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Thema: Sonderrechte...

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  1. #1
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    Zitat Zitat von Florian Geeste
    Da helfen auch keine Briefe von Staatssekräteren oder so.
    Recht spricht der Richter.

    In diesem Fall wurde mehrfach so gesprochen.
    So .. 1. Richter bewegen sich im Rahmen der Gesetze die ihnen die Gesetzgebende Gewalt vorgibt, ein Richter kann nicht über bestehende Gesetze hinweg richten.
    2. Der Feuerwehrmann ist bereits ab der Alarmierung die Feuerwehr, nicht umsonst gilt ab Alarmfall die gesetzliche Unfallversicherung und nicht erst durch durchschreiten der Haustür oder wars das Gartentor.
    Und uns wurde extra gesagt das wir es der Versicherung Anzeigen müssen, wenn das Privat - Fahrzeug im Einsatzfall bewegt wird, ansonsten kann die Versicherung 5000 € Regreß nehmen, dieses Schreiben kam vom Landesfeuerwehrverband Bayern.
    2. Was waren das denn für Richter? AG? LG? Völlig uninterresant.
    Interressant wirds langsam und ich betone langsam erst bei einem OLG und richtig wirds erst beim BHG

    So der BGH hat dazu leider noch nichts gesagt aber hier mal ein Urteil von einem OLG.
    Und wenn du sagst Richter haben dagegen gesprochen, dann möchte ich zumindest Urteile von dir sehen mit AZ und minimum ein OLG alles andere interessiert nicht.


    4 Ss 71/2002
    9 OWi 33 Js 17746/01
    AG Reutlingen
    33 Js 17746/01
    StA Tübingen
    Oberlandesgericht Stuttgart
    - 4. Senat für Bußgeldsachen -
    Beschluss
    vom 26. April 2002


    in der Bußgeldsache gegen

    M. B.



    wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

    - Verteidiger:




    Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Reutlingen vom 06. Dezember 2001 wird als unbegründet

    v e r w o r f e n .

    Die Kosten des Rechtsmittels und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.



    G r ü n d e :


    I.

    Das Amtsgericht hat den Betroffenen vom Vorwurf der Überschreitung der zulässi-gen Höchstgeschwindigkeit freigesprochen.

    Es hat festgestellt, dass der Betroffene am 09. April 2001 um 20.33 Uhr in
    auf der Straße als Führer des Pkw der Marke mit dem amtlichen Kennzeichen , auf dessen Fahrzeugdach er vorübergehend einen Kunst-stoffaufsatz mit der Aufschrift „Feuerwehr im Einsatz“ angebracht habe, die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten habe. Seine gemessene Geschwindigkeit habe abzüglich der Toleranz 78 km/h betragen.
    Der Betroffene sei aktives Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt , welche nur wenige Kilometer entfernt und städtebaulich unmittelbar angrenzend an die Nachbarstadt liege. Um 20.28 Uhr sei er über Funk im Rahmen eines Vollalarms wegen einer Brandmeldung im Gebäude der Firma in ,
    einem Verbrauchergroßmarkt, alarmiert worden. Er habe, wie ihm geheißen, auf dem schnellsten Wege das Feuerwehrhaus der Freiwilligen Feuerwehr in
    erreichen wollen, um von dort aus eingesetzt zu werden. Um 20.39 Uhr habe sich herausgestellt, dass es sich um einen Fehlalarm gehandelt habe. Andere Ver-kehrsteilnehmer seien durch die Fahrweise des Betroffenen auf der ausgebauten Ausfall- bzw. Durchgangsstraße, die der überörtlichen Verbindung zwischen den Ortsteilen und diene und welche zudem die Bundesstraßen
    und miteinander verknüpfe, in keiner Weise tangiert worden.
    Dem Betroffenen sei auf Schulungen der Feuerwehr wiederholt - u.a. auch anhand von schriftlichen Unterlagen des Verkehrsdienstes der Polizeidirektion - er-klärt worden, er könne im Alarmfalle gegebenenfalls für sich Sonderrechte in An-spruch nehmen, wenn er niemanden hierdurch gefährde.
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  2. #2
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    ------------------------------Teil 2 --------------------------


