Also ich hab sowohl die Beiträge hier als auch den angegebenen Link ausführlich gelesen und ich muss sagen an meinen Ansichten hat sich nichts geändert. Ich will mal auf den ein oder anderen Beitrag eingehen.


Sonderechte mit dem Privat-KFZ (als ob das nicht schon oft genug ausdiskutiert wurde):

THEORIE:
Grundsätzlich in Hessen --> JA!
Das habe ich sogar in Kopie schriftlich. Wurde bei uns während der Maschinistenausbildung ausgeteilt.
Ist ein Schreiben vom Hess. Innenminister der eindeutig feststellt, dass FW-Angehörige ganz klar im §35 Abs.1 unter den Begriff "Die Feuerwehr" fallen und dass die Herstellung der Einsatzbereitschaft bereits schon als "hoheitliche Aufgabe" aufgefasst wird. Somit stehen ihm lt. dem Schreiben und lt. geltendem BUNDESRECHT Sonderrechte gem. §35 Abs. 1 StVO zu, Sorgfaltpflicht vorrausgesetzt. Punkt. Kein wenn und kein aber!
Ich denke mal, dass es sich in sämtlichen anderen Bundesländern ähnlich verhält, wenngleich ich hierzu keine genaueren Informationen zur Hand habe (ich wohne ja auch in Hessen...).

*ironiean*
Ich könnte also beim Alarm theoretisch rückwärts mit 220km/h in einer geschlossenen Ortschaft über ne Rote Ampel zum Einsatz fahren, wenn "höchste Eile" geboten ist und keiner könnte mir was anhaben, wenn ich meiner Sorgfaltpflicht nachkomme... ;-)
*ironieaus*

PRAXIS:
Lässt sich Mangels Kenntlichmachung am Privat-KFZ wohl kaum umsetzen. Ein Dachaufsetzer ersetzt kein blaues Blinklicht und Einsatzhorn. Dachaufsetzer sind übrigens, sofern nicht beleuchtet, NICHT verboten. Man benötigt also KEINE Genehmigung irgendwelcher Behörden.
Beleuchtete Dachaufsetzter hingegen gelten als nicht zugelassene Veränderung an der beleuchtungstechnischen Einrichtung eines KFZ! Somit erlischt die Betriebserlaubnis für das KFZ und man ist nicht mehr vesichert!!! Dies gilt übrigens auch für reflektierende Schriften/Dachaufsetzer/Schilder etc.

Jeder muss selbst wissen inwieweit er seine Sonderrecht "ausreizen" will. Sollte aber im Hinterkopf behalten, dass es bei einem Unfall (gleichzeitig Verletzung der Sorgfaltspflicht) zu erheblichen Strafrechtlichen/Vesicherungsrechtlichen problemen kommen für den Fahrer kommen kann.
Auf deutsch (entschuldigt den Ausdruck): Ihr seid im Arsch, wenn was passiert!

Ich selbst bin früher eher unbedacht zum Einsatz gerast und habe auch zwei Unfälle mit dem Privat-KFZ auf der Fahrt zum GH hinter mir. Einen hatte ich selbst zu verschulden und hatte Schweineglück, dass ich meinen FS nicht abgeben musste und dass die Versicherung den (zum Glück nur) Blechschaden des Unfallgegners bezahlt hat. Wohl musste ich aber den Schaden an meinem PKW tragen und das war auf Grund eines Totalschadens ein nicht unerheblicher Betrag. Daher hat sich meine Einstellung zur Thematik auch etwas geändert und ich bin auf der Einsatzfahrt um einiges "sensibler" geworden.
Lieber eine Minute später ankommen, ABER ankommen...


Wer entscheidet über den Einsatz von blauem Blinklicht und Einsatzhorn (Fahrt zur E-Stelle mit FW/RD-Fahrzeug):

THEORIE
Für Feuerwehrfahrzeuge in Hessen:
Laut dem Hessischen Gesetz über den Brandschutz, den Katastrophenschutz und die allgemeine Hilfeleistung (HBKG) und Lehraussage der Hess. Landesfeuerwehrschule Kassel ganz klar und eindeutig der FAHRZEUGFÜHRER (also TF/GF/ZF/WehrF...etc)!!! Und nicht der Maschinist.
Die Rettungsleitstelle ist der Feuerwehr NICHT Weisungsbefugt!
Ausnahmen können hier die Berufsfeuerwehren sein, da es sich dort ja in der RLS ebenfalls um Feuerwehrbeamte handelt.
Richtig ist die Aussage, dass der Maschinist für die Sicherheit von Manschaft und Gerät während der Fahrt ist. Deshalb liegt es am Maschinisten wie er das Wegerecht ausnutzt. Der Fahrzeugführer darf niemals anordnen er solle schneller fahren, wenngleich er aus Grund der Beobachtungen während der Alarmfahrt dem Maschinisten anordnen kann langsamer und umsichtiger zu fahren.
Die Aussage:
Denn der Maschinist muss sich vorm Gericht verantworten bei einem Unfall und nicht der Gruppenführer!
ist nicht korrekt! Auch der GF muss sich vor Gericht verantworten, denn er hat schliesslich den Einsatz des SoSi angeordnet.

