Zur Ergänzung muss man bei uns noch sagen, dass der Fahrer ein ausgebildeter Maschinist sein muss, sowie ein Gruppenführer vorne rechts hocken muss. Sonst dürfen wir auch nicht mit Sondersignal zum Feuerwehrhaus fahren!!
Zur Ergänzung muss man bei uns noch sagen, dass der Fahrer ein ausgebildeter Maschinist sein muss, sowie ein Gruppenführer vorne rechts hocken muss. Sonst dürfen wir auch nicht mit Sondersignal zum Feuerwehrhaus fahren!!
das schreiben ist auf dem weg zu dir...
ja ich finds ja gut, das du das so siehst, ich finde es auch gut wenn über das thema ohne blatt vorm mund geredet werden kann.
mir gehen nur die burschen auf den nerv, die sobald diese diskussion aufflammt den rettungsrambo raushängen lassen und dann stolz erzählen was für vorschriften sie alles übertreten haben bei der letzten alarmfahrt mit dem privat KFZ.
wobei dies in diesem beitrag glücklicherweise noch nciht passiert ist.......bis jetzt!
das find ich auf deutsch gesagt zum kotzen!
nun gut ich lass die polemik raus, diese diskussion wird eh nie enden...
und dabei wäre es so einfach, eine kleine änderung des textes in der StVO und schon wäre alles klar und es gäbe eine stichfeste handhabe gegen so rettungsgötter...
...man muss kein Meister oder Dipl. Ing. sein, man muss es können...
Hy,
danke für den Text. Habe ihn eben mal gelesen und ich glaube du hast ihn ein wenig Missverstanden. Ich denke mal du beziehst deine Aussage auf die folgende Textstelle :
Es ist korrekt das ein Schild mit der Aufschrift "Feuerwehr im Einsatz" dir keine Wegerechte oder Sonderrechte verschafft. Wenn du jedoch als FW-Mann durch die Lst. alarmiert wurdest, dann hast du bereits per §35 StVO deine Sonderrechte, dazu bedarf es nicht eines solchen Schildes. Hier gilt, wie bereits durch andere Poster vor mir gesagt : "Bundesrecht sticht Landesrecht". (So weit ich weis haben/hatten wir in Hessen in unserer Verfassung (bis vor kurzem) die Todesstrafe stehen, aber da das Budnesrecht das Landesrecht sticht wurde hier auch niemand zu Tode verurteilt ;-) )1.4 [...]
- Aus der Verwendung des Schildes [Magnetaufsetzer auf dem Dach mit Aufschrift "Feuerwehr im Einsatz" Anm. d. Schreibers] dürfen keinerlei Sonderrechte/Wegerechte im Straßenverkehr abgeleitet werden, das Schild hat keine rechtliche Wirkung gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern.
"Rettungsrambos" (was eine Wortkombination) gibt es überall, auch wir haben welche bei uns in der Gruppe und wir müssen schauen das wir uns mit diesen Arrangieren. Dazu gehört meiner Meinung nach halt auch das Aufklären über diese beiden "magischen Paragraphen" und auch das Aufklären über die folgen einer Fahrt mit 70 km/h (70m Anhalteweg) anstatt mit 50 km/h (40m Anhalteweg). Auch dazu gehört das Aufklären über die folgen einer Missbräuchlichen Nutzung von Sonderrechten und Sondersignal. (z.B. volle Schuld bei einem Unfall und das ganze ohne Versicherungsschutz)
Und wenn diese Leute dann die Unterkunft/Wache erreicht haben ohne einen Unfall zu bauen, dann geht es ja erst richtig los. Da sind schon Storys abgelaufen. Und das alles weil man Blaulicht an hat. Ich denke auch hier muss noch viel Aufklärungsarbeit geleistet werden. Wie ist das denn bei euch geregelt, wer macht da die SoSig fahrten und wer darf auf keinen Fall ?
