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Thema: Sonderrechte...

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  1. #1
    CJCS Gast

    Sonderrechte...

    Hy,

    also ich will jetzt keine Diskussion des Für und Wieder bzgl. der Nutzung von Sonderrechten am privaten PKW. Diese Diskussion ist jetzt schon zu genüge geführt worden.

    Mir geht es jetzt um die Auslegung der Gesetzeslage.

    Wenn wir als MFE/SEG in Hessen alarmiert werden, dann sind wir Einheiten des Katastrophenschutzes und folglich sind wir auch Mitarbeiter des KatS, also müssten uns doch lt. §35 StVO doch auch Sonderrechte zugestanden werden ?

    Oder sind wir MA's der HiOrgs und uns stehen keine Sonderrechte zu ?

    Hintergrund meiner Frage : Ein Vortrag von mir zu diesem Thema auf einem Dienstabend und das Stöbern im Hessischen Konzept zum KatS. Dort sind nämlich die SEG's als Einheiten des KatS aufgeführt.

    ?????

    Mfg
    Oliver

  2. #2
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    FW-Magazin

    Schau doch mal in das aktuelle Feuerwehrmagazin.
    Da sind Urteile vom OLG Stuttgart wegen Inanspruchnahme von Sonder-/Wegerechten mit Privat Fahrzeugen erläutert.
    Vielleicht hilft das weiter.

    Ich selbst versuche gerade die Urteile selbst zu bekommen.

  3. #3
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    Hallo!

    Wie folgt :

    §35 Sonderrechte

    (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

    im übrigen gilt auch

    (5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

    Daraus ergibt sich folgende Sachlage, Helfer der sog. Hilfsorganisationen ( DRK, ASB, DLRG usw. ) die im Rahmen der Katastrophenschutzeinheiten tätig sind und aus denen z.b. die sog. SEG - Gruppen gebildet werden, stehen gemäß §35 der StVO Sonderrechte auf dem Weg zur Unterkunft zu!
    Gleiches gilt auch für die sog. " First-Responder " Voraus-Helfer-System z.b. von der Feuerwehr oder Helfer einer HiOrg, die mit ihrem Privat-PKW zur Einsatzstelle beordert werden.

    Ausnahmslos gilt dennoch für alle :
    (8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

    MfG
    I believe on Digitalfunk

  4. #4
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    Am 23.7.03 gab das BayStMI ein Schreiben heraus.
    Darin werden die Sonderrechte für Privatpersonen in Bayern ganz klar geregelt.

    Unter Anderem werden SÄMTLICHEN Privatpersonen in ihrem Privatauto, ob nun mit oder ohne dem lustigen Dachaufsetzer, Sonder- und auch Wegerechte aberkannt!

    Ausnahmeregelungen für OrgL und LNA, sowie bestimmten Führungskräften von FW und KS werden ganz klar erläutert.

    Leider ist die Datei zu groß, sonst hätt ich sie drangehängt.

    Zumindest in BY sollte nun die ewige Diskussion, vor allem der Freunde von der FW, ob nun Wege- oder Sonderrecht bei der Anfahrt zum Gerätehaus, endlich beendet sein.
    ...man muss kein Meister oder Dipl. Ing. sein, man muss es können...

  5. #5
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    Servus SEG-Betreuung,

    könntest Du mir die Datei bitte mal per E-Mail senden? Danke schon mal.
    Zitat Zitat von Sir Quickly (Irgendwie und sowieso)
    Dahoam is do wos Gfui is.

  6. #6
    Registriert seit
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    Servus SEG-Betreuung,

    wär super, wenn du mir die Datei auch zukommen lassen könntest?!

    Danke
    Mit kamderadschaftlichen Grüßen

    Retten - Bergen - Löschen - Schützen
    <b>Gott zur Ehr dem nächsten zur Wehr</b>

  7. #7
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    Hallo,

    auch wenns schon oft diskutiert wurde, hier mal eine Auslegung der Paragraphen. Nicht mehr ganz neu, aber mE noch aktuell.
    http://www.sonderrechte.de/ret/sonder.html
    Juristische Sicht:
    http://www.dr-fehn-net.de/Verkehrssonderrechte.htm

    Da Bundesrecht Landesrecht bricht, können auch die Bayern nicht die STVO außer Kraft setzen. Dazu müsste diese geändert werden. Also bleiben die Sonderrechte unberührt.

    MfG Steffen
    Geändert von SHB (05.09.2003 um 12:52 Uhr)

  8. #8
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    Hallo!

    Das einzigste was das Land damit bewirkt, ist sich aus der Verantwortung der Schadenshaftpflicht zu entziehen, welches aber im Einzelfall einer Schadensregulierung zu prüfen gilt!

    Nehmen wir mal an, es gehe zunächst nicht um eine mögliche Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit, sondern um den Versuch sein PKW im Eingeschränkten Halteverbot abzustellen.
    Nach der StVO ist dies bis zu drei Minuten zum Be -u. Entladen zulässig.
    Die Vollzugsbehörde könnte daher nach Ablauf dieser Zeit eine Verwarnung erteilen, der Fahrer des PKW müsste sie zwangsläufig zahlen da im nach " Bay. Rechtssprechung " die Sonderrechte nach §35 nicht zustehen!
    Folge :
    Die Fahrer von Privat - PKW müssen also daher ihr Fahrzeug auf den dafür vorgesehenen Parkflächen in der Nähe der Unterkunft abstellen und den dafür erforderlichen Parkschein lösen und ihn " am Fahrzeug innen oder außen gut sichtbar Anbringen

    -Unterdessen erleidet ein Verunfallter durch ein Stumpfes Bauchtrauma eine Einblutung in den Bauch sowie eine Akute Atemnot durch einen Pneumothorax-

    Und in Bayern beschäftigen sich derweil ganze Amtsabtlg. damit, ob ein FW-Mann im Einsatz nun einen Parkschein lösen muss oder nicht?

