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Thema: Sonderrechte...

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  1. #1
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    ------------------------------Teil 3--------------------------

    Demgegenüber vertritt das OLG Frankfurt in seinen Beschlüssen vom 02. August 1984 - 2 Ws (B) 133/84 OWiG - (Cramer/Berz/Gontard, Straßenverkehrs-Entscheidungen Nr. 6 zu § 35 StVO) und vom 25. Sep-tember 1991 - 2 Ws (B) 421/91 OWiG - die Auffassung, dass ein Feuer-wehrmann auf der Fahrt mit seinem privaten Pkw zum Feuerwehrstützpunkt § 35 Abs. 1 StVO nicht in Anspruch nehmen könne, da diese Fahrt noch keine hoheitliche Aufgabe erfülle, sondern allenfalls der Vorbereitung einer späteren hoheitlichen Aufgabe (Einsatz) diene.
    Dem kann allerdings nicht zugestimmt werden, da auch die Vorbereitungs-handlung, die mit der Einsatztätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang steht, bereits als hoheitliche Aufgabe anzusehen ist (Schmidt/Buck BWVPr 1985, 221, 223), wozu auch das Zurückliegen des Weges zwischen der Wohnung und dem Feuerwehrort oder der Einsatzstelle gehört (Surwald, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl., § 16 Rdnr. 6).

    2. Obwohl damit von der Rechtsansicht des OLG Frankfurt abgewichen wird, be-steht, unabhängig von der Frage, ob die zu beurteilenden Sachverhalte gleich-gelagert sind und ob die Frage dort entscheidungserheblich war, keine Vorla-gepflicht nach § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 121 Abs. 2 GVG. Die Frage, ob dem Betroffenen die Sonderrechte des § 35 Abs. 1 StVO zustehen, ist vorliegend nicht entscheidungserheblich, da er unabhängig davon freizusprechen ist.
    Der Betroffene handelte nämlich in einer Putativnotstandshilfesituation ent-sprechend §§ 11 Abs. 1, 16 OWiG, wobei sein Irrtum bezüglich des Fehlalarms nicht auf Fahrlässigkeit beruhte. Aufgrund der durch Funk erfolgten Alarmie-rung wegen einer Brandmeldung in einem Verbrauchergroßmarkt ging er von einer gegenwärtigen, nicht anders als durch den Feuerwehreinsatz abwendba-ren Gefahr für zumindest das Eigentum eines anderen aus. Dieses Rechtsgut, das er schützen wollte, überwog in der konkreten Situation auch das Rechts-gut der Verkehrssicherheit wesentlich, da bezüglich Letzterem aufgrund der mäßigen Geschwindigkeitsüberschreitung und der Tatsache, dass zu der rela-tiv späten Stunde auf der ausgebauten Ausfallstraße keine anderen Ver-kehrsteilnehmer beeinträchtigt wurden, keine Gefährdung vorlag und der Grad der drohenden Gefahr hierbei zu berücksichtigen ist (Göhler, OWiG 13. Aufl., § 16 Rdnr. 8).
    Er handelte auch mit Rettungswillen und durfte darauf vertrauen, dass er we-gen eines tatsächlichen Alarmfalls gerufen wurde, da keine Anhaltspunkte dar-an zu zweifeln vorlagen und die besondere Tatsituation, nämlich der Zwang zu rascher Entscheidung, mitzuberücksichtigen ist (Rengier in Karlsruher Kom-mentar-OWiG, 2. Aufl., § 16 Rdnr. 71).

    Außerdem befand sich der Betroffene in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum nach § 11 Abs. 2 OWiG, da er durch die Schulungen der Feuerwehr und auf-grund schriftlicher Unterlagen der Polizei der Auffassung war, dass er bei sei-ner Fahrt Sonderrechte nach § 35 Abs. 1 StVO in Anspruch nehmen könne, wenn er niemanden gefährde, was nach den Feststellungen der Fall war. Es fehlte ihm damit die Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun. Dafür spricht auch, dass er einen Dachaufsatz mit der Aufschrift „Feuerwehr im Einsatz“ auf sei-nem Pkw angebracht hatte. Weil seine Ansicht auf der Auskunft kompetenter Stellen beruhte, war sein Irrtum nicht vermeidbar.
    III.