    Gegen dieses freisprechende Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde der Staats-anwaltschaft, der sich die Generalstaatsanwaltschaft angeschlossen hat. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrem Rechtsmittel, das sich nicht gegen die getrof-fenen Feststellungen wendet, sondern lediglich eine Aufhebung und Zurückverwei-sung im Rechtsfolgenausspruch begehrt, eine grundsätzliche Klärung der Rechts-frage, ob einem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr im Alarmfall bei der Fahrt in seinem Privatfahrzeug zum Feuerwehrstützpunkt die Sonderrechte des § 35 Abs. 1 StVO zustehen. Hierin ist die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts zu sehen.


    II.

    Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet, da das Amtsgericht den Betroffenen im Ergebnis zu Recht freigesprochen hat.

    1. Dem Betroffenen, der als Angehöriger einer Freiwilligen Feuerwehr nach Aus-lösung eines Alarms mit seinem privaten Pkw zum Feuerwehrhaus fährt, stehen grundsätzlich die Sonderrechte des § 35 Abs. 1 StVO zu. Diese dürfen aber mangels ausreichender Anzeigemöglichkeit ihres Gebrauchs nur im Aus-nahmefall nach einer auf den Einzelfall bezogenen Abwägung nach Notstands-gesichtspunkten (vgl. Hartung NJW 1956, 1625) unter gebührender Berück-sichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden, wenn dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist (§ 35 Abs.1,8 StVO). Mit einem privaten Pkw, der keine Signaleinrichtungen wie ein Feuer-wehrfahrzeug aufweist, sind daher, soweit es um die Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit (§ 3 StVO) geht, allenfalls mäßige Geschwindigkeitsüber-schreitungen ohne Gefährdung oder gar Schädigung anderer Verkehrsteilneh-mer statthaft, was vorliegend noch der Fall ist.

    a) Der Wortlaut des § 35 Abs. 1 StVO bezeichnet mit dem Tatbestandsmerk-mal „die Feuerwehr“ lediglich die Institution und besagt nichts darüber, welche Fahrzeugarten dieser Einrichtung hierunter fallen; er schließt priva-te Fahrzeuge aus dem Anwendungsbereich jedenfalls nicht aus.

    Aus dem Standort der Norm am Ende des ersten Abschnitts der StVO („All-gemeine Verkehrsregeln“) und angesichts dessen, dass diese Sonderrege-lung von den Vorschriften der StVO vollständig befreit, kann geschlossen werden, dass es sich um eine eng auszulegende Sondervorschrift handelt, wovon auch die Staatsanwaltschaft zu Recht ausgeht. Dies besagt aller-dings noch nichts darüber, ob diese enge Auslegung bei dem Begriff „Feu-erwehr“ anzusetzen hat oder ob erhöhte Anforderungen an das Merkmal „dringend geboten“ und/oder an die Voraussetzungen des § 35 Abs. 8 StVO zu stellen sind.

    Aus der Entstehungsgeschichte der Norm, die ursprünglich als § 48 Abs. 1 in die StVO eingestellt war, lässt sich nichts Entscheidendes für die Lösung der vorliegenden Frage herleiten.

    Hingegen stellen die zu der StVO erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften eine wertvolle Auslegungshilfe bezüglich der Vorstellungen des Verordnungsgebers dar (Janiszewski/Jagow/Burmann, StVO, 16. Aufl., Ein-führung Rdnr. 232). In der VwV-StVO zu § 35 wird empfohlen, bei Inan-spruchnahme von Sonderrechten dies, wenn möglich und zulässig, durch blaues Blinklicht mit Einsatzhorn anzuzeigen. Aus dem einschränkenden Zusatz „wenn möglich“ kann geschlossen werden, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers Fahrzeuge, die weder über blaues Blinklicht noch über Einsatzhorn verfügen, Sonderrechte in Anspruch nehmen können.