Ansonsten bin ich mir immer noch nicht sicher, als was die SEG/MFE bei der Alarmierung durch die Lst. zählt. Als Einheit des KatS und damit fallen die anfahrenden Kameraden unter §35 StVO oder eben nicht zum KatS. Denn es wurde ja nicht unbedingt der KatS-Fall ausgerufen :-|
Mfg
Oliver
also das mit der SEG ist eigentlich ganz einfach!
eine seg auch wenn sie zum KATschutz gehört hat nur sonderrechte wenn der katfall ausgerufen wird, und das kommt ja nur selten vor!das gleiche gilt für die einsatzeinheiten des drk die auch im katastrophenschutz tätig sind.und der katastrphenschutz wird, wie der name schon sagt nur im katfall tätig alles andere sind großschadensereignisse.
das ist der sachverhalt und erspart uns die ewigen diskussionen um die lustigen dachaufsetzer und das zu schnelle fahren.
peter
Auch wenn dieses Thema schon etwas älter ist. Es ist immer wieder interessant, daß jeder weiß, wie es ist, aber alle anderer Meinung sind ;-)
Der o.g. Erlass ist ja schon "antik" gibt es seit dem neue Urteile aus Bayern?
Zu Bundes- und Landesrecht:
Bundesrecht ist immer höherrangig, aber: Der Erlass ändert ja nichts am Bundesrecht. Nicht an der StVO und nicht am §§35,38. Nur regelt er wohl, wer Feuerwehr im Sinne des §35 ist. Somit ist er eine Verwaltungsvorschrift, wie es sie zu sehr vielen Gesetzen und Ordnungen gibt. Sie ändert nicht das Gesetz und widerspricht nicht, sonder führt Präzisierungen durch oder gibt an, wie eine Regelung anzuwenden ist.
***keine Signatur***
Ich glaube der eine oder andere irrt hier.
Dem ist nicht so.Wenn du jedoch als FW-Mann durch die Lst. alarmiert wurdest, dann hast du bereits per §35 StVO deine Sonderrechte
Es gibt Rechtsprechungen wonach ein Fw-Mitglied nach Alarmauslösung auf dem Weg zum Feuerwehrhaus nicht als "die Feuerwehr" zu betrachten ist und somit keine Sonderrechte in Anspruch nehmen darf.
Die Rechtsprechung argumentiert, dass die Feuerwehr wie folgt zu definieren ist: Feuerwehr = Mannschaft + Gerät
Ein einzelner Bestandteil, also nur Gerät oder nur eine einzelne Person kann nicht Feuerwehr sein.
Dieses ist sinngemäß auf andere HiorG auszulegen. Bei einem First Responder, der üblicherweise allein mit Privatwagen und Gerät im Fahrzeug ausrückt vermag ich das Beispiel nicht anzuwenden.
Ich habe mich lange und ausführlich mit dem Thema beschäftigt...
Was ich dazu sagen kann ist folgendes:
Grundsätzlich stehen einem FF`ler schon ab der Alamierung die Sonderrechte zu. Leider Kann man seine Sonderrechte nicht anzeigen (auch mit Einsatzfahrzeug nicht möglich).
Und nun zur Rechtssprechung, diese ist sehr unterschiedlich. Ist auch öfter mal Thema im Feuerwehrmagazin...
Da kann man pauschal eigentlich nur sagen, daß in Städten mit Hauptamtlichen Kräften bzw. bei vorhandensein von BF`s die Rechtssprechung gegen den Betreffenden FF`ler ist.Also im die Sonderrechte aberkannt werden,da ein schnellstmögliches ausrücken der oder des ersten Fahrzeuge(s) dürch die bezahlten Kräfte gewährleistet ist.
Bei reinen FF-Gebieten ist es so, daß man von reinen Einzelfallentscheidungen spricht. D.h. dann etwa so: "... bei 85 innerhalb der geschlossenen Ortschaft,ist kein wesentlicher Zeitvorteil ersichtlich und der XY hat desweiteren nicht die nötige Vorsicht etc. walten lassen..."
Wäre der Betreffende mit 70 innerhalb der geschlossenen Ortschaft gefahren und die nötige Vorsicht usw. walten lassen, wäre er ohne Strafe davongekommen.
Also es sollte im geringen Maße sich bewegen was man mit dem Privat-PKW auf einer Alarmfahrt veranstaltet und das mit der nötigen Umsicht,Vorsicht und Rücksichtnahme. Also nicht auf seine Sonderrechte bestehen.