    MfG
    Geändert von Andreas 53/01 (05.09.2003 um 13:36 Uhr)
    I believe on Digitalfunk

  9. #9
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    Na ok, aber ich denke mal, es geht eher um die roten Ampeln und die Geschwindigkeit.
    Da aber die STVO bundesweit zählt, kommt auch die bay. Rechtssprechung nicht drumrum.

    Aber das Schreiben würde mich trotzdem mal interessieren. Hat nicht jemand nen Link?

    MfG Steffen

  10. #10
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    @firefighter|andi:

    Woher hast Du denn das Zitat?

    Denn hier geht's ja nicht um die Aberkennung der Sonderrechte, sondern um die "nicht Zuerkennung" :-)) der Sonderrechte aufgrund der Anbringung eines Schildes (Feuerwehr im Einsatz o.ä.). Davon unberührt bleiben aber doch die Sonderrechte, die ich aufgrund eines Bundesrechts zugesichert bekomme.

    Deswegen würde mich der genaue Text des Schreibens vom IM interessieren. Leider hab' ich bisher weder beim Landesfeuerwehrverband noch auf der HP des StMI Bayern irgendwas darüber gefunden, in den Newslettern vom IM, die ich täglich bekomme, stand auch nichts diesbezüglich drin.
    Zitat Zitat von Sir Quickly (Irgendwie und sowieso)
    Dahoam is do wos Gfui is.

  11. #11
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    Hallo!

    §35 bleibt §35, und wird nicht in Teil A und Teil B unterteilt, deren Teil A erlaubt und Teil B nicht erlaubt wäre, nach Bay. Rechtssprechnung?

    Also wenn die Behörde oder das Land zwar Parken erlaubt wo es nicht erlaubt wäre für einen FW-Mann, dann handelt er im Sinne §35 StVO, und zwar ohne Ausnahme.

    Ist dies nicht gewünscht, dann muss auch Ordnungshalber richtig geparkt werden!
    Wie soll denn sonst die jeweilige Situation interpretiert werden, was darf wann wie und wo nicht!?!

    Aber gut, diese Diskussion sollte ja nicht geführt werden, haben wir schon zu oft und zu ausführlich besprochen..!

    MfG
    I believe on Digitalfunk

  12. #12
    crazyossi Gast
    DIE SPINNEN ...... DIE BAYERN !!!!!!
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  13. #13
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    also auf solche kommentare kann ich getrost verzichten...

    soviel zum beitrag von ossi

    ...

    @Quietschphone:

    das zitat hat er aus dem besagten schreiben, das aber auf dem weg zu dir ist :-)

    @all:

    einen link kann ich nicht geben, das ist aus einer organisationsinternen info seite, da kommt man ohne zugangsdaten nicht rauf...

    kam vom IM an alle HiOrgs.

    noch ein wort an alle die hier immer so großspurig erzählen das sie es sicher nicht machen würden sich an dies und das gesetz zu halten und die meinen sobald der melder auslöst haben sie die narrenfreiheit auf der strasse. würdet ihr bei so einer fahrt mein kind über den haufen fahren, dann würdet ihr keinen richter mehr brauchen...
    ...man muss kein Meister oder Dipl. Ing. sein, man muss es können...

  14. #14
    salchen2 Gast
    Also wir haben das mal so gelernt (ohne jeglichen Anspruch auf Richtigkeit)

    Sobald der Melder losgeht, ist man die Feuerwehr und hat Sonder-, Wegerechte. Aber man muss sich als Feuerwehr mittels Blaulicht und Martinshorn kenntlich machen, dass kann aber kein Privat PKW.

    Aber wenn man mit einem Feuerwehrauto unterwegs ist, welches die Warneinrichtungen hat, darf man die Rechte in Anspruch nehmen!!

    Ansonsten gilt, ohne Kenntlichmachung keine Sonderechte

  15. #15
    CJCS Gast
    Hy,

    das besagte schreiben vom IM Bayern würde mich auch interessieren.

    @salchen : Ist sicherlich eine Lehrweise die nach den Gesetzen her nicht ganz korrekt ist, aber mir wesentlich weniger Bauchschmerzen bereitet, als das was ich schon alles an zivilen PKW's mitbekommen habe ;-)

    @SEG-Betreuung : Genau um dein Kind (und vielleicht noch ein paar andere zu schützen) hinterfrage ich das Thema und versuche mein Script weiter zu ergänzen/verbessern. Und ich denke das Thema StVO und Sonderrechte wird noch öfters auf dem Dienstplan stehen.

    Und schließlich sind wir ja alle da, um das Leben zu schützen. Dies sollte man sich immer vor Augen halten und bei dem Leben anfangen, das uns am nächsten ist. Unser eigenes ! Und überhöhte Geschwindigkeit und ein Bremsweg der um ein vielfaches länger ist, nur damit man 30sec früher an der Dienststelle ist, das widerspricht sich meiner Meinung nach.

    Mfg
    Oliver

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