    Hierfür spricht auch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Ba-den-Württemberg zu § 35 StVO (GABl. 1981, 747). Danach stehen dem Angehörigen einer Freiwilligen Feuerwehr, der nach Auslösung eines Alarms mit einem privaten Pkw zum Feuerwehrhaus oder zum Alarmplatz fährt, die Sonderrechte nach § 35 Abs. 1 StVO zu. Allerdings trete die Pflicht, sich bei Alarm unverzüglich beim Alarmplatz einzufinden, grund-sätzlich hinter die Pflicht zur Beachtung der geltenden Verkehrsregeln zu-rück. Da die Privatfahrzeuge der Feuerwehrangehörigen keine Möglichkeit hätten, durch Blaulicht und Einsatzhorn den übrigen Verkehrsteilnehmern anzuzeigen, dass Sonderrechte in Anspruch genommen würden, verbiete es sich grundsätzlich - auch im Interesse der betroffenen Feuerwehrange-hörigen - Sonderrechte bei Fahrten mit dem privaten Pkw in Anspruch zu nehmen.
    Der Bund-Länder-Fachausschuss StVO hat bereits 1992 anlässlich einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt zur Frage der Inanspruch-nahme von Sonderrechten nach § 35 Abs. 1 StVO durch Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr auf der Fahrt von der Wohnung zum Feuerwehr-stützpunkt folgende Auffassung vertreten:
    „Nach § 35 Abs. 1 StVO kommt es darauf an, ob die Überschrei-tung der Vorschriften der StVO zur Erfüllung hoheitlicher Aufga-ben dringend geboten ist. Dies kann auch der Fall sein, wenn der Stützpunkt von der Wohnung schnell erreicht werden muss. Dabei ist aber § 35 Abs. 8 besonders zu beachten, wenn mit Privatfahr-zeugen gefahren wird, die für die übrigen Verkehrsteilnehmer nicht als Fahrzeuge mit Sonderrechten erkennbar sind.“

    Ausweislich einer neueren Stellungnahme des Bundesverkehrsministers (Deutsche Feuerwehrzeitung 2001, 572) wird diese Auffassung heute noch vertreten.

    Schließlich spricht auch eine zweckgerichtete Auslegung der Vorschrift da-für, dass Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr bei einer Fahrt im Alarm-fall zum Feuerwehr- oder Einsatzort grundsätzlich dem § 35 Abs. 1 StVO unterfallen, diese Sonderrechte jedoch nur in zumindest notstandsähnli-chen Ausnahmefällen in Anspruch nehmen dürfen. Denn damit wird einer-seits der in diesem Fall vorliegenden Notstandshilfelage und andererseits der durch die StVO geschützten allgemeinen Verkehrssicherheit Genüge getan.

    b) Der Auffassung des Senats entspricht die Entscheidung des 3. Senats für Bußgeldsachen des OLG Stuttgart vom 07.10.1991 (NJW 1992, 993). Da-nach kann ein Polizeibeamter, der mit seinem Privat-Pkw eine mit Haftbe-fehl gesuchte Person verfolgt, die Sonderrechte nach § 35 Abs. 1 StVO in Anspruch nehmen, wenn die sofortige Diensterfüllung wichtiger erscheint als die Beachtung der Verkehrsregeln. Dieser Fall ist mit dem vorliegenden insoweit vergleichbar, als die Erkennbarkeit der Inanspruchnahme dieser Sonderrechte für die übrigen Verkehrsteilnehmer nicht bzw. (durch den Dachaufsatz) nicht ausreichend gegeben ist.

