Hallo Etienne,

dann sag deinem Ausbilder in Loy mal, er soll sich mal schlau lesen und nicht diesen Unsinn erzählen.

1. Es darf nur mit Blaulicht gefahren werden. Z.B. Kolonenfahrt. Auch die Fahrt nur mit Blaulicht ist erlaubt. Nur hat man dann keine Wegerechte.

2. Es steht klar geschrieben , dass Sonder und Wegerechte in anspruch genommen werden können (und sollen) wenn dies zum Schutze von Menschenleben, sowie Tierleben und hohen Sachwerten notwendig ist. (Achtung, frei Zitiert, habe den genauen Gesetzestext nicht zur Hand) Ist dies bei einer Türöffnung oder einer kleinen Ölspur der Fall?? Oder ein Fahrzeug hat sich festgefahren? Wohl nicht immer.

3. (Nachzulesen in den Roten Heften Band 10 Kapitel 3.2 : Einsatztaktik für den Grupppenführer ) Alarmfahrt zur Einsatzstelle "Während der Alarmfahrt ist der Maschinist als Fahrer für die Sicherheit der Manschaft verantwortlich. Der Gruppenführer entscheidet allerdings zuvor grundsätzlich, ob Sonderrechte in Anspruch genommen werden"......"Trotz der Verantwortung des Maschinisten während der Alarmfahrt, ist der Gruppenführer verpflichtet, ständig zu kontrollieren, ob der Maschinist die Sonderrechte unter gebührender Rücksichtnahme auf den Verkehr in Anspruch nimmt."

Weiter vorne steht noch, (frei Zitiert) dass nur der GF entscheiden kann ob Sonderrechte ja/nein, da der Maschinist gar nicht alle Informationen über die Schadenslage hat.


Und darüberhinaus hat der Feuerwehrmann nicht die Aufgabe zu tun und lassen was er will, sondern das was er von GF befohlen bekommt. Und das soll er dann ausführen.Sprich: Der GF befiehlt Sonderrechte JA und der Maschinist führt aus.


Übrigens war ich auf der Landesfeuerwehrschule Celle.


Gruss

JS