Rettungsdienst:
Die Situation ist hier etwas anders. Die Rettungsleitstelle ist den RD-Fahrzeugen weisungbefugt.
Also entscheidet sie alleine über den Einsatz von blauem Blinklicht und Einsatzhorn auf der Anfahrt zur E-Stelle.

Hat der RD jetzt aber den Patienten aufgenommen entscheidet der Transportführer (RA/NA), unter Begutachtung der med. Situation des Patienten, ob mit oder ohne SoSi gefahren wird.
Wird mit SoSi gefahren, kann die RLS nicht anordnen "normal" zu fahren.


So und jetzt mal zum ursprünglichen Thema des Threads.

THEORIE:
Selbstverständlich darf er rein rechtlich gesehen mit dem EvD-Fzg unter inanspruchnahme von Sonderrechten UND mit eingeschaltetem blauen Blinklicht und Einsatzhorn zum GH fahren. Denn Sonderrechte nach §35 Abs. 1 hat er ja sowieso schon und die Vorraussetzungen gem. §38 sind ebenfalls erfüllt!
Sonderrechte sind nicht Fahrzeug gebunden. Ob diese Fahrt nun bei der Leitstelle angemeldet wird ist unerheblich.

Eine andere Frage ist die Versicherungsrechtliche Seite. Wie will man denn dem Chef der HiOrg erklären, dass man das Dienstfzg. auf dem Weg zum FW-Einsatz geplättet hat. Das kann unter umständen den Fahrer teuer zu stehen kommen.

PRAXIS:
Da es ja erlaubt ist kann man es durchaus machen. Man sollte aber stehts beachten, dass es neben der strafrechtlichen Konsequenzen auch arbeitsrechtliche Konsequenzen haben kann und ganz schon teuer werden kann.
Abhilfe kann hier eine Anfrage beim Verantwortlichen der HiOrg schaffen. Wenn er die Erlaubnis gibt, dann kannst Du es durchaus machen.

Ich selbst bin auch schon mit unseren ÄND-Fzg (PKW des ärztl. Notdienst mit eingetragener Sondersignalanlage, da es bei Engpässen auch als NEF eingesetzt wird) mit SoSi zum GH gefahren als ich es nach dem Nachtdienst mal mit nach Hause nehmen durfte. Habe mich auch nicht bei der RLS gemeldet, da es zum einen ja nicht erforderlich ist und zum anderen hätte ich dann während der Fahrt den Kanal umstellen müssen (FuG ist im Handschuhfach untergebracht) und das war mir zu gefährlich.



Gemeiner Helfer vs. Gruppen-/Zug-/Wehrführer

Nach HBKG kann jeder FW Angehörige um Amtshilfe bitten (nicht festnageln, bin mir aber ziemlich sicher).
Denn wie schon gesagt wurde, bringt es ja nichts, wenn zwar einen GF und die Wehrleitung beim Alarm im GH hat, aber keinen Angriffstrupp. Von daher sind die o.g. Aussagen diesbezüglich für mich nicht ganz nachvollziehbar.
Feuerwehr ist trotz der Hierarchie TEAMWORK. Ohne Mannschaft kann ich kein Haus löschen oder PKW aufschneiden.
In jedem Fall ist aber der Grundsatz der Verhältnissmäßigkeit der Mittel zu wahren. Ich kann schlecht beim Alarm die 110 anrufen und verlagen das ein Streifenwagen micht zu GH fährt, weil mein PKW in der Werkstatt steht.
Sollte aber zufällig gerade einer vorbeifahren sollte man durchaus mal fragen.

Nur so am Rande:Bei einem Großbrand in einem Industriepark in Wiesbaden wurde der Amtsleiter der Berufsfeuerwehr aus dem Urlaub geholt und von der Polizei von NRW (oder NS, weiss nicht mehr genau) nach Wiesbaden gefahren. In seiner Position kann man sich das natürlich erlauben... Will nicht wissen, was das die Stadt Wiesbaden gekostet hat *g*

So jetzt habe ich auch mal meinen Senf dazugegeben. Bin mal gespannt wie die Reaktionen so sind ;-)

mkg
KugelFish