Ob die Festlegung auf einen Fahrgestellhersteller eine unerlaubte Handlung bei einer Ausschreibung ist halte ich für ein wenig umstritten.
Jeder hat schließlich das Recht seine Ausschreibungen so zu formulieren wie er es wünscht. Und wenn er sich, aus welchen Gründen auch immer, für einen bestimmten Fahrgestellhersteller entscheidet sei es ihm doch gegönnt.
Meines Wissens nach besteht der einzige Grund gegen eine Ausschreibung Rechtsmittel einzulegen darin, dass nicht das günstigste Angebot angenommen wurde. Den nach meinem Kenntnisstand muss die öffentliche Hand im Rahmen von öffentlichen Ausschreibungen mindestens drei Angebote haben und davon das Günstigste nehmen. Ob es der Wunschkandidat ist oder auch nicht!