Hallo!
Wie folgt :
§35 Sonderrechte
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
im übrigen gilt auch
(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
Daraus ergibt sich folgende Sachlage, Helfer der sog. Hilfsorganisationen ( DRK, ASB, DLRG usw. ) die im Rahmen der Katastrophenschutzeinheiten tätig sind und aus denen z.b. die sog. SEG - Gruppen gebildet werden, stehen gemäß §35 der StVO Sonderrechte auf dem Weg zur Unterkunft zu!
Gleiches gilt auch für die sog. " First-Responder " Voraus-Helfer-System z.b. von der Feuerwehr oder Helfer einer HiOrg, die mit ihrem Privat-PKW zur Einsatzstelle beordert werden.
Ausnahmslos gilt dennoch für alle :
(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
MfG