
Zitat von
Florian Geeste
Da helfen auch keine Briefe von Staatssekräteren oder so.
Recht spricht der Richter.
In diesem Fall wurde mehrfach so gesprochen.
So .. 1. Richter bewegen sich im Rahmen der Gesetze die ihnen die Gesetzgebende Gewalt vorgibt, ein Richter kann nicht über bestehende Gesetze hinweg richten.
2. Der Feuerwehrmann ist bereits ab der Alarmierung die Feuerwehr, nicht umsonst gilt ab Alarmfall die gesetzliche Unfallversicherung und nicht erst durch durchschreiten der Haustür oder wars das Gartentor.
Und uns wurde extra gesagt das wir es der Versicherung Anzeigen müssen, wenn das Privat - Fahrzeug im Einsatzfall bewegt wird, ansonsten kann die Versicherung 5000 € Regreß nehmen, dieses Schreiben kam vom Landesfeuerwehrverband Bayern.
2. Was waren das denn für Richter? AG? LG? Völlig uninterresant.
Interressant wirds langsam und ich betone langsam erst bei einem OLG und richtig wirds erst beim BHG
So der BGH hat dazu leider noch nichts gesagt aber hier mal ein Urteil von einem OLG.
Und wenn du sagst Richter haben dagegen gesprochen, dann möchte ich zumindest Urteile von dir sehen mit AZ und minimum ein OLG alles andere interessiert nicht.
4 Ss 71/2002
9 OWi 33 Js 17746/01
AG Reutlingen
33 Js 17746/01
StA Tübingen
Oberlandesgericht Stuttgart
- 4. Senat für Bußgeldsachen -
Beschluss
vom 26. April 2002
in der Bußgeldsache gegen
M. B.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
- Verteidiger:
Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Reutlingen vom 06. Dezember 2001 wird als unbegründet
v e r w o r f e n .
Die Kosten des Rechtsmittels und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.
G r ü n d e :
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen vom Vorwurf der Überschreitung der zulässi-gen Höchstgeschwindigkeit freigesprochen.
Es hat festgestellt, dass der Betroffene am 09. April 2001 um 20.33 Uhr in
auf der Straße als Führer des Pkw der Marke mit dem amtlichen Kennzeichen , auf dessen Fahrzeugdach er vorübergehend einen Kunst-stoffaufsatz mit der Aufschrift „Feuerwehr im Einsatz“ angebracht habe, die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten habe. Seine gemessene Geschwindigkeit habe abzüglich der Toleranz 78 km/h betragen.
Der Betroffene sei aktives Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt , welche nur wenige Kilometer entfernt und städtebaulich unmittelbar angrenzend an die Nachbarstadt liege. Um 20.28 Uhr sei er über Funk im Rahmen eines Vollalarms wegen einer Brandmeldung im Gebäude der Firma in ,
einem Verbrauchergroßmarkt, alarmiert worden. Er habe, wie ihm geheißen, auf dem schnellsten Wege das Feuerwehrhaus der Freiwilligen Feuerwehr in
erreichen wollen, um von dort aus eingesetzt zu werden. Um 20.39 Uhr habe sich herausgestellt, dass es sich um einen Fehlalarm gehandelt habe. Andere Ver-kehrsteilnehmer seien durch die Fahrweise des Betroffenen auf der ausgebauten Ausfall- bzw. Durchgangsstraße, die der überörtlichen Verbindung zwischen den Ortsteilen und diene und welche zudem die Bundesstraßen
und miteinander verknüpfe, in keiner Weise tangiert worden.
Dem Betroffenen sei auf Schulungen der Feuerwehr wiederholt - u.a. auch anhand von schriftlichen Unterlagen des Verkehrsdienstes der Polizeidirektion - er-klärt worden, er könne im Alarmfalle gegebenenfalls für sich Sonderrechte in An-spruch nehmen, wenn er niemanden hierdurch gefährde.
Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
... um mit der "Schere" anderen zu helfen.