    Da der Anwendungsbereich, in dem Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr bei einer alarmbedingten Fahrt im privaten Pkw zum Feuerwehrhaus oder zur Einsatzstelle Sonderrechte grundsätzlich in Anspruch nehmen können, äußerst begrenzt ist, muss es dem Verordnungsgeber vorbehalten bleiben, ob er zur besseren Erkennbarkeit und damit eventuell erweitert und gefahrloser möglichen Ausübung der Sonderrech-te dem Vorschlag, ein aufsetzbares gelbes Warnblinklicht im Sinne des § 38 Abs. 3 StVO auch für derartige Fälle einzuführen, näher tritt (vgl. Schmidt/Buck a.a.O., 225).
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  2. #2
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    Außerdem befand sich der Betroffene in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum nach § 11 Abs. 2 OWiG, da er durch die Schulungen der Feuerwehr und auf-grund schriftlicher Unterlagen der Polizei der Auffassung war, dass er bei sei-ner Fahrt Sonderrechte nach § 35 Abs. 1 StVO in Anspruch nehmen könne, wenn er niemanden gefährde, was nach den Feststellungen der Fall war. Es fehlte ihm damit die Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun. Dafür spricht auch, dass er einen Dachaufsatz mit der Aufschrift „Feuerwehr im Einsatz“ auf sei-nem Pkw angebracht hatte. Weil seine Ansicht auf der Auskunft kompetenter Stellen beruhte, war sein Irrtum nicht vermeidbar.
    III.
    Allein dieser Absatz besagt, dass es sich um einen Einzelfall handelt.
    Der Feuerwehrmann wurde freigesprochen, nicht weil es ihm erlaubt war, Sonderrechte zu beanspruchen sondern weil er berechtigt davon ausgehen musste, dass es ihm erlaubt wäre.

    Das ist ein sehr großer Unterschied.

    Wenn Ihr also beweisen könnt, dass man es Euch so gelehrt hat (von offizieller Seite) dann habt Ihr eine Chance damit durchzukommen.
    Mehr sagt dieses Urtiel nicht.

    Anders lautende Urteile von OLG´s suche ich nächste Woche raus wenn ich wieder im Büro bin.

  3. #3
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    Zitat Zitat von Florian Geeste
    Anders lautende Urteile von OLG´s suche ich nächste Woche raus wenn ich wieder im Büro bin.
    Auf die bin ich ja mal gespannt.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  4. #4
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    Hallo,
    hier hättest du bereits 2!
    Sind ja beide in dem von dir zitierten Urteil gennant ;-)
    Allerdings auch wesentlich älter als das zitierte Urteil.
    Zitat Zitat von Alex22
    Demgegenüber vertritt das OLG Frankfurt in seinen Beschlüssen vom 02. August 1984 - 2 Ws (B) 133/84 OWiG - (Cramer/Berz/Gontard, Straßenverkehrs-Entscheidungen Nr. 6 zu § 35 StVO) und vom 25. Sep-tember 1991 - 2 Ws (B) 421/91 OWiG - die Auffassung, dass ein Feuer-wehrmann auf der Fahrt mit seinem privaten Pkw zum Feuerwehrstützpunkt § 35 Abs. 1 StVO nicht in Anspruch nehmen könne, da diese Fahrt noch keine hoheitliche Aufgabe erfülle, sondern allenfalls der Vorbereitung einer späteren hoheitlichen Aufgabe (Einsatz) diene.
    @Florian Geste
    Wenn du schon Absätze zitierst, dann mit allen Relevanten Bestandteilen,
    Zitat Zitat von Alex22
    Obwohl damit von der Rechtsansicht des OLG Frankfurt abgewichen wird, be-steht, unabhängig von der Frage, ob die zu beurteilenden Sachverhalte gleich-gelagert sind und ob die Frage dort entscheidungserheblich war, keine Vorla-gepflicht nach § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 121 Abs. 2 GVG. Die Frage, ob dem Betroffenen die Sonderrechte des § 35 Abs. 1 StVO zustehen, ist vorliegend nicht entscheidungserheblich, da er unabhängig davon freizusprechen ist.
    Auf Deutsch:
    Obwohl das OLG Stuttgart IM GEGENSATZ ZUM OLG FRANKFURT DEM FA AUF DER FAHRT ZUM GERÄTEHAUS DIE SONDERRECHTE ZUERKENNT, spielt das eigendlich sowieso keine Rolle, da selbst in anderen Fall immer noch der Verbotsirrtum greift. Ihm wurde von einer "Glaubhaften" Stelle gesagt das darfst du und dann kann er nicht bestraft werden wenn er das macht!
    EGAL ob erlaubt oder nicht.

    Das dem FA die Sonderrechte zustehen erkennt das OLG EINDEUTIG an:
    Zitat Zitat von ALEX22
    1. Dem Betroffenen, der als Angehöriger einer Freiwilligen Feuerwehr nach Aus-lösung eines Alarms mit seinem privaten Pkw zum Feuerwehrhaus fährt, STEHEN GRUNDSÄTZLICH die Sonderrechte des § 35 Abs. 1 StVO zu. Diese dürfen aber mangels ausreichender Anzeigemöglichkeit ihres Gebrauchs nur im Aus-nahmefall nach einer auf den Einzelfall bezogenen Abwägung nach Notstands-gesichtspunkten (vgl. Hartung NJW 1956, 1625) unter gebührender Berück-sichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden, wenn dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist (§ 35 Abs.1,8 StVO). Mit einem privaten Pkw, der keine Signaleinrichtungen wie ein Feuerwehrfahrzeug aufweist, sind daher, soweit es um die Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit (§ 3 StVO) geht, allenfalls mäßige Geschwindigkeitsüberschreitungen ohne Gefährdung oder gar Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer statthaft, was vorliegend noch der Fall ist.
    Es herscht hier in DL also TATSÄCHLICH eine Konkurrierende Rechtssprechung!
    Damit kann man tatsächlich nicht Abschließend sagen OB einem jetzt SORE im P-KFZ zustehen oder nicht. Das ist u.a. (neben dem Vorbeugen von rasenden Heißduesen) Der Grund warum viele FW´en und andere Org´s Ihren Angehörigen ausdrücklich die nutzung von SORE in Privat PKW´s auf der Anfahrt untersagen. Liegt eine solche Anweisung zu, so gilt der §35 zwar weiterhin für Ihn, denn eine DA kann kein Gesetz ausheben, aber der Umstand "DRINGEND GEBOTEN" kann nicht mehr erfüllt werden.
    Also keine Rechtsgrundlage für SORE mehr vorhanden ist.

