im übrigen muss man bei der polizei gar keine angaben machen - auch nicht als Zeuge - nur - hergehört wenn der staatsanwalt eine vorladung verschickt , dann ist man zur aussage verpflichtet (§ 161a Nr. 1 STPO) §§ 52 ff. sind davon unabhängig zu beachten.Zitat von feuerteufellars
strafrecht 1.semester lernt man so was ...
einzig sind angaben zu den personalien zu machen... falsche/gar keine angaben wären eine owig (§ 111 OWIG)
es verstößt gegen Art.2 Abs.1 GG, wenn die verweigerung der angabe der personalien nach § 111 OWiG geahndet wird, ohne daß zuvor die rechtmäßigkeit der aufforderung in vollem umfang überprüft worden ist. (vgl BVerfG, B, 07.03.95, - 1_BvR_1564/92 - Personalienangabe - BVerfGE_92,191)
erst denken - dann schreiben =)
hier mal noch was zum lesen vllt. wird ja dann einiges auch klarer bezüglich geheimhaltung etc.
http://www.bverfg.de/entscheidungen/...bvr041100.html