    Ferner hat das OLG Braunschweig (Beschluss vom 05. März 1990 - Ss (B) 14/90 -) in einem gleichgelagerten Fall einem Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr nach einem Einsatzbefehl auf der Fahrt zum Spritzenhaus zwar die Berufung auf das Sonderrecht des § 35 Abs. 1 StVO verwehrt, da der Betroffene kurz vor Erreichen seines Fahrziels nicht davon ausgehen konn-te, dass die innerörtliche Geschwindigkeitsüberschreitung von 54 km/h dringend geboten gewesen sei. Die Entscheidung impliziert damit jedoch, dass, unter der Voraussetzung der dringenden Gebotenheit, einem Ange-hörigen der Freiwilligen Feuerwehr auf der Fahrt zum Feuerwehrhaus die Berufung auf diese Vorschrift grundsätzlich möglich ist.

    Auch Kullik (NZV 1994, 58 und DAR 1995, 126) vertritt die Auffassung, dass ein Feuerwehrmann nach Alarmierung auf dem Weg zum Spritzen-haus als Fußgänger, Radfahrer oder Pkw-Fahrer die Sonderrechte nach § 35 Abs. 1 StVO in Anspruch nehmen kann. Zu Recht weist er darauf hin, dass einem Feuerwehrmann damit auch die Möglichkeit gegeben sei, mit seinem Privat-Pkw eine nach Zeichen 250 der StVO (Verbot für Fahrzeuge aller Art) gesperrte Waldstraße befahren zu können, um dadurch die Zu-fahrt zum Spritzenhaus abzukürzen.
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  3. #3
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    ------------------------------Teil 3--------------------------

    Demgegenüber vertritt das OLG Frankfurt in seinen Beschlüssen vom 02. August 1984 - 2 Ws (B) 133/84 OWiG - (Cramer/Berz/Gontard, Straßenverkehrs-Entscheidungen Nr. 6 zu § 35 StVO) und vom 25. Sep-tember 1991 - 2 Ws (B) 421/91 OWiG - die Auffassung, dass ein Feuer-wehrmann auf der Fahrt mit seinem privaten Pkw zum Feuerwehrstützpunkt § 35 Abs. 1 StVO nicht in Anspruch nehmen könne, da diese Fahrt noch keine hoheitliche Aufgabe erfülle, sondern allenfalls der Vorbereitung einer späteren hoheitlichen Aufgabe (Einsatz) diene.
    Dem kann allerdings nicht zugestimmt werden, da auch die Vorbereitungs-handlung, die mit der Einsatztätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang steht, bereits als hoheitliche Aufgabe anzusehen ist (Schmidt/Buck BWVPr 1985, 221, 223), wozu auch das Zurückliegen des Weges zwischen der Wohnung und dem Feuerwehrort oder der Einsatzstelle gehört (Surwald, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl., § 16 Rdnr. 6).

    2. Obwohl damit von der Rechtsansicht des OLG Frankfurt abgewichen wird, be-steht, unabhängig von der Frage, ob die zu beurteilenden Sachverhalte gleich-gelagert sind und ob die Frage dort entscheidungserheblich war, keine Vorla-gepflicht nach § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 121 Abs. 2 GVG. Die Frage, ob dem Betroffenen die Sonderrechte des § 35 Abs. 1 StVO zustehen, ist vorliegend nicht entscheidungserheblich, da er unabhängig davon freizusprechen ist.
    Der Betroffene handelte nämlich in einer Putativnotstandshilfesituation ent-sprechend §§ 11 Abs. 1, 16 OWiG, wobei sein Irrtum bezüglich des Fehlalarms nicht auf Fahrlässigkeit beruhte. Aufgrund der durch Funk erfolgten Alarmie-rung wegen einer Brandmeldung in einem Verbrauchergroßmarkt ging er von einer gegenwärtigen, nicht anders als durch den Feuerwehreinsatz abwendba-ren Gefahr für zumindest das Eigentum eines anderen aus. Dieses Rechtsgut, das er schützen wollte, überwog in der konkreten Situation auch das Rechts-gut der Verkehrssicherheit wesentlich, da bezüglich Letzterem aufgrund der mäßigen Geschwindigkeitsüberschreitung und der Tatsache, dass zu der rela-tiv späten Stunde auf der ausgebauten Ausfallstraße keine anderen Ver-kehrsteilnehmer beeinträchtigt wurden, keine Gefährdung vorlag und der Grad der drohenden Gefahr hierbei zu berücksichtigen ist (Göhler, OWiG 13. Aufl., § 16 Rdnr. 8).
    Er handelte auch mit Rettungswillen und durfte darauf vertrauen, dass er we-gen eines tatsächlichen Alarmfalls gerufen wurde, da keine Anhaltspunkte dar-an zu zweifeln vorlagen und die besondere Tatsituation, nämlich der Zwang zu rascher Entscheidung, mitzuberücksichtigen ist (Rengier in Karlsruher Kom-mentar-OWiG, 2. Aufl., § 16 Rdnr. 71).

