Hallo,
Also ich verstehe den entsprechenden Paragraph so, dass ein FFW´ler zu für Ihn angesetzten Übungen, Diensten und Alarmierungen kommen muss.
Das dürfte ja in jedem Bundesland so gelten.
Allerdings denke ich verbietet dieses Gesetz nicht, dass der Wehrführer bestimmen kann, das gewisse Personen zu gewissen Zeiten NICHT kommen sollen.
Trifft er diese Anordnungen, so würde der Alarm für diese Personen einfach nicht gelten, diese würden also schlicht und einfach nicht alarmiert sondern höchstens durch das Piepen des Melders Informiert und hätten demzufolge weder eine Einsatzpflicht, noch einen Anspruch auf freistellung gegenüber Ihrem Arbeitgeber, der deshalb wiederum keinen Anspruch auf Lohnausfallerstattung hat.
Würde man das Gesetz so auslegen, das jeder FW´ler zu JEDEM Alarm kommen müsste, so dürfte es ja keine Gruppenbildung, wechselnde Bereitschaften und Tag/Nacht unterscheidungen mehr geben.
In jeder Gemeinde nur noch eine RIC/Schleife für alle.
Und zum Brand der freistehenden Mülltonne auf dem Schulhof rücken dann 45 Mann aus, wovon die Hälfte beim Nichtstun 30Eur. die Stunde kostet.
Gruß
Carsten