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Thema: Polizei Hannover liest im Forum mit und ermittelt gegen User

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  1. #1
    Bendix 4123 Gast
    was hast Du denn für einen Verdacht ?? Ich denke, das in Chaträumen und Foren viel erzählt wird, aber ob das wirklich für eine Hausdurchsuchung reicht, das bezweifle ich mal ganz stark, obwohl so was ja recht schnell kommen kann aber dann sicherlich wegen mehr als Äußerungen hier im Forum...

    Das Internet bietet -bewusst oder unbewusst- genug Möglichkeiten, mit den Strafverfolgungsbehörden in engeren Kontakt zu kommen.

    Was tun wenn die Staatsanwaltschaft ermittelt?

    Vielen ist nicht klar, dass sie bei der Nutzung des Internets eine Datenspur hinterlassen, aus der sich relativ einfach der Anschlussinhaber eines Internetanschlusses feststellen lassen kann. Da bei jeder Nutzung des Internets eine IP-Adresse vergeben wird, haben die Strafverfolgungsbehörden relativ einfach die Möglichkeit, über diese Adressen an den Anschlussinhaber heranzukommen. Dies gilt erst recht, wenn weitere Daten, wie Namen, e- Mailadressen oder Informationen über Zahlungen vorliegen.

    Da die Staatsanwaltschaft weiteres Beweismaterial benötigt, kommt es schnell einmal zu einer

    Hausdurchsuchung.

    Was tun bei einer Hausdurchsuchung?



    Eine Hausdurchsuchung gemäß § 102- 110 Strafprozessordnung (StPO) kommt schneller als man denkt.

    Gemäß § 105 StPO dürfen Durchsuchungen nur durch den Richter, unter eingeschränkten Voraussetzungen bei Gefahr in Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft oder Polizisten angeordnet werden. Eine Hausdurchsuchung können Sie, wenn die Polizeibeamten erst einmal in Ihrer Wohnung stehen, nicht verhindern. Lassen Sie sich jedoch den Durchsuchungsbefehl des Richters zeigen und eine Kopie geben. Aus diesem ergibt sich, was Ihnen vorgeworfen wird und welche Gegenstände gefunden werden. Lassen Sie sich ferner den Einsatzleiter benennen und von den durchsuchenden Beamten den Dienstausweis zeigen. Sie sind nicht verpflichtet, an der Hausdurchsuchung in irgendeiner Form mitzuwirken. Wird nach bestimmten Gegenständen gesucht, kann es sich anbieten, die Beamten darauf hinzuweisen, um die Durchsuchung so kurz wie möglich zu halten. Irgendeine aktive Mitwirkungspflicht Ihrerseits gibt es jedoch nicht. Sie können telefonieren oder mit anderen sprechen und sind durch die Hausdurchsuchung in Ihrer persönlichen Handlungsfreiheit nicht eingeschränkt.


    Sie haben das Recht, bei der Durchsuchung anwesend zu sein (§ 106 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wenn der Inhaber der zu durchsuchenden Räume nicht zu Hause ist, ist sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen.



    Es ist nicht zu empfehlen, bei der Durchsuchung gegenüber den Beamten ausfällig zu werden. Zum einen bringt dies nichts, zum anderen droht ein Strafverfahren wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 StGB. Ob die Durchsuchung und die Beschlagnahme von Gegenständen rechtmäßig waren, kann in Ruhe durch einen Rechtsanwalt nach der Durchsuchung geklärt werden. Zudem muss darauf hingewiesen werden, dass dem Beschuldigten, dem die Durchsuchung gilt, in der Regel keine unmittelbare Gefahr durch eine Festnahme droht. Wenn die Polizei tatsächlich eine Festnahme geplant hätte, hätte sie dies schon längst getan.

    Für viele kommt eine Hausdurchsuchung gänzlich überraschend. Dies wird zum Teil durch die Ermittlungsbeamten ausgenutzt, um Angaben zur Sache zu erhalten. Oftmals erfährt der Beschuldigte erstmalig durch die Durchsuchung, dass überhaupt gegen ihn ermittelt wird. Es wird daher dringend davon abgeraten, irgendwelche Angaben zur Sache zu machen, vermeiden Sie auch während der Durchsuchung Gespräche über den strafrechtlichen Vorwurf, der Ihnen gemacht wird. Diese Informationen können später weiterverwendet werden. Auch andere Anwesende zum Zeitpunkt der Durchsuchung sollten bis auf Ihre Identität keine weiteren Angaben machen.

