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Thema: Sonderrechte...

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  1. #35
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    Hallo,
    hier hättest du bereits 2!
    Sind ja beide in dem von dir zitierten Urteil gennant ;-)
    Allerdings auch wesentlich älter als das zitierte Urteil.
    Zitat Zitat von Alex22
    Demgegenüber vertritt das OLG Frankfurt in seinen Beschlüssen vom 02. August 1984 - 2 Ws (B) 133/84 OWiG - (Cramer/Berz/Gontard, Straßenverkehrs-Entscheidungen Nr. 6 zu § 35 StVO) und vom 25. Sep-tember 1991 - 2 Ws (B) 421/91 OWiG - die Auffassung, dass ein Feuer-wehrmann auf der Fahrt mit seinem privaten Pkw zum Feuerwehrstützpunkt § 35 Abs. 1 StVO nicht in Anspruch nehmen könne, da diese Fahrt noch keine hoheitliche Aufgabe erfülle, sondern allenfalls der Vorbereitung einer späteren hoheitlichen Aufgabe (Einsatz) diene.
    @Florian Geste
    Wenn du schon Absätze zitierst, dann mit allen Relevanten Bestandteilen,
    Zitat Zitat von Alex22
    Obwohl damit von der Rechtsansicht des OLG Frankfurt abgewichen wird, be-steht, unabhängig von der Frage, ob die zu beurteilenden Sachverhalte gleich-gelagert sind und ob die Frage dort entscheidungserheblich war, keine Vorla-gepflicht nach § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 121 Abs. 2 GVG. Die Frage, ob dem Betroffenen die Sonderrechte des § 35 Abs. 1 StVO zustehen, ist vorliegend nicht entscheidungserheblich, da er unabhängig davon freizusprechen ist.
    Auf Deutsch:
    Obwohl das OLG Stuttgart IM GEGENSATZ ZUM OLG FRANKFURT DEM FA AUF DER FAHRT ZUM GERÄTEHAUS DIE SONDERRECHTE ZUERKENNT, spielt das eigendlich sowieso keine Rolle, da selbst in anderen Fall immer noch der Verbotsirrtum greift. Ihm wurde von einer "Glaubhaften" Stelle gesagt das darfst du und dann kann er nicht bestraft werden wenn er das macht!
    EGAL ob erlaubt oder nicht.

    Das dem FA die Sonderrechte zustehen erkennt das OLG EINDEUTIG an:
    Zitat Zitat von ALEX22
    1. Dem Betroffenen, der als Angehöriger einer Freiwilligen Feuerwehr nach Aus-lösung eines Alarms mit seinem privaten Pkw zum Feuerwehrhaus fährt, STEHEN GRUNDSÄTZLICH die Sonderrechte des § 35 Abs. 1 StVO zu. Diese dürfen aber mangels ausreichender Anzeigemöglichkeit ihres Gebrauchs nur im Aus-nahmefall nach einer auf den Einzelfall bezogenen Abwägung nach Notstands-gesichtspunkten (vgl. Hartung NJW 1956, 1625) unter gebührender Berück-sichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden, wenn dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist (§ 35 Abs.1,8 StVO). Mit einem privaten Pkw, der keine Signaleinrichtungen wie ein Feuerwehrfahrzeug aufweist, sind daher, soweit es um die Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit (§ 3 StVO) geht, allenfalls mäßige Geschwindigkeitsüberschreitungen ohne Gefährdung oder gar Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer statthaft, was vorliegend noch der Fall ist.
    Es herscht hier in DL also TATSÄCHLICH eine Konkurrierende Rechtssprechung!
    Damit kann man tatsächlich nicht Abschließend sagen OB einem jetzt SORE im P-KFZ zustehen oder nicht. Das ist u.a. (neben dem Vorbeugen von rasenden Heißduesen) Der Grund warum viele FW´en und andere Org´s Ihren Angehörigen ausdrücklich die nutzung von SORE in Privat PKW´s auf der Anfahrt untersagen. Liegt eine solche Anweisung zu, so gilt der §35 zwar weiterhin für Ihn, denn eine DA kann kein Gesetz ausheben, aber der Umstand "DRINGEND GEBOTEN" kann nicht mehr erfüllt werden.
    Also keine Rechtsgrundlage für SORE mehr vorhanden ist.

    Im ähnlichen Maße verhält sich das auch mit dem Einsatz von SORE und SOSI in Einsatzfahrzeugen. Der FAHRER alleine entscheidet ob und wieweit von den SORE gebrauch gemacht wird und hat dafür Geradezustehen! (in beide Richtungen) Aber er hat sich an die Vorgaben seiner Vorgesetzten zu halten.
    Wenn jetzt zb. der EL meint SORE sei nicht nötig weil nichts zeitkritisches vorliegt, dann hat der Fahrer dies zu berücksichtigen und kann daher den Tatbestand "DRINGEND GEBOTEN" nicht erfüllen.
    ERGO: KEINENSFALLS SONDERRECHTE.
    Sagt der EL aber "Schnell" und der Fahrer fährt strikt nach STVO, dann kann das aber auch ein Nachspiel haben...

    Was man aber deutlich sagen MUSS:

    Zitat Zitat von Fabicart
    §35 DER Feuerwehrmann hat ab der Alarmierung "Sonderrechte im Straßenverkehr". Des ist fakt und auch leider nur bei Feuerwehr und Polizei so.
    Jegliche andere HiOrg oder KatS-Einheit wird hier nicht genannt.
    IST FALSCH.
    Die SORE stehen Sowohl der Feuerwehr, der Polizei, dem Zoll, der Bundespolizei UND dem KATASTROPHENSCHUTZ zu.

    Denn:
    §35 Sonderrechte
    (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

    Gruß
    Carsten
    Geändert von DG3YCS (29.06.2006 um 14:30 Uhr)

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