    Im ähnlichen Maße verhält sich das auch mit dem Einsatz von SORE und SOSI in Einsatzfahrzeugen. Der FAHRER alleine entscheidet ob und wieweit von den SORE gebrauch gemacht wird und hat dafür Geradezustehen! (in beide Richtungen) Aber er hat sich an die Vorgaben seiner Vorgesetzten zu halten.
    Wenn jetzt zb. der EL meint SORE sei nicht nötig weil nichts zeitkritisches vorliegt, dann hat der Fahrer dies zu berücksichtigen und kann daher den Tatbestand "DRINGEND GEBOTEN" nicht erfüllen.
    ERGO: KEINENSFALLS SONDERRECHTE.
    Sagt der EL aber "Schnell" und der Fahrer fährt strikt nach STVO, dann kann das aber auch ein Nachspiel haben...

    Was man aber deutlich sagen MUSS:

    Zitat Zitat von Fabicart
    §35 DER Feuerwehrmann hat ab der Alarmierung "Sonderrechte im Straßenverkehr". Des ist fakt und auch leider nur bei Feuerwehr und Polizei so.
    Jegliche andere HiOrg oder KatS-Einheit wird hier nicht genannt.
    IST FALSCH.
    Die SORE stehen Sowohl der Feuerwehr, der Polizei, dem Zoll, der Bundespolizei UND dem KATASTROPHENSCHUTZ zu.

    Denn:
    §35 Sonderrechte
    (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

    Gruß
    Carsten
    Geändert von DG3YCS (29.06.2006 um 14:30 Uhr)

  5. #5
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    Es herscht hier in DL also TATSÄCHLICH eine Konkurrierende Rechtssprechung!
    Damit kann man tatsächlich nicht Abschließend sagen OB einem jetzt SORE im P-KFZ zustehen oder nicht. Das ist u.a. (neben dem Vorbeugen von rasenden Heißduesen) Der Grund warum viele FW´en und andere Org´s Ihren Angehörigen ausdrücklich die nutzung von SORE in Privat PKW´s auf der Anfahrt untersagen. Liegt eine solche Anweisung zu, so gilt der §35 zwar weiterhin für Ihn, denn eine DA kann kein Gesetz ausheben, aber der Umstand "DRINGEND GEBOTEN" kann nicht mehr erfüllt werden.
    Also keine Rechtsgrundlage für SORE mehr vorhanden ist.
    Dann kann ich mir ja das Raussuchen sparen.
    Ich gehe ohnehin davon aus, dass wir zu diesem Thema nur dann einheitliche Rechtsprechungen haben wenn im einzelnen Fall jemand zu Schaden gekommen ist. Ansonsten werden wir wohl bei zwei Richtern drei Meinungen haben.

    Übrigens gibt es aus dem von Dir zitierten Grund in unserem Kreis keine vernünftige Alarmdurchsage über FME. Genau damit man nicht sagen kann, "die brauchten mich doch schnell" gibt es bei uns nur die Durchsage "Hilfeleistung" - egal ob Notfall/TV oder Frau Meyer hat einfach ihren Schlüssel verlegt und möchte mal bei Gelegenheit die Tür geöffnet haben...

  6. #6
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    182
    Naja, bei uns wird schon in zwei Stufen alarmiert:

    Vollalarm - Bedeutet immer, daß Menschenleben in Gefahr ist

    Kleinalarm - kein Menschenleben in Gefahr

    Aber als verantwortlicher Zugführer sage ich jedem, daß er keine Sonderrechte in Anspruch nehmen darf, da er ohne Kenntlichmachung den Verkehr unangemessen gefährden würde.

    Und dabei ist es unerheblich, daß wir ja "nur" Katastrophenschutz sind.
    ***keine Signatur***

  7. #7
    Bendix 4123 Gast
    ich haben mich heute mal beim BMI und bei der Senatsbehörde für Inneres schlau gemacht und da heißt es ganz klar und deutlich, das so was einer Genehmingung bedarf und auf Länderebene geregelt wird.
    Am besten fragt man mal den Wehleiter etc. wie der die Sache sieht- wenn er sie unterstützt, dann einfach mal einen Antrag stellen bei der zuständigen Landesbehörde - so wäre man auf der sicheren Seite und hätte die Sache vorher geklärt - bevor das Kind in den Brunnen fällt.

    Im Grunde genommen hat ja keiner was gegen - nur wenn ein Unfall passiert, dann sollte man schon was in der Hand haben und so ein Beitrag in diversen Foren zählt da wohl nicht dazu

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