    Falls Sie sich entscheiden, die Gegenstände, die Gegenstand des Durchsuchungsbefehls sind, freiwillig an die Polizei herauszugeben, ist das Ziel der Durchsuchung erreicht und diese muss in der Regel beendet werden. Dies verhindert, dass Zufallsfunde ebenfalls beschlagnahmt und mitgenommen werden.

    Wenn es um Unterlagen geht, kann es schnell passieren, dass die ermittelnden Beamten in Ihren Papieren herumwühlen. Gemäß § 110 Abs. 1 StPO ist die Durchsicht von Papieren nur dem Staatsanwalt selbst erlaubt.

    Andere Beamte (Polizeibeamte) sind zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn Sie die Durchsicht genehmigen. Sie können daher der Durchsicht von Papieren widersprechen. Dies hat jedoch zur Folge, dass die Beamten gemäß § 110 Abs. 2 Satz 2 StPO die Papiere einpacken und mitnehmen. Die Papiere sind in einem Umschlag in Gegenwart des Wohnungsinhabers mit einem Amtssiegel zu verschließen und an die Staatsanwaltschaft abzuliefern.



    Bei wichtigen Unterlagen oder Daten sollten Sie darum bitten, dass Ihnen erlaubt wird, eine Kopie zu machen.



    Von beschlagnahmten Gegenständen oder Papieren ist gemäß § 107 StPO ein Protokoll zu erstellen, aus dem sich die mitgenommenen Gegenstände ergeben. Sie haben das Recht, der Beschlagnahme zu widersprechen. In diesem Fall muss ein Richter über die Beschlagnahme entscheiden. Im Zweifel ist zu empfehlen, gerade vor dem Hintergrund, dass eine Durchsuchung oftmals schockierend wirkt, nichts zu unterschreiben. Sie haben ferner das Recht, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und der Durchsuchung beizuziehen.



    Stichwort: Zufallsfund

    Gemäß § 108 StPO können Zufallsfunde ebenfalls beschlagnahmt werden. Hieraus können sich dann weitere strafrechtliche Ermittlungen ergeben, die mitunter erheblich schwerschwiegender sein können, als der ursprüngliche Vorwurf.



    Sie erhalten eine Vorladung zur Polizei:



    In der Regel erfährt man erstmalig durch eine Vorladung zur Polizei, dass ein Ermittlungsverfahren läuft.



    Wichtig:



    1. Einer polizeilichen Vorladung zur Zeugenvernehmung müssen Sie nicht nachkommen!



    2. Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen.



    Auch wenn der Sachverhalt auf dem ersten Blick Sie nicht betrifft oder Sie der Ansicht sind, sich die Angelegenheit von der Seele reden zu wollen, sollten Sie erst einmal keine Aussage machen.

    Sie haben das Recht, jederzeit einen Rechtsanwalt als Verteidiger zu beauftragen!

    Nur ein Rechtsanwalt hat zudem das Recht, Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen. Erst dadurch lässt sich feststellen, was konkret Ihnen vorgeworfen wird und welche Beweismittel die Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung haben.

    Dann kann gemeinsam mit dem Anwalt überlegt werden, ob es sinnvoll ist, auch weiterhin zu schweigen oder eine Stellungnahme abzugeben.
    Auch wenn es sich manchmal vom Gefühl her anbietet, die Karten sofort offen zu legen, ist es im Endergebnis meistens klüger, erst einmal keine Aussage zu machen und abzuwarten, um dann gemeinsam mit einem Rechtsanwalt das weitere Vorgehen zu besprechen. Je früher ein Verteidiger eingeschaltet wird, umso besser sind die Chancen, dass die Rechte des Beschuldigten in dem Ermittlungsverfahren gegen ihn nicht zu kurz kommen.
    Geändert von Bendix 4123 (16.05.2006 um 11:09 Uhr)

  2. #2
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    2 Worte

    psychologische Kriegsführung
    "Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"

    Scharnhorst

    www.fwnetz.de

  3. #3
    Bendix 4123 Gast
    Zitat Zitat von hannibal
    2 Worte

    psychologische Kriegsführung

    ach ob sich einer verrät oder alle angst bekommen und ihre sachen verscheuern =)) naja ich habs schon gemacht - alles auf dem flomarkt ohne quittung ohne kundendatei alles weg und nun sollen sie kommen
    Geändert von Bendix 4123 (16.05.2006 um 11:17 Uhr)

  4. #4
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    Zitat Zitat von Bendix 4123

    1. Einer polizeilichen Vorladung zur Zeugenvernehmung müssen Sie nicht nachkommen!
    Das würde ich so nicht unterschreiben ... Zur Zeugenaussage ist jeder verpflichtet, man darf nur schweigen wenn man sich selbst einer Straftat belasten.
    Allerdings muß man einer Beschuldigtenvernehmung durch die Polizei nicht nachkommen, anders sieht es aus wenn die Ladung durch einen Richter oder Staatsanwalt ergeht.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  5. #5
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    475
    Hallo Leute!

