Hallo zusammen !
@Fabpicard
Das halte ich für ein Gerücht !
In RLP hat die Feuerwehr ebenfalls die Gesamteinsatzleitung.
Gruß - die LeiDstelle
Hallo zusammen !
@Fabpicard
Das halte ich für ein Gerücht !
In RLP hat die Feuerwehr ebenfalls die Gesamteinsatzleitung.
Gruß - die LeiDstelle
Zu lautes Sprechen erhöht die Reichweite des Funkgerätes nicht !
Hoi,
Tja LeiDstelle da muss ich dich leider entäuschen ;) in Trier ist unser ELW für die Einsatzleitung da bis LNA und OrgL das übernehmen... dann koordiniert der ELW nurnoch... und die FW macht sowiso was sie will *g* Wobei die beiden ELWs aber direkt nebeneinander stehen für eine verbesserte "Fensterkommunikation"
MfG Fabsi
Was hat ein ELW mit der Einsatzleitung zu tun???
Es geht hier um die EL, nicht um Führungsmittel.
Die gesamt EL hat die Fw, dies ist in den einzelnen Ländern durch die Gesetze für die Gefahrenabwehr (Polizeigesetz) geregelt. Da geht es um die örtliche Zuständigkeit, das ist immer die Gemeinde / Stadt. Daraus ergibt sich, das die Fw als Vertreter der Stadt auftritt.
Deswegen sind z.B. Orts- Gemeindebrandmeister etc. auch Vollzugsbeamte.
Diese handeln im Auftrag der Stadt / Gemeinde indiesen Fällen.
Ein Notarzt oder ein ORGL kann niemals die Gesamteinsatzleitung haben, da er nicht örtlich Zuständig ist.
r.
Hallo zusammen !
@russmeyer
So sehe ich das auch.
@fapicard
Schau mal ins LBKG - hier der §25
Hier heißt es unter anderem sinngemäß: "Die Einsatzleitung hat der Bürgermeister oder ein Beauftragter" - sprich der Einsatzleiter der Feuerwehr.
Prinzipiell gilt folgendes:
Alarmstufe 1 (A) - EL§25 - Bürgermeister bzw. Einheitsführer Fw
Alarmstufe 2 (A) - EL§25 - Bürgermeister bzw. Wehrleiter
Alarmstufe 3 (B) - EL§25 - Bürgermeister bzw. Wehrleiter
Alarmstufe 4 (C) - EL§25 - Landrat bzw. KFI
Alarmstufe 5 (D) - EL§25 - Landrat bzw. KFI
Gruß - die LeiDstelle
Zu lautes Sprechen erhöht die Reichweite des Funkgerätes nicht !
Und nur so stimmt es !Zitat von LeiDstelle
Die Wirbelsäule ist ein Knochen, der den Rücken herunter verläuft. Obendrauf sitzt der Kopf, untendrauf sitze ich.
Moin moin,
Tatsächlich ist in einem gemeinsamen Einsatz von Feuerwehr und Rettungsdienst die Feuerwehr-Einsatzleitung dem Rettungsdienst in taktischen Fragen weisungsbefugt.
Diese Befugnis endet aber in allen medizinischen Fragen: So wie es oben beschrieben wurde ("jetzt nicht an dem Fahrzeug den Patienten behandeln, wir wollen schneiden") ist natürlich nicht richtig, eher heißt es: Jetzt nicht schneiden, der Patient braucht eine Therapie.
Die Wiesungsbefugnis beschränkt sich lediglich auf: Wo kommt der Verbandsplatz hin, wo der RTW-Halteplatz, wo landet der Hubschrauber usw.
Welcher Patient zum Beispiel wann und wohin um mit welchem Fahrzeug gebracht wird, hat lediglich der LNA zu bestimmen.
Und dann gibt es (kaum zu glauben aber wahr) Einsätze ohne Feuerwehr. Und da gilt es so, wie Etienne oben geschrieben hat.
Gruß, Mr. Blaulicht
Gruß, Mr. Blaulicht
Tach Leute !!!
Die ursprüngliche Frage bezog sich zwar explizit auf NRW, aber hier wurde auch zur angeblichen Situation in NDS geschrieben !!!
Leider nicht korrekt :( !!!
Anders als bei Feuerwehr-Einsätzen bleibt bei reinen RD-Einsätzen bis auf eine Ausnahme immer die Einsatzleitung bei der zuständigen Rettungsleitstelle !!!!
(Das wollen viele immer nicht glauben, ist aber trotzdem so !)
->
§6 NRettDG
(2) ...Sie (die Rettungsleitstelle, Anm. von mir) ist gegenüber den im Rettungsdienstbereich tätigen Personen weisungsbefugt, jedoch während eines Einsatzes nicht gegenüber der Notärztin oder dem Notarzt in medizinischen Angelegenheiten und nicht gegenüber der Pilotin oder dem Piloten in flugtechnischen Angelegenheiten. ...
-> RTW-Einsatz => EL bei der RLSt !!!
-> RTW/NEF-Einsatz => EL bei der RLSt !!!
Also EL nicht beim NA oder so !!!
Als Arzt ist er aber laut Berufsordnung den ärztlichen Assistenzberufen in medizischen Angelegenheiten weisungsbefugt. Die eigentliche Einsatzleitung bleibt aber bei der RLSt .
Ausnahme:
§7 NRettDG : Örtliche Einsatzleitung
...
(2) Die örtliche Einsatzleitung besteht mindestens aus einer Notärztin oder einem Notarzt, die oder der hierfür besonders fortgebildet sein muß (Leitende Notärztin oder leitender Notarzt), und einer technischen Leiterin oder einem technischen Leiter.
(3) Die Rettungsleitstelle bestimmt im Einzellfall, ob die Örtliche Einsatzleitung an ihrer Stelle tätig wird.
...
Regelungen, dass ersteintreffende arztbesetzte Rettungsmittel kommissarisch, d.h. auch ohne entsprechende Qualifikation, zur "Örtlichen Einsatzleitung" zu machen ergeben natürlich Sinn !!!
Aber: Eine solche Regelung findet sich aber nicht in dem entsprechenden Gesetz !
Soviel dazu !
Gruß
Bastel
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