheels und Minirock anhabe
    fällt eindeutig unter die Haager Landkriegsordnung.
    Und da ist Schluß mit lustig!

    HTH

    Frank

  6. #6
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    Zur Unterlassenen Hilfeleistung: Hieraus ergibt sich eine Hilfeleistungspflicht für JEDERMANN. Also jeden Bürger.

    Garantenstellung bedeutet letztlich, dass du als Inhaber einer Garantenstellung dafür einzustehen hast, dass eine gewisse Gefahr nicht eintritt. Tritt diese doch ein, kann es zu einer Bestrafung gleich einem aktiven Täter kommen. Sprich man wird fürs Nichtstun so bestraft, wie einer der irgendwas macht. Hier ein kleines Fallbeispiel dazu.
    Ein Bademeister hat Aufsicht im Freibad. Dazu sitz er auf seinem Türmchen am Beckenrand und wacht nicht, sonder schläft. Während seines Schläfchens ertrinkt ein Kind. Andere Badegäste bekommen davon nichts mit. Später wird das Kind gefunden.
    Hier hat der Bademeister eine Garantenstellung inne. Seine Aufgabe ist, für die Sicherheit der Badegäste zu sorgen und Badeunfälle zu verhindern. Dieser Aufgabe kam er nicht nach, da er schlief. Durch das Schlafen hat er seine Garantenpflicht verletzt. Er hätte die Wasseroberfläche beobachten müssen und hätte die Gefahr für das Kind früh genug erkannt und abwehren können. Das (Ein-)Schlafen stellt eine Fahrlässigkeit dar. Somit wäre der Bademeister wegen fahrlässiger Tötung zu bestrafen. (Angenommen (Vorsatzkonstrukt) der Bademeister würde angeben, dass ihm "scheißegal" ist was mit den Badegästen passiert und ihm egal ist, ob einer ertrinkt oder nicht, würde zumindest der indirekte Vorsatz vorliegen (er nimmt den Tod billigend in Kauf). Daraus würde sich dann zumindest der Verdacht des Totschlags ergeben. Realitätsfremd, aber wunderbar zum Erklären.)
    ---------
    Ich sehe auch eine Garantenpflichtverletzung gegeben, wenn qualifizierte Einsatzkräfte, aus welchen Gründen auch immer, bei offensichtlichen Dingen falsch Handeln. Zum Beispiel, VU, Person eingeklemmt mit diagonstizierter Wirbensäulenverletzung. Feuerwehr kommt, erkennt die Lage und rettet die Person falsch (zieht sie einfach aus dem Auto raus) -> Querschnittslähmung der Person. Hier sehe ich zumindest den Tatbestand der fahrl. KV erfüllt.
    Hilfe! Ich weiß nicht was ich hier reinschreiben soll!?...

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