    Wenn ich das alles richtig verstanden habe, dann sollen wir also alle Angst bekommen und keiner sollte hier noch etwas schreiben, richtig?
    Sicherlich, die Ausdrucksweise sollte man überdenken, aber ich lass mich hier nicht verrückt machen.


    Bis denn, Sandy

  6. #6
    Registriert seit
    29.05.2004
    Beiträge
    957
    Zitat Zitat von Alex22
    Das würde ich so nicht unterschreiben ... Zur Zeugenaussage ist jeder verpflichtet, man darf nur schweigen wenn man sich selbst einer Straftat belasten.
    *juhu* Ich darf mal Alex verbessern ^^

    Du musst ebenfalls keine Angaben zur Sache machen wenn du nahe Angehörige belasten würdest.

  7. #7
    Bendix 4123 Gast
    Zitat Zitat von feuerteufellars
    *juhu* Ich darf mal Alex verbessern ^^

    Du musst ebenfalls keine Angaben zur Sache machen wenn du nahe Angehörige belasten würdest.
    im übrigen muss man bei der polizei gar keine angaben machen - auch nicht als Zeuge - nur - hergehört wenn der staatsanwalt eine vorladung verschickt , dann ist man zur aussage verpflichtet (§ 161a Nr. 1 STPO) §§ 52 ff. sind davon unabhängig zu beachten.

    strafrecht 1.semester lernt man so was ...

    einzig sind angaben zu den personalien zu machen... falsche/gar keine angaben wären eine owig (§ 111 OWIG)

    es verstößt gegen Art.2 Abs.1 GG, wenn die verweigerung der angabe der personalien nach § 111 OWiG geahndet wird, ohne daß zuvor die rechtmäßigkeit der aufforderung in vollem umfang überprüft worden ist. (vgl BVerfG, B, 07.03.95, - 1_BvR_1564/92 - Personalienangabe - BVerfGE_92,191)





    erst denken - dann schreiben =)

    hier mal noch was zum lesen vllt. wird ja dann einiges auch klarer bezüglich geheimhaltung etc.

    http://www.bverfg.de/entscheidungen/...bvr041100.html
    Geändert von Bendix 4123 (16.05.2006 um 18:48 Uhr)

  8. #8
    Registriert seit
    25.01.2004
    Beiträge
    255
    Jetzt mal ganz ehrlich...

    Wer auch immer so hinterdem TKK steht....

    Wenn wir hier nicht unser Intersesse am BOS hätten, und auch mit diversen Programmen arbeiten würden, gäbe es keinen der jemals SMS-Alarmierung für "jeden" hier erfunden hätte.
    Es werden sicher einige bestätigen das so manche Themen die hier besprochen wurden, im realen leben richtig gute Dienste gezeigt haben.

    Ich glaub dank SMS Alarmierung z.B. gab es schon so manche Einsätze wo Kammeraden dann ankamen und sageten "hätt ich die SMS nicht bekommen, wäre nur ein kleiner Teil da gewesen". Es kommt ja nicht so selten vor das das man im Funkschatten steht. Und unterbesetzt auf dem Fahrzeug sein ist ja auch nicht das was wir wollen.

    Auch das hören finde ich jetzt mal gar net so schlimm. So bleibt einem auch nach Jahren des Funklehrgangs immernoch alles geläufig, wie und was am Funk zu sagen ist.
    Z.B Prägen sich Funkrufnamen dann auch mit der Zeit ein.

    Das einzige was halt wirklich Schlimm wäre, wenn jemand den Funk doch stört. Solange niemand mit irgendwelchen Funkgeräten oder Prüfsendern den Funk lahm legt, solange sind die Zuhörer doch wirklich harmlos.
    Es wurde hier ja schon gepostet "Gibts denn keine Kinderschänder und Verbrecher mehr???" Genau... Ist der Dienst auf der Straße denn so schlimm und anstrengend das man nur noch Verbrecher in Internet Foren sucht?

    Also wenn die POL hier mitliest...
    Liebe POL... viele Punkte/Themen die hier besprochen werden sind bereits erfolgreich im Einsatz für den Schutz der Bevölkerung. Also auch im gleichen Sinne wie ihr arbeitet. Wenn man uns das Werkzeug nimmt, dann können wir nicht im Sinne des Bevölkerungsschutz Weiterentwicklungen machen....... Es kommt ja niemand zu Schaden! Den wahren nutzen haben nicht wir, sondern der hilfesuchende Bürger.