    Außerdem befand sich der Betroffene in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum nach § 11 Abs. 2 OWiG, da er durch die Schulungen der Feuerwehr und auf-grund schriftlicher Unterlagen der Polizei der Auffassung war, dass er bei sei-ner Fahrt Sonderrechte nach § 35 Abs. 1 StVO in Anspruch nehmen könne, wenn er niemanden gefährde, was nach den Feststellungen der Fall war. Es fehlte ihm damit die Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun. Dafür spricht auch, dass er einen Dachaufsatz mit der Aufschrift „Feuerwehr im Einsatz“ auf sei-nem Pkw angebracht hatte. Weil seine Ansicht auf der Auskunft kompetenter Stellen beruhte, war sein Irrtum nicht vermeidbar.
    III.

    Da der Anwendungsbereich, in dem Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr bei einer alarmbedingten Fahrt im privaten Pkw zum Feuerwehrhaus oder zur Einsatzstelle Sonderrechte grundsätzlich in Anspruch nehmen können, äußerst begrenzt ist, muss es dem Verordnungsgeber vorbehalten bleiben, ob er zur besseren Erkennbarkeit und damit eventuell erweitert und gefahrloser möglichen Ausübung der Sonderrech-te dem Vorschlag, ein aufsetzbares gelbes Warnblinklicht im Sinne des § 38 Abs. 3 StVO auch für derartige Fälle einzuführen, näher tritt (vgl. Schmidt/Buck a.a.O., 225).
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  4. #4
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    Außerdem befand sich der Betroffene in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum nach § 11 Abs. 2 OWiG, da er durch die Schulungen der Feuerwehr und auf-grund schriftlicher Unterlagen der Polizei der Auffassung war, dass er bei sei-ner Fahrt Sonderrechte nach § 35 Abs. 1 StVO in Anspruch nehmen könne, wenn er niemanden gefährde, was nach den Feststellungen der Fall war. Es fehlte ihm damit die Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun. Dafür spricht auch, dass er einen Dachaufsatz mit der Aufschrift „Feuerwehr im Einsatz“ auf sei-nem Pkw angebracht hatte. Weil seine Ansicht auf der Auskunft kompetenter Stellen beruhte, war sein Irrtum nicht vermeidbar.
    III.
    Allein dieser Absatz besagt, dass es sich um einen Einzelfall handelt.
    Der Feuerwehrmann wurde freigesprochen, nicht weil es ihm erlaubt war, Sonderrechte zu beanspruchen sondern weil er berechtigt davon ausgehen musste, dass es ihm erlaubt wäre.

    Das ist ein sehr großer Unterschied.

    Wenn Ihr also beweisen könnt, dass man es Euch so gelehrt hat (von offizieller Seite) dann habt Ihr eine Chance damit durchzukommen.
    Mehr sagt dieses Urtiel nicht.

