Ich habe mich lange und ausführlich mit dem Thema beschäftigt...
Was ich dazu sagen kann ist folgendes:
Grundsätzlich stehen einem FF`ler schon ab der Alamierung die Sonderrechte zu. Leider Kann man seine Sonderrechte nicht anzeigen (auch mit Einsatzfahrzeug nicht möglich).
Und nun zur Rechtssprechung, diese ist sehr unterschiedlich. Ist auch öfter mal Thema im Feuerwehrmagazin...
Da kann man pauschal eigentlich nur sagen, daß in Städten mit Hauptamtlichen Kräften bzw. bei vorhandensein von BF`s die Rechtssprechung gegen den Betreffenden FF`ler ist.Also im die Sonderrechte aberkannt werden,da ein schnellstmögliches ausrücken der oder des ersten Fahrzeuge(s) dürch die bezahlten Kräfte gewährleistet ist.
Bei reinen FF-Gebieten ist es so, daß man von reinen Einzelfallentscheidungen spricht. D.h. dann etwa so: "... bei 85 innerhalb der geschlossenen Ortschaft,ist kein wesentlicher Zeitvorteil ersichtlich und der XY hat desweiteren nicht die nötige Vorsicht etc. walten lassen..."
Wäre der Betreffende mit 70 innerhalb der geschlossenen Ortschaft gefahren und die nötige Vorsicht usw. walten lassen, wäre er ohne Strafe davongekommen.
Also es sollte im geringen Maße sich bewegen was man mit dem Privat-PKW auf einer Alarmfahrt veranstaltet und das mit der nötigen Umsicht,Vorsicht und Rücksichtnahme. Also nicht auf seine Sonderrechte bestehen.
Meine persönliche Meinung ist folgende:
Grundsätzlich erstmal an die Stvo halten... Also rote Ampel überfahren usw. ist nicht. Ausnahme mache ich da nur nachts, wenn ich an eine rote Ampel komme und weit und breit keine anderen Verkehrsteilnehmer oder dergleichen sind, dann fahre ich auch weiter.
Schönen Abend noch...