Hallo!
Das einzigste was das Land damit bewirkt, ist sich aus der Verantwortung der Schadenshaftpflicht zu entziehen, welches aber im Einzelfall einer Schadensregulierung zu prüfen gilt!
Nehmen wir mal an, es gehe zunächst nicht um eine mögliche Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit, sondern um den Versuch sein PKW im Eingeschränkten Halteverbot abzustellen.
Nach der StVO ist dies bis zu drei Minuten zum Be -u. Entladen zulässig.
Die Vollzugsbehörde könnte daher nach Ablauf dieser Zeit eine Verwarnung erteilen, der Fahrer des PKW müsste sie zwangsläufig zahlen da im nach " Bay. Rechtssprechung " die Sonderrechte nach §35 nicht zustehen!
Folge :
Die Fahrer von Privat - PKW müssen also daher ihr Fahrzeug auf den dafür vorgesehenen Parkflächen in der Nähe der Unterkunft abstellen und den dafür erforderlichen Parkschein lösen und ihn " am Fahrzeug innen oder außen gut sichtbar Anbringen
-Unterdessen erleidet ein Verunfallter durch ein Stumpfes Bauchtrauma eine Einblutung in den Bauch sowie eine Akute Atemnot durch einen Pneumothorax-
Und in Bayern beschäftigen sich derweil ganze Amtsabtlg. damit, ob ein FW-Mann im Einsatz nun einen Parkschein lösen muss oder nicht?
MfG