    Anders lautende Urteile von OLG´s suche ich nächste Woche raus wenn ich wieder im Büro bin.

  5. #5
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    Zitat Zitat von Florian Geeste
    Anders lautende Urteile von OLG´s suche ich nächste Woche raus wenn ich wieder im Büro bin.
    Auf die bin ich ja mal gespannt.
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  6. #6
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    Hallo,
    hier hättest du bereits 2!
    Sind ja beide in dem von dir zitierten Urteil gennant ;-)
    Allerdings auch wesentlich älter als das zitierte Urteil.
    Zitat Zitat von Alex22
    Demgegenüber vertritt das OLG Frankfurt in seinen Beschlüssen vom 02. August 1984 - 2 Ws (B) 133/84 OWiG - (Cramer/Berz/Gontard, Straßenverkehrs-Entscheidungen Nr. 6 zu § 35 StVO) und vom 25. Sep-tember 1991 - 2 Ws (B) 421/91 OWiG - die Auffassung, dass ein Feuer-wehrmann auf der Fahrt mit seinem privaten Pkw zum Feuerwehrstützpunkt § 35 Abs. 1 StVO nicht in Anspruch nehmen könne, da diese Fahrt noch keine hoheitliche Aufgabe erfülle, sondern allenfalls der Vorbereitung einer späteren hoheitlichen Aufgabe (Einsatz) diene.
    @Florian Geste
    Wenn du schon Absätze zitierst, dann mit allen Relevanten Bestandteilen,
    Zitat Zitat von Alex22
    Obwohl damit von der Rechtsansicht des OLG Frankfurt abgewichen wird, be-steht, unabhängig von der Frage, ob die zu beurteilenden Sachverhalte gleich-gelagert sind und ob die Frage dort entscheidungserheblich war, keine Vorla-gepflicht nach § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 121 Abs. 2 GVG. Die Frage, ob dem Betroffenen die Sonderrechte des § 35 Abs. 1 StVO zustehen, ist vorliegend nicht entscheidungserheblich, da er unabhängig davon freizusprechen ist.
    Auf Deutsch:
    Obwohl das OLG Stuttgart IM GEGENSATZ ZUM OLG FRANKFURT DEM FA AUF DER FAHRT ZUM GERÄTEHAUS DIE SONDERRECHTE ZUERKENNT, spielt das eigendlich sowieso keine Rolle, da selbst in anderen Fall immer noch der Verbotsirrtum greift. Ihm wurde von einer "Glaubhaften" Stelle gesagt das darfst du und dann kann er nicht bestraft werden wenn er das macht!
    EGAL ob erlaubt oder nicht.

    Das dem FA die Sonderrechte zustehen erkennt das OLG EINDEUTIG an:
    Zitat Zitat von ALEX22
    1. Dem Betroffenen, der als Angehöriger einer Freiwilligen Feuerwehr nach Aus-lösung eines Alarms mit seinem privaten Pkw zum Feuerwehrhaus fährt, STEHEN GRUNDSÄTZLICH die Sonderrechte des § 35 Abs. 1 StVO zu. Diese dürfen aber mangels ausreichender Anzeigemöglichkeit ihres Gebrauchs nur im Aus-nahmefall nach einer auf den Einzelfall bezogenen Abwägung nach Notstands-gesichtspunkten (vgl. Hartung NJW 1956, 1625) unter gebührender Berück-sichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden, wenn dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist (§ 35 Abs.1,8 StVO). Mit einem privaten Pkw, der keine Signaleinrichtungen wie ein Feuerwehrfahrzeug aufweist, sind daher, soweit es um die Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit (§ 3 StVO) geht, allenfalls mäßige Geschwindigkeitsüberschreitungen ohne Gefährdung oder gar Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer statthaft, was vorliegend noch der Fall ist.
    Es herscht hier in DL also TATSÄCHLICH eine Konkurrierende Rechtssprechung!
    Damit kann man tatsächlich nicht Abschließend sagen OB einem jetzt SORE im P-KFZ zustehen oder nicht. Das ist u.a. (neben dem Vorbeugen von rasenden Heißduesen) Der Grund warum viele FW´en und andere Org´s Ihren Angehörigen ausdrücklich die nutzung von SORE in Privat PKW´s auf der Anfahrt untersagen. Liegt eine solche Anweisung zu, so gilt der §35 zwar weiterhin für Ihn, denn eine DA kann kein Gesetz ausheben, aber der Umstand "DRINGEND GEBOTEN" kann nicht mehr erfüllt werden.
    Also keine Rechtsgrundlage für SORE mehr vorhanden ist.