    Ich weiß es gibt Gesetzte... aber es gibt auch genügend andere Straftaten, um die sich die POL wirklich mehr kümmern sollten!

    In diesem Sinne hoffe ich wirklich das das hier nur eine dahergeholte Panikmache ist, welche hoffentlich zugunsten unseres Erfindungsreichen Forums nicht weiter Ernst zu nehmen ist. Es leidet leider nur sehr weil jeder nun Schiss hat überhaupt noch was zu schreiben ohne sich irgendwie als Schwerverbrecher zu zeigen.
    Also ich find es echt schade, da wir ja doch eine sehr tolle und friedvolle Community sind, die alle nur das "Helfen" im Sinn haben.

    Gruß
    Jooohn

  9. #9
    Registriert seit
    17.09.2005
    Beiträge
    1.480
    Zitat Zitat von jooohn
    Jetzt mal ganz ehrlich...

    Wer auch immer so hinterdem TKK steht

    ....

    nur das "Helfen" im Sinn haben.

    Gruß
    Jooohn
    *Unterschreib*!!!
    MFG Flo

  10. #10
    Registriert seit
    03.07.2005
    Beiträge
    264
    Ich bin mir jetzt nicht sicher, ob der Beitrag von joohn wirklich ernst gemeint ist, aber wenn wäre es wirklich erschreckend.

    Etwas nicht erlaubtes gut zu heißen, weil daraus mal was nützliches erwachsen könnte? Wie absurd ist denn das? Sagst Du auch zur Polizei wenn Du geblitzt wirst oder wegen nem Abstandsverstoß dran bist, dass Du das nur machst, dass Du das übertreten der StVO für Sonderrechtsfahrten üben musst? Telefonierst Du mit Handy am Steuer damit man im Einsatzfahrzeug besser an das Funken während der Fahrt gewöhnt ist?

    Und bloß weil es andere Vergehen gibt mit offensichtlicheren Opfern ist es kein Grund die Verfolgung aller anderen einzustellen.


    Grüße

    loxi

  11. #11
    frontloop33 Gast
    loxi, des is blödsinn.

    im straßenverkehr gefährde ich ja andere.

    wenn ich aber mithöre entsteht ja absolut keinem ein schaden, solange ich die Infos die ich da erhalte nicht irgendwie nutze. Sprich als Gaffer irgendwo der erste zu sein oder so.

    Der einzige der einen "schaden" erleidet, is der, dessen Informationen ich erhalte. Also der Patient - Patientendaten o.ä.

    Aber mal ehrlich: Wie groß is denn die Wahrscheinlichkeit dass ich den kenne bzw. mir diese Info was nützt?!


    Fazit:
    Such dir nen anderen Vergleich - deiner is mist.

  12. #12
    Registriert seit
    02.01.2002
    Beiträge
    401
    ....wunderts Dich?

    Zitat Zitat von TomSmithGerald

    Moin Leute!

    Ich brauche mal eure Hilfe.
    Bis jetzt habe ich nur den analogen Teil des LK dekodiert. Mittlerweile steigen immer mehr Wehren auf Digital um. Unsere dieses Jahr auch noch. Allerdings...

  13. #13
    Verkehrsmeister Gast

    Liebe Leute

    Mein Statement:
    Jeder Polizeibeamte weiß, daß 99% aller BOS-Ehrenamtler einen Scanner besitzen und den nicht nur zur Dekoration im Zimmer stehen haben. Auch Lokalreporter beziehen ihre interessantesten Info´s nicht anders. Schlimm ist doch was ganz anderes:

    Bei ebay kriegst Du mittlerweile problemlos und für relativ kleines Geld auch sendefähiges Equipment. Damit läßt sich reichlich Blödsinn anstellen. Und nicht nur BOS haben ihre Not damit. Es ist auch kein Problem, Betriebsfunkgeräte komplett mit Selektivruf zu erstehen. Ich arbeite auf der Leitstelle eines großen Verkehrsbetriebes, und Ihr glaubt nicht, wie oft hier fingierte Kennungen auflaufen. Das nervt, und kann in Extremsituationen wertvolle Zeit kosten (z.B. P unter Bahn). Was glaubt Ihr wohl, warum wir im zuggesicherten Bereich keine Fahraufträge über Funk erteilen ?

    Nur mal so zum Nachdenken...

  14. #14
    Registriert seit
    16.08.2006
    Beiträge
    151
    Jeder Polizeibeamte weiß, daß 99% aller BOS-Ehrenamtler einen Scanner besitzen und den nicht nur zur Dekoration im Zimmer stehen haben.
    ...und 99% aller Polizeibeamte ebenfalls...

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