Meine persönliche Meinung ist folgende:
Grundsätzlich erstmal an die Stvo halten... Also rote Ampel überfahren usw. ist nicht. Ausnahme mache ich da nur nachts, wenn ich an eine rote Ampel komme und weit und breit keine anderen Verkehrsteilnehmer oder dergleichen sind, dann fahre ich auch weiter.
Schönen Abend noch...
Di irrst, dem ist sehr wohl so ...Zitat von Florian Geeste
Leider finde ich das Antwortschreiben des Staatsekretär des Bundesverkehrsministerium nicht mehr, er Antwortete damals dem Landesfeuerwehrverband Bayern auf die Anfrage ob dem Feuerwehrmann auf der Anfahrt zum Gerätehaus zustehen würde.
Dies bejahte er.
Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
... um mit der "Schere" anderen zu helfen.
In Bayern zum Bespiel ist das wie folgt geregelt
Im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie wird Folgendes bestimmt:
Die Regierungen können einem Personenkreis stets widerruflich und befristet für die Dauer der Ausübung der Funktion die Verwendung eines privaten Kraftfahrzeugs als Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeug der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und/oder des Rettungsdienstes anerkennen (§ 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVZO, § 55 Abs. 3 StVZO). Mit der Anerkennung darf das private Kraftfahrzeug kraft StVZO mit Sonderwarneinrichtungen (blaues Blinklicht und Einsatzhorn) ausgerüstet werden, wenn es der Berechtigte für Einsatzfahrten nutzt. Der Berechtigte muss wie bisher bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten im Straßenverkehr und der Verwendung der Sonderwarneinrichtungen insbesondere zur Ausübung des sog. Wegerechtes die Vorgaben in den §§ 35, 38 StVO beachten.
1. Feuerwehr
Berechtigt sind die besonderen Führungsdienstgrade der Feuerwehr (vgl. Art. 19 und 21 BayFwG), solange und soweit sie mit der Einsatzleitung bei besonderen Schadensereignissen betraut sind. Davon ist bei Kreis- und Stadtbrandräten sowie bei Kreis- und Stadtbrandinspektoren in der Regel, bei Kreis- und Stadtbrandmeistern jedoch nur auszugehen, wenn sie nach der Alarmierungsplanung als Einsatzleiter bei solchen Schadensereignissen (z. B. Einsatzleiter für überörtliche Gefahrgutunfälle) zum Einsatz kommen. Grundsätzlich sollten je Kreisverwaltungsbehörde nicht mehr als drei Kreis- und Stadtbrandmeister anerkannt werden. Insgesamt ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Berechtigung ist im Benehmen mit der Kreisverwaltungsbehörde und dem Vorsitzenden des Bezirksfeuerwehrverbandes (vgl. Art. 22 BayFwG) zu prüfen.
Zum Nachweis sind insbesondere eine Bestätigung der Kreisverwaltungsbehörde über die Bestellung zum Kreisbrandinspektor und Kreisbrandmeister (vgl. Art. 19 Abs. 6 BayFwG) und die dauerhafte Übertragung der Einsatzleitung (vgl. Art. 18 Abs. 5 Satz 2 BayFwG) sowie die Einbindung in die Alarmierungsplanung zu verlangen. Gleiches gilt für Stadtbrandinspektoren und Stadtbrandmeister entsprechend (vgl. Art. 21 BayFwG).
1.2 Katastrophenschutz
Berechtigt sind die Örtlichen Einsatzleiter (vgl. Art. 6 und 15 BayKSG) und die Organisatorischen Leiter (vgl. Nr. 4 der Richtlinien für die Bewältigung von Schadensereignissen mit einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker [Massenanfall von Verletzten] vom 01.09.1999, AIIMBI S. 687), solange und soweit sie bestellt sind. Davon ist in der Regel nur auszugehen, wenn sie in die Alarmierungsplanung eingebunden sind. Es dürfen jeweils nur bis zu drei Örtliche Einsatzleiter und bis zu drei Organisatorische Leiter je Kreisverwaltungsbehörde anerkannt werden. Insgesamt ist ein strenger Maßstab anzulegen.
Die Berechtigung ist im Benehmen mit der Kreisverwaltungsbehörde zu prüfen.
Zum Nachweis ist insbesondere eine Bestätigung der Kreisverwaltungsbehörde über die Vorabbenennung (Örtliche Einsatzleiter) bzw. die Vorausbestellung (Organisatorische Leiter) und die Einbindung in die Alarmierungsplanung zu verlangen.