    Im ähnlichen Maße verhält sich das auch mit dem Einsatz von SORE und SOSI in Einsatzfahrzeugen. Der FAHRER alleine entscheidet ob und wieweit von den SORE gebrauch gemacht wird und hat dafür Geradezustehen! (in beide Richtungen) Aber er hat sich an die Vorgaben seiner Vorgesetzten zu halten.
    Wenn jetzt zb. der EL meint SORE sei nicht nötig weil nichts zeitkritisches vorliegt, dann hat der Fahrer dies zu berücksichtigen und kann daher den Tatbestand "DRINGEND GEBOTEN" nicht erfüllen.
    ERGO: KEINENSFALLS SONDERRECHTE.
    Sagt der EL aber "Schnell" und der Fahrer fährt strikt nach STVO, dann kann das aber auch ein Nachspiel haben...

    Was man aber deutlich sagen MUSS:

    Zitat Zitat von Fabicart
    §35 DER Feuerwehrmann hat ab der Alarmierung "Sonderrechte im Straßenverkehr". Des ist fakt und auch leider nur bei Feuerwehr und Polizei so.
    Jegliche andere HiOrg oder KatS-Einheit wird hier nicht genannt.
    IST FALSCH.
    Die SORE stehen Sowohl der Feuerwehr, der Polizei, dem Zoll, der Bundespolizei UND dem KATASTROPHENSCHUTZ zu.

    Denn:
    §35 Sonderrechte
    (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

    Gruß
    Carsten
    Geändert von DG3YCS (29.06.2006 um 14:30 Uhr)

  7. #7
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    Es herscht hier in DL also TATSÄCHLICH eine Konkurrierende Rechtssprechung!
    Damit kann man tatsächlich nicht Abschließend sagen OB einem jetzt SORE im P-KFZ zustehen oder nicht. Das ist u.a. (neben dem Vorbeugen von rasenden Heißduesen) Der Grund warum viele FW´en und andere Org´s Ihren Angehörigen ausdrücklich die nutzung von SORE in Privat PKW´s auf der Anfahrt untersagen. Liegt eine solche Anweisung zu, so gilt der §35 zwar weiterhin für Ihn, denn eine DA kann kein Gesetz ausheben, aber der Umstand "DRINGEND GEBOTEN" kann nicht mehr erfüllt werden.
    Also keine Rechtsgrundlage für SORE mehr vorhanden ist.
    Dann kann ich mir ja das Raussuchen sparen.
    Ich gehe ohnehin davon aus, dass wir zu diesem Thema nur dann einheitliche Rechtsprechungen haben wenn im einzelnen Fall jemand zu Schaden gekommen ist. Ansonsten werden wir wohl bei zwei Richtern drei Meinungen haben.

    Übrigens gibt es aus dem von Dir zitierten Grund in unserem Kreis keine vernünftige Alarmdurchsage über FME. Genau damit man nicht sagen kann, "die brauchten mich doch schnell" gibt es bei uns nur die Durchsage "Hilfeleistung" - egal ob Notfall/TV oder Frau Meyer hat einfach ihren Schlüssel verlegt und möchte mal bei Gelegenheit die Tür geöffnet haben...

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