@Sailor,
wir wollen das ja jetzt nicht weiter hochkochen, aber im TKG § 89 steht nun mal ganz klar drin:
Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten
Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden.
Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden........
Also, alleine die Tasache des Empfangs darf anderen nicht mitgeteilt werden, und genau das geschieht in einigen der Beiträgen.
e.
**Rede nicht zuviel.
Und nie von Dingen, wovon Du nichts weißt.**
Adolph von Knigge