1.3 Rettungsdienst
Berechtigt sind die im Rettungsdienst mitwirkenden Ärzte (Notarztdienst), solange und soweit sie dienstplanmäßig in einer Notarztdienstgruppe (der kein Notarzteinsatzfahrzeug oder Notarztwagen zur Verfügung steht) oder als Außenstellen-Notarzt in einer vom Staatsministerium des Innern auf Vorschlag des Rettungszweckverbandes und der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns anerkannten Außenstelle tätig sind (Art. 21 Abs. 1 BayRDG) sowie Leitende Notärzte (Art. 21 Abs. 3 BayRDG, Nr. 3 der Richtlinien für die Bewältigung von Schadensereignissen mit einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker [Massenanfall von Verletzten] vom 01.09.1999 AIIMBI S. 687), die gemäß Art. 21 Abs. 3 BayRDG vom Rettungszweckverband zum Leitenden Notarzt bestellt wurden. Nach der Dienstanweisung für den Rettungsdienst sind Einsatzfahrten ausschließlich solche, welche auf Weisung der örtlich zuständigen Rettungsleitstelle durchgeführt werden. Einsätze im Kassenärztlichen Notfalldienst oder dringende Einsätze in der eigenen Praxis fallen nicht darunter. Grundsätzlich sollten je Kreisverwaltungsbehörde nicht mehr als drei Leitende Notärzte anerkannt werden. Insgesamt ist ein strenge Maßstab anzulegen.
Die Berechtigung ist im Benehmen mit dem Rettungszweckverband und der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns zu prüfen.
Zum Nachweis ist insbesondere zu verlangen für
"dienstplanmäßige" Ärzte ein Bestätigungsschreiben über die Einbindung in den Dienstplan durch die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns
"Außenstellen-Notärzte" eine Aufstellung der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns von Außenärzten in Bayern (mit Anerkennungsvermerk durch Staatsministerium des Innern)
Leitende Notärzte die Bestellungsurkunde bzw. das Bestellungsschreiben durch den Rettungszweckverband
1.4 Andere Dienste oder Tätigkeiten
Anderen Einsatzleitern und den Feuerwehrdienstleistenden bleibt wie bisher die Möglichkeit, das private Kraftfahrzeug mit dem Schild z. B. "Feuerwehr im Einsatz" zu kennzeichnen. Voraussetzungen sind:
Das Schild darf nicht beleuchtet sein.
Das Schild darf nur angebracht sein, wenn sich das Kraftfahrzeug auf der Fahrt zum Feuerwehrgerätehaus/zur Feuerwache oder zur Schadenstelle oder einer sonstigen durch den Einsatz bedingten Fahrt befindet. Die Schilder dürfen daher nicht auf der Fahrt zu Übungen und auf der Rückfahrt vom Einsatz verwendet werden.
Dachmagnetschilder sind nur entsprechend der zugehörigen Verwendungsvorschrift des Herstellers zu verwenden (ggfs. Beschränkungen bezüglich Fahrzeugtyp/Dachkrümmung, Witterung usw. zu beachten).
Aus der Verwendung des Schildes dürfen keinerlei Sonderrechte/Wegerechte im Straßenverkehr abgeleitet werden; das Schild hat keine Wirkung gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern.
Andere Ärzte üben die Hilfeleistung in Notfällen nicht zur Gewährleistung des Rettungsdienstes aus. Deren Hilfeleistung hat ihre Grundlage insbesondere in § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V (Notdienst als Teil einer ausreichenden kassenärztlichen Versorgung) und § 323 c StGB (unterlassene Hilfeleistung). Diese Ärzte können sich bei Vorliegen der Voraussetzungen auf die Notstandsregelung des § 16 OwiG (rechtfertigender Notstand) berufen; die Rechtsprechung legt hier einen strengen Maßstab an. Das gilt auch für Feuerwehrärzte, Hintergrundärzte usw. Kraftfahrzeuge solcher Ärzte können evtl. auch mit einem Schild "Arzt-Notfalleinsatz" gekennzeichnet sein (vgl. § 52 Abs. 6 StVZO).
